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Investitionsprogramm barrierefreies Bauen „Lieblingsplätze für alle"

Investitionen in eine barrierefreie Zukunft Sachsens

KONTAKT

Denis Nicklisch

Ansprechpartner für Vorhaben in den Städten Dresden und Leipzig sowie den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsisches Schweiz-Osterzgebirge
0351 4910-4283
0351 4910-4205
E-Mail

Frank Werner

Ansprechpartner für Vorhaben in der Stadt Chemnitz und den Landkreisen Leipzig, Nordsachsen, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau und Vogtlandkreis
0351 4910-4282
0351 4910-4205
E-Mail

Hinweis zur Beantragung

Beachten Sie bitte, dass die Eigentümer oder Betreiber der öffentlich zugänglichen Einrichtung beziehungsweise des öffentlich zugänglichen Gebäudes oder der Arzt- oder Zahnarztpraxis als Letztempfänger gem. Punkt IV. Nr. 3.2 der Richtlinie Investitionen Teilhabe die Zuwendung für ihre Einzelmaßnahme bei dem örtlich zuständigen Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt zu beantragen haben. Ansprechpartner sind die Sozialämter und/oder Behindertenbeauftragte.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Förderung von Projekten mit bis zu 25.000 EUR 
  • Unterstützung im Kultur-, Bildungs-, Freizeit- und Gesundheitsbereich
  • Weiterleitung der Förderung an die Investoren

  • Abbau bestehender Barrieren insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Gesundheitsbereich (inklusive Gastronomiebereich)
  • Schaffung von Barrierefreiheit in bestehenden ambulanten (nicht stationären) Arztpraxen und Zahnarztpraxen
  • Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Eine Förderung kommunaler Gebäude und Einrichtungen ist ausnahmsweise möglich, wenn es sich dabei um ein freiwilliges Angebot handelt. Dies gilt insbesondere für:
    • Jugend- und Freizeittreffs
    • Seniorenbegegnungsstätten
    • Stadtteilzentren
    • Bibliotheken
    • Museen
    • Sportstätten des Freizeit- und Breitensports
    • Freibäder
    • Volkshochschulen

  • Erstempfänger:in der Zuwendung sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen. Letztempfänger:in sind die Eigentümer:innen der o.g. Einrichtungen. Letztempfänger:in kann auch der Betreiber:in (z.B. Mieter:in bzw. Pächter:in) der öffentlich zugänglichen Einrichtung sein, wenn bei Baumaßnahmen eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers vorliegt.

  • Die Höhe der Zuwendung für die Erstempfänger:in ergibt sich aus einem Sockelbetrag, der sich aus der Anzahl der schwerbehinderten Menschen (statistischer Bericht - Schwerbehinderte Menschen im Freistaat Sachsen 31. Dezember 2017 - K III - 2/17) in der jeweiligen Gebietskörperschaft ergibt, gerundet auf volle 100 EUR:

Landkreis/Kreisfreie Stadt und deren Pauschale

Hier finden Sie die Verteilung der Fördermittel auf die Landkreise und kreisfreien Städte im Haushaltsjahr.
 
  • Die Höhe der Zuwendung für die Letztempfänger kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sollen für die Einzelmaßnahme des Letztempfängers 25.000 EUR nicht überschreiten. Ein Eigenanteil des Letztempfängers an den zuwendungsfähigen Ausgaben ist nicht aufzubringen. 

  • Der Antrag ist im Förderportal durch den Erstempfänger - Landkreis/ Kreisfreie Stadt - mit zwei abgestimmten, priorisierten Maßnahmenlisten, getrennt nach Teil a) und Teil b) (eine Überzeichnung der Maßnahmenliste hinsichtlich der rechnerisch ermittelten Pauschale ist zweckmäßig) bis spätestens zum 31. Januar des jeweiligen Jahres einzureichen. 
  • Der Erstempfänger reicht die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form an die Letztempfänger aus, er kann dabei eigene Schwerpunkte/ Prioritäten setzen. Der Letztempfänger ist verpflichtet, den Erstempfänger der Zuwendung die Verwendung der Zuwendung nachzuweisen und hierzu ergänzend den Ist-Zustand vor und nach der baulichen Umsetzung im Bild festzuhalten. 

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{{Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) | 64005}}

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Häufige gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zur Bekanntmachung des SMS zum
Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen „Lieblingsplätze für alle“

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Einzelmaßnahme des Letztempfängers sollen im Einzelfall 25.000 EUR nicht  überschreiten.

Ja. Eine Förderung außerhalb der Bekanntmachung des SMS zum Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen „Lieblingsplätze für alle“ ist über die Richtlinie des SMS zur investiven Förderung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom 13. Dezember 2022 möglich.
Antragstelle hierfür ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -

Ja. Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember des Förderjahres.

Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben durchzuführen ist und in welchem die Leistungen erbracht sein müssen, für welche Ausgaben als zuwendungsfähig geltend gemacht werden sollen.

