Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (RINA)
Nachrangdarlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (RINA)
Darlehen als eigenkapitalnahe Funktion
Finanziert aus Mitteln der Europäischen Union.
Wichtige Hinweise
- Eine Bewilligung von Nachrangdarlehen im Darlehensprogramm der Richtlinie (RINA 2014-2020) ist nicht mehr möglich.
- Mit der Förderrichtlinie "Darlehen für den Mittelstand" startet ein neues Nachrangdarlehen-Invest in der JTF-Region als Nachfolgeprogramm.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Zinsgünstiges Nachrangdarlehen
- Finanzierung bis zu 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Sinnvolle Ergänzung zur Zuschussförderung
- Vereinfachter Zugang zu externen Finanzierungsmöglichkeiten
- Investitionen, die zur Schaffung/Erhaltung von Dauerarbeitsplätzen beitragen
- Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte oder Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte
- Wachstumsvorhaben, die auf der Ausweitung der Produktion (Diversifizierung) oder auf der grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte basieren
- Erwerb eines Betriebes, der stillgelegt oder von Stilllegung bedroht ist, durch einen unabhängigen Investor. Kleine Unternehmen können auch von Familienmitgliedern der ursprünglichen Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter im Rahmen der Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte, wenn sie nicht von verbundenen oder verflochtenen Unternehmen erworben werden und nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden
- Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern
- Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Fahrzeugen u.ä., die primär dem Transport dienen
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen
- Der alleinige Erwerb von Vermögensanteilen
- Bauzeitzinsen
- Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, für die ein Vergütungsanspruch nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) besteht
- Investitionen in bestimmten Betriebsstätten gem. Anlage 2 der Richtlinie
- Kleine und mittlerer Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft
von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Investitionen von Nicht-KMU
- Unternehmen in Schwierigkeiten
- Unternehmen aus bestimmten Branchen (siehe Förderrichtlinie)
- Neu gegründete Unternehmen bzw. Start-up-Unternehmen, die über kein bilanz-basiertes Rating verfügen oder Unternehmen, deren Rating nicht mindestens B+ (Standard & Poors) oder vergleichbar beträgt
- Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 % Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen sind
- Geförderte Wirtschaftsgüter müssen nach Abschluss des Investitionsvorhabens für mindestens weitere fünf Jahre in der geförderten Betriebsstätte verbleiben
- Neu geschaffene Arbeitsplätze müssen tatsächlich besetzt, zumindest aber auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden
- Sitz des Unternehmens bzw. der zu fördernden Betriebsstätte in Sachsen
- Überregionaler Absatz
- Mindestens 25 % Eigenbeitrag zur Finanzierung (dieser Beitrag muss beihilfefrei sein)
- Vorlage eines bilanzbasierten Ratings
- Investitionsvolumen mindestens 70.000 EUR
Zinssatz
- Festzinssatz
- Wird individuell ermittelt
- Orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und richtet sich nach der von der Hausbank anzugebenden 1-Jahres-Ausfallwahrscheinichkeit
Laufzeit
- Bis zu 15 Jahre, maximal 5 tilgungsfreie Jahre möglich
Tilgung
- Quartalsweise in festen Raten
Darlehenshöhe
- Je Vorhaben mindestens 20.000 EUR höchstens 5.000.000 EUR (dabei höchstens 750.000 EUR je neu geschaffenen Arbeitsplatz oder 500.000 EUR je gesichertem Arbeitsplatz)
Auszahlung
- 100 %
- Bis 150.000 EUR Darlehensbetrag vorab
- Ab 150.000 EUR Darlehensbetrag in 3 Tranchen (1. Tranche vorab, ab 2. Tranche nach Verwendungsnachweis über zweckentsprechende Verwendung der zuvor ausgezahlten Tranche)
Bereitstellungsprovision
- 0,25 % p.m. (zu entrichten ab der 27.Woche nach Datum der Darlehenszusage
Rückzahlung/vorzeitige Rückzahlung und Sondertilgung
- Vorzeitige Tilgung möglich
- Keine Vorfälligkeitsentschädigung
Verwendungsnachweis
- Inklusive Belegliste über die Hausbank bei der SAB einzureichen
Sicherheiten
- Keine (Nachrangigkeit)
Beihilfe
- Ausschließlich beihilfebehaftet
Kombination mit anderen Fördermitteln
Möglich
- Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Darlehen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Zeitraum 2014 bis 2020 (RINA 2014-2020)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie) vom 6. März 2020
GRW-Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2020 - Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung
Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. EU C 209/01 vom 23. Juli 2013) (RLL 2014-2020)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie) vom 6. März 2020
GRW-Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2020 - Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung
Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. EU C 209/01 vom 23. Juli 2013) (RLL 2014-2020)
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