Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - Richtlinie GRW RIGA
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen mit denen dauerhaft Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze im Freistaat Sachsen geschaffen oder gesichert werden
Wichtiger Hinweis
Aktuelle Hinweise zur Bearbeitung der Förderanträge
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Zuschüsse für Investitionsvorhaben in das Anlagevermögen oder Lohnausgabenförderung
- Fördersätze von bis zu 45 %
- Investitionszeitraum bis zu 36 Monate
- Kombinierbar mit anderen Finanzierungsangeboten, bspw. dem SAB Sachsenkredit Universal mit bis zu 6 % Tilgungszuschuss
- Förderfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen und immaterielle Wirtschaftsgüter)
- Lohnkosten für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von 2 Jahren
Förderfähige Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung)
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte
- Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
- Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses (Allgemeine-De-minimis-Beihilfen)
- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern
- Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, Energieeffizienzgewinne durch nicht gebäudebezogene
Maßnahmen über die nationalen Normen und Unionsnormen hinaus zu realisieren
Förderfähige Investitionsvorhaben großer Unternehmen (GU)
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung) nach dem CISAF-Beihilferahmen („Clean Industrial Deal State Aid Framework“ der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2025)
- Diversifizierung der Tätigkeit einer bestehenden Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern
- Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, Energieeffizienzgewinne durch nicht gebäudebezogene
Maßnahmen über die nationalen Normen und Unionsnormen hinaus zu realisieren - Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (Allgemeine De-minimis-Beihilfen)
Förderfähige Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen
- Errichtung oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen
Erfolgsgeschichten:
Innovative Elektromotoren aus Sachsen - Additive Drives’ Erfolgsgeschichte
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nicht aufgrund ihrer Branche von der Förderung ausgeschlossen sind
- Gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen
- Der Förderantrag muss vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden.
- Das Investitionsvorhaben muss auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden.
- Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte geschaffen oder bestehende Dauerarbeitsplätze gesichert werden.
- Die Dauerarbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhalten und besetzt bleiben.
- Die Anzahl der in der Betriebsstätten zur Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze ist mit dem Investitionsvorhaben um mindestens 10 % zu erhöhen (Arbeitsplatzkriterium) oder der auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag übersteigt die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 % (Abschreibungskriterium). Für KMU genügen bei Bewilligungen bis 31. Dezember 2028 nur 5 % (Arbeitsplatzkriterium) bzw. 25 % (Abschreibungskriterium).
- Sofern mit dem Investitionsvorhaben keine neuen Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, ist die ausschließliche Sicherung der bestehenden Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte zugelassen.
- Das Investitionsvorhaben ist innerhalb von 36 Monaten durchzuführen.
- Der Mindestinvestitionsbetrag beträgt 70.000 EUR für Investitionsvorhaben innerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden oder Leipzig und für alle anderen Investitionsvorhaben 50.000 EUR.
- Die gesicherte Gesamtfinanzierung ist von der das Vorhaben begleitenden Bank (i.d.R. Hausbank) zu bestätigen.
- Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Betriebsstätte verbleiben.
- Es wird ein anteiliger Zuschuss auf die förderfähigen Ausgaben gewährt.
- Die Höhe Ihres individuellen Fördersatzes ist u. a. von Ihrem Investitionsvorhaben, der anzuwendenden beihilferechtlichen Grundlage und Ihrem Investitionsort (Zugehörigkeit Fördergebiet) abhängig. Darüber hinaus kann für Betriebe mit Tarifbindung in C-Fördergebieten in Grenzregionen ein Bonus i.H.v. 10 % Anwendung finden.
- Eine detaillierte Übersicht über die Konditionen der Förderung finden Sie hier.
- Die Einteilung der GRW-Fördergebiete für den Freistaat Sachsen finden Sie hier.
- Für Investitionsvorhaben gemeinnütziger außeruniversitärer wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen liegt der Förderhöchstsatz bei 50 % (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen).
- Für die Förderung und Höhe des Zuschusses ist die Haushalts-, Sach-, und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich.
- Erstellen Sie den Förderantrag über das Förderportal. Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise unter Formulare & Downloads/Formulare/Antragstellung.
- Drucken Sie den Förderantrag aus und unterschreiben Sie diesen rechtsverbindlich.
- Laden Sie den Förderantrag im Förderportal unter „Vorhaben“ > „Aufgaben“ > „Mitteilung versenden/Unterlagen nachreichen“ hoch.
- Nach Registrierung Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit der Angabe Ihrer Antragsnummer. In diesem Schreiben informieren wir Sie auch, wann Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen dürfen. Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben vorher beginnen, ist die Förderung Ihres Vorhabens nicht mehr möglich. Beachten Sie hierzu bitte auch unsere FAQ.
Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2024 (gültig bis 31.12.2025)
Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2026
Richtlinie GRW RIGA vom 23. April 2024 (gültig bis 18. Mai 2026)
Richtlinie GRW RIGA vom 19. Mai 2026 (gültig ab 19. Mai 2026 - Verlinkung zur neuen Richtlinie erfolgt nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO)
Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.04.2021, S. 1)
Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.04.2021, S. 1) – Anhänge
{{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}
{{Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) | 64005}}
Laden Sie die geforderten Unterlagen bitte einzeln in den dazugehörigen „Unterlagenkategorien“ im Förderportal als Anlagen hoch. Dies ermöglicht uns einen schnellen Überblick über die Vollständigkeit und eine zügige Bewertung Ihres Förderantrags.
Achten Sie darauf, dass alle Pflichtfelder im Eingabedialog des Förderportals ausgefüllt sind, bevor Sie den Förderantrag „Einreichen“. Mit dem Einreichen des Antrags erfolgt eine systemseitige Vollständigkeitsprüfung. Die nachträgliche Vervollständigung kann Auswirkungen auf die Reaktionszeiten im Förderportal haben.
Sollten unvollständige Anträge eingehen, wird die SAB eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen setzen. Ein Überschreiten der Frist führt zur Ablehnung. Eine Vervollständigung nach Ablehnung ist ausgeschlossen.
Für Fragen oder Hilfestellungen zum Förderportal steht Ihnen unser Servicecenter unter der Telefonnummer 0351 4910-4910 gern zur Verfügung.
Allgemeine Unterlagen
{{Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss | 61547-1}}
{{Dauerarbeitsplätze_Nachweis | 60288}}
Unterlagen zum Unternehmen
{{KMU-Bewertung | 60314}}
{{KMU-Bewertung_Anlage 1 | 60314-1}}
{{Erklärung Antrag_kein Unternehmen in Schwierigkeiten | 61369}}
{{GRW_Bestätigung Steuerberater_Abschreibungen | 68534}}
{{GRW_Umsatz- und Ertragsvorschau_Finanzierungsverbindlichkeiten | 68532}}
{{De-minimis_Antrag_Erklärung | 60381}}
{{Erklärung über beantragte/erhaltene Corona-Kleinbeihilfen | 67304}}
Unterlagen zum Investitionsvorhaben
{{GRW_Antrag_Darstellung der Gesamtfinanzierung durch die Hausbank | 60317}}
{{GRW_Ermittlung des Buchwertkriteriums | 60285}}
{{Belegliste_Land_lang | 62584-1}}
{{GRW_Belegliste Lohnkostenförderung | 61646}}
{{Dauerarbeitsplätze_Nachweis | 60288}}
{{Zahlungsbestätigung Mietkauf | 61425}}
{{Datenschutz_Bürgschaft | 60324}}
{{GRW_Verwendungsnachweis Zuschuss | 68533}}
{{GRW_Verwendungsnachweis | 60287}} (nur bei Kombination GRW-Zuschuss mit GRW-Nachrangdarlehen)
{{Dauerarbeitsplätze_Nachweis | 60288}}
{{Erklärung zu Ausgleichszahlungen infolge der Corona-Krise | 67308}}
Zusätzlich einzureichende Unterlagen bei Investitionsvorhaben zur Umsetzung von Prozessinnovationen (auf Anforderung)
{{GRW_Ermittlung des besonderen AfA-Kriteriums | 60286}}
{{GRW_Antrag_Nachweis Erfüllung Nachhaltigkeitskriterien | 68529}}
Weitere Informationen finden Sie im SAB-Vordruck 60288-3.
Als Vorhabensbeginn gilt entweder
- der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags,
- der Beginn der Bauarbeiten für die Investition,
- die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
- eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend.
Der Erwerb von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Investitionsvorhabens.
Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
So sind weder die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten noch sind drei Angebote einzuholen.