Mit der Durchführung einer Maßnahme kann grundsätzlich erst nach Erlass eines Zuwendungsbescheides begonnen werden. Dies gilt sowohl für den Letztempfänger bzgl. der Durchführung der Einzelmaßnahme, als auch für den Landkreis/ die kreisfreie Stadt bzgl. des Erlasses der Bewilligungsbescheide für die Weiterleitung. Im Einzelfall kann ein vorzeitiger, förderunschädlicher
Maßnahmebeginn gewährt werden.

Ja. Die Maßnahmeliste ist Bestandteil des Bescheides und weist die als zuwendungsfähig eingestuften Einzelmaßnahmen aus.

Ja. Einzelansätze dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden können. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen (insbesondere im baurechtlichen Verfahren) sind innerhalb des
Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt.

In Abhängigkeit der Einzelmaßnahme kann es sich bei der Förderung um eine Beihilfe handeln. In diesen Fällen sind weitere Bestimmungen der EU zu beachten. Einen Überblick über das Thema Beihilfe hat der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) zusammengestellt. Eine vergleichsweise einfache Regelung ist die Allgemeine De-minimis-Regelung, welche für diese Förderung grundsätzlich genutzt werden kann. Mustervordrucke für diese Beihilfe sind auch auf der Seite der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (VD60380, VD60381) abrufbar.

Wem eine Reduzierung der Ausgaben zu Gute kommt, hängt von der im Zuwendungsbescheid an den Letztempfänger festgelegten Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung/ Anteilfinanzierung) ab. Bei einer Festbetragsfinanzierung profitiert der Letztempfänger vollständig von Einsparungen. Die Höhe der Zuwendung reduziert sich erst, wenn die Gesamtausgaben die zugesagte Zuwendung unterschreiten. Bei einer Anteilfinanzierung profitieren sowohl Zuwendungsempfänger, als auch
Zuwendungsgeber von Kosteneinsparungen und zwar in dem Verhältnis in dem Sie sich an der Finanzierung des Vorhabens beteiligen.

Es ist ausreichend, wenn die Allgemeinen Bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) als Anlage zum Bestandteil des Bescheides gemacht werden. Der Text muss nicht in den Zuwendungsbescheid übernommen werden. Der jeweils aktuelle Text ist für die ANBest-P bzw. ANBest-K ist unter http://www.recht.sachsen.de/ abrufbar.

Ziel der Förderung ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft dadurch zu ermöglichen, dass ihnen der Zugang und die Nutzung öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren ermöglicht oder erleichtert werden. Dies betrifft regelmäßig Gebäude, soll jedoch die Beseitigung anderer Barrieren nicht ausschließen.

Die Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung hat derjenige einzuholen und aufzubewahren, der personenbezogene Daten speichert oder verarbeitet. Dies ist der jeweilige Zuwendungsgeber:
 
  • Sächsische Aufbaubank - Förderbank - i. Zsh. mit der Bewilligung an die Landkreise und kreisfreien Städte
  • Der jeweilige Landkreis/ die jeweilige kreisfreie Stadt i. Zsh. mit der Bewilligung an den Letztempfänger

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Widersprüchen richtet sich nach den allgemeinen Regeln, insbesondere § 73 VwGO. Bei Widersprüchen der Letztempfänger ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Bei Fragen zur Auslegung der Richtlinie stehen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - sowie das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Verfügung.

Die Auszahlung der Zuwendung an den Erstempfänger erfolgt auf Antrag.

Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung fällige Zahlungen benötigt wird. D.h. es kann auf Grundlage bereits verausgabter Mittel sowie der in den kommenden 6 Monaten anstehenden Ausgaben ein Auszahlungsantrag gestellt werden.

Die ausgezahlten Mittel sind alsbald zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet zu verwenden. Erfolgt dies nicht und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 in Verbindung mit § 49a Abs. 4 VwVfG, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich verlangt.

Mehrkosten können grundsätzlich gefördert werden, wenn sie unvorhersehbar entstanden und unabweisbar sind. Dabei ist eine Förderung nur unter Beachtung der Fragen 
 
  • „Sind die Gesamtausgaben für die Einzelmaßnahmen der Letztempfänger in der Höhe begrenzt?“
  • „Sind Verschiebungen bei den Einzelpositionen der Ausgaben möglich?“
möglich.

Die zweckentsprechende Verwendung der ausgereichten Mittel prüft die jeweilige Bewilligungsstelle. Dies ist für die Zuwendungsbescheide an die Landkreise und kreisfreien Städte die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - und für die Bescheide an die Letztempfänger der jeweilige Landkreis/ die jeweilige kreisfreie Stadt. Dabei hat sowohl die SAB als auch das SMS und der SRH sowie von diesen Beauftragte gleichfalls ein Prüfungsrecht.