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Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur

Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in ländlichen Gebieten

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Wichtige Hinweise

  • Der vierte und letzte Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen startet am 1. März 2023.
  • Das Sonderprogramm ist befristet bis zum 31. Dezember 2023. 

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • nicht rückzahlbarer Zuschuss für die Erweiterung des öffentlichen Trinkwassernetzes im ländlichen Raum
  • Zuschuss von bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) Förderergänzungs- sowie Vorfinanzierungsdarlehen zur Verfügung.

  • erstmalige Errichtung von Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Neuanschluss von Grundstücken an das öffentliche Trinkwassernetz
  • Erweiterung von Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, um bisher nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossene Grundstücke an eine öffentliche Trinkwasserversorgung anzuschließen
  • Die Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnern gefördert werden.
  • Vorrangig geförderte Maßnahmen:
    • Umsetzung in Orten mit einem Anschlussgrad von weniger als 90 %
    • Gleichzeitige Zielerfüllung von integrierten Entwicklungsstrategien (LEADER, SEKo)

  • sächsische Kommunen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger der öffentlichen Trinkwasserversorgung (z.B. Zweckverbände)
  • Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergeleitet werden.

  • Förderungen unter 25.000 EUR Zuwendungsbetrag werden nicht bewilligt.
  • Eine Förderung erfolgt nur, sofern durch den Antragstellenden ein Eigenanteil des Grundstückseigentümers als Anschlussbeitrag, Baukostenzuschuss oder sonstiger Zuschuss vorgesehen ist. Diese Beiträge und Zuschüsse können dem Eigenanteil des Antragstellers angerechnet werden. Übersteigen diese den Eigenanteil des Antragstellers, wird die Zuwendung um den übersteigenden Betrag entsprechend verringert. 

Kredithöhe und Auszahlung

  •  nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • 20.000 EUR je neu anzuschließendem Grundstück
  • im Härtefall 40.000 EUR je neu anzuschließendem Grundstück (Bestätigung der zuständigen unteren Wasserbehörde oder des zuständigen Gesundheitsamtes erforderlich)
  • Auszahlung erfolgt nach dem Abschluss der Maßnahme und erfolgter Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben

Verwendungsnachweis

  • Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der SAB einzureichen. 
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Kombination mit anderen Fördermitteln

  • Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungs- sowie Vorfinanzierungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. 

  • Die Antragstellung ist nach gesonderten Aufrufen des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) möglich. Die Aufrufe werden auf den Internetseiten des SMEKUL und der SAB veröffentlicht. Der Antrag ist bis zu dem im Aufruf enthaltenen Stichtag mit dem Antragsformular schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen vollständig bei der SAB einzureichen.

  • Die Förderung durch den Bund und den Freistaat Sachsen ist auf Bauschildern, Informationsmaterialien und Internetpräsenzen (Webseiten / sozialen Medien) während und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Dafür ist entsprechend das Logo des Bundes und das Wappen des Freistaates Sachsen zu verwenden. 

{{öTIS_öffentliche_Trinkwasserversorgung_Antrag | 61520}}

{{öTIS_öffentliche_Trinkwasserversorgung_VN/Auszahlung | 61562}}​

Gefördert werden Maßnahmen nach gesonderten Aufrufen des SMEKUL. Die Aufrufe werden auf den Internetseiten des SMEKUL und der SAB veröffentlicht. Zudem werden der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V. und der Sächsische Landkreistag e. V. über die Aufrufe informiert. Bis zu dem im Aufruf enthaltenen Stichtag können Anträge auf Förderung bei der SAB eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt auf Grundlage der im Aufrufverfahren eingereichten Förderanträge, deren Förderfähigkeit und Bewilligungsreife positiv festgestellt wurde. Das SMEKUL kann für die Maßnahmenumsetzung Prioritäten festsetzen. 

Ja, das Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfarstruktur ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungs- sowie Vorfinanzierungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. 

Die Zweckbindungsfrist beträgt:
 
  • zwölf Jahre für Bauten und bauliche Anlagen ab Fertigstellung
  • fünf Jahre für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte ab Lieferung

  • Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Ausgaben für die Beräumung und Baufreimachung von Grundstücken
  • Ausgaben für Baunebenkosten für Architekten- und lngenieurleistungen sowie Vermessung
  • Ausgaben für technische Ausstattungen und Ausrüstungen

  • sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben erbracht wurden, die aber von Dritten zu finanzieren sind
  • Hausanschlüsse sowie Anlagen oder Anlagenteile, die nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung sind
  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und lndustriegebieten
  • Grunderwerb
  • Planungsleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind (zum Beispiel Ausgaben für Wasserversorgungskonzeptionen )
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung
  • Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen, sowie Besichtigungsreisen und Einweihungsfeiern
  • Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung
  • Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Errichtung von Lagerräumen und Verwaltungsgebäuden
  • laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten
  • Eigenleistungen