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Unterstützung besonderer Initiativen für regionale Entwicklung

Förderung innovativer Ansätze mit überregionaler Bedeutung

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Kontakt

Juliane Kießling

0351 4910-4222
0351 4910-4205
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Ina Kupfer

0351 4910-4230
0351 4910-4205
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Wichtige Hinweise

  • Förderanträge für Projekte können nach Aufruf des Staatsministeriums für Regionalentwicklung gestellt werden. Aktuell ist keine Antragstellung möglich. Über künftige Förderaufrufe werden wir Sie an dieser Stelle informieren. 

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Es werden Projekten in den Bereichen Regionalentwicklung, Baukultur, baukulturelles Erbe und innovatives Bauen gefördert, die für die Entwicklung der Regionen von besonderer Bedeutung und von erheblichem Interesse für den Freistaat Sachsen sind, für die es jedoch anderweitig keine Fördermöglichkeit gibt. 

Unterstützt werden Projekte, die nicht in der bestehenden Förderlandschaft abgebildet werden, für die aber dennoch ein landesweites Interesse des Freistaates Sachsen besteht. Vorhaben, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Regionen haben, können eine Förderung in den folgenden Bereichen erhalten: 
 
  • Regionalentwicklung
  • Baukultur
  • Baukulturelles Erbe
  • Innovatives Bauen

Nicht gefördert werden:
 
  • Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer
  • Abschreibungsbeträge für Investitionen
  • Erwerb von Immobilien und Grundbesitz
  • Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen
  • Publikationen, soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden anerkannt werden
  • Anschaffungsausgaben von Personenkraftwagen und Betriebsfahrzeugen, soweit diese nicht innovativer Bestandteil eines Modellprojektes sind
  • Mahngebühren

  • Natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

An der Durchführung des Vorhabens besteht besonderes Interesse des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung (SMR), oder das Projekt dient der Umsetzung von Beschlüssen der Staatsregierung.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Projekt eine überregionale Wirkung entfaltet. Projekte mit ausschließlich örtlicher Wirkung können nicht gefördert werden.
  • Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens 
  • Es stehen keine anderweitigen Fördermöglichkeiten zur Verfügung (anderweitige Förderung oder Finanzierung des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union sind vorrangig in Anspruch zu nehmen)
  • Eine Kumulierung mit anderen Förderungen ist nicht zulässig. 
Der Projektträger stellt dem Freistaat Sachsen die aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse uneingeschränkt zur Verfügung. 

  • Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. 

  • Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Die beantragte Förderung muss mindestens 4.000 EUR und darf höchstens 200.000 EUR betragen.
  • Auf Antrag können die allgemeinen Betriebskosten einschließlich projektbezogener Reisekosten pauschal abgedeckt und in Höhe von bis zu 15 % der bewilligten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Den Antrag können Sie direkt online stellen. Füllen Sie die benötigen formulargebundenen Anlagen aus und laden diese unterschrieben im Rahmen der Online-Antragstellung hoch. Über die Speicherfunktion können Sie Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten. 

Bitte stellen Sie Ihren Antrag online über das Förderportal der SAB.

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberater oder unser Servicecenter (0351 4910-0). 
 
  1. Sofern Sie das Förderportal der SAB noch nicht nutzen, registrieren Sie sich bitte und füllen dann Ihren Antrag online aus.
  2. Sobald Ihr elektronischer Antrag vollständig ausgefüllt ist, senden wir Ihnen eine E-Mail mit einer Zusammenfassung Ihres Antrages für Ihre Unterlagen zu.
  3. Mit Abschluss der Antragsbearbeitung werden die Antragsunterlagen direkt an die SAB zur Bearbeitung weitergeleitet.
Anlagen zum Antrag: 

FRL RegIn/2023 Antrag Anlage 1 | 62150-1

Hinweis: Die Summen (Zeilen-, Spaltensummen) in Punkt 2 und 3 des Vordrucks werden berechnet, wenn der Vordruck gespeichert, geschlossen und neu geöffnet wird. 

FRL RegIn/2023 Antrag Anlage 2 | 62150-2
 
FRL RegIn/2023 Projektbeschreibung | 62152

Unterschriftenblatt Bankvollmacht  | 64663

Aktueller Registerauszug

Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass von allen Zeichnungsberechtigten (beidseitige Kopie) 

Haushalts- und Wirtschaftsplan (bei institutioneller Förderung) 

Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten | 65222-1

Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe) | 61547-1

Erklärung des Antragstellers - kein Unternehmen in Schwierigkeiten | 61369 
 

Hinweis für unsere Zuwendungsempfänger zur Auszahlung und zum Verwendungsnachweis:
Wir haben für Sie im Förderportal der SAB die Möglichkeit geschaffen, über Ihr Projektkonto elektronisch Auszahlungsanträge zu stellen und Verwendungsnachweise einzureichen. Damit entfällt das Ausfüllen des Papier-Vordruckes sowie der bislang genutzte Zwischennachweis.
Der Auszahlungsantrag besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht haben Sie die Möglichkeit, Änderungen oder Verzögerungen bei der Durchführung Ihres Vorhabens darzulegen. Im zahlenmäßigen Nachweis geben Sie als zuwendungsfähig abgerechnete Ausgaben/Kosten an, aus denen dann der Maximalbetrag zur Auszahlung kommt. Den Auszahlungsantrag reichen Sie mit den Erklärungen bitte ausschließlich elektronisch ein. 
Der Verwendungsnachweis ist inhaltlich und funktional ähnlich dem Auszahlungsantrag aufgebaut, ergänzt um Angaben zum tatsächlichen Durchführungszeitraum, den abschließenden Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie um die De-minimis-Erklärung.

 Weitere Hinweise: 

FRL RegIn 2023 (ab 1. Juli 2023) - Kommunen:
Ab 2024 gilt für Kommunen das neue Auszahlungsverfahren gemäß VwV zu § 44 SäHO. Bitte teilen Sie uns für die Auszahlung mit, an welchem Tag mit Ihrem Vorhaben begonnen haben. Bitte nutzten Sie dafür den nachstehenden Vordruck und laden ihn im Förderportal über die Mitteilungsfunktion in Ihrem Projektkonto hoch ("Aufgaben" -> "Mitteilung versenden" -> "Anlage hochladen"):
Vorhabenbeginn_Anzeige | 65999

FRL RegIn 2023 (ab 1. Juli 2023) - nicht-kommunale Träger:
Bitte füllen Sie den nachstehenden Auszahlungsantrag aus und laden Sie ihn im Förderportal über die Mitteilungsfunktion in Ihrem Projektkonto hoch ("Aufgaben" -> "Mitteilung versenden" -> "Anlage hochladen"):
Landesmittel_Auszahlungsantrag | 61580

FRL RegIn 2021 (bis 30. Juni 2023) - Kommunen und nicht-kommunale Träger:
Sie können Sie weiterhin wie gewohnt nach Bedarf abrechnen.
Bitte reichen Sie Ihren Auszahlungsantrag und Ihren Verwendungsnachweis in Ihrem Projektkonto im Förderportal ein. Beide Arbeitsschritte sind unter der Funktion "Aufgaben" zu finden . 

Die Projekte sollen grundsätzlich im Jahr 2024 realisiert werden, sodass die Mittel bis spätestens Mitte November 2024 bei der SAB abgerufen werden können. In Ausnahmefällen können auch über diesen Zeitraum hinausgehende Projekte bewilligt werden.

Baukultur umfasst die Gesamtheit der gebauten Umwelt, also neben der eigentlichen Baukunst (Architektur) auch Stadt- und Ortsplanung, Kunst am Bau, die Gestaltung öffentlicher Räume und Kunst im öffentlichen Raum.

Schwerpunkte im Bereich Baukultur sind Bauen und Gestalten unter Berücksichtigung aktueller Trends und Herausforderungen

Schwerpunkte im Bereich baukulturelles Erbe sind die Pflege und das Bewahren des baukulturellen Erbes (Heimat-/Traditionsschutz und Denkmalpflege)

Als Beihilfe bezeichnet man sämtliche, aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile, die potentiell geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und hierdurch den innereuropäischen Handel beeinträchtigen könnten.

Zur Prüfung, ob Ihr Vorhaben den Regularien der Beihilfe unterliegt, fordern wir geeignete Unterlagen und Informationen bei Ihnen ab.

Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen von Mitgliedern oder Gesellschaftern der Zuwendungsempfänger kann bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe berücksichtigt werden, sofern Art und Umfang der Leistungen nachgewiesen werden und deren Wert von der Bewilligungsbehörde geschätzt werden kann. 

Besserstellungsverbot bedeutet, dass Beschäftigte des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt, d. h. höher vergütet werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Dabei ist die Vergütung des einzelnen Beschäftigten und nicht die Gesamthöhe der Personalausgaben für alle Beschäftigten maßgeblich. Höhere Personalausgaben dürfen in diesem Fall auch nicht aus Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers geleistet werden.

Zuwendungen für überhöhte Bezüge können zurückgefordert werden.

Prüfgrundlage für die Einhaltung des Besserstellungsverbotes bilden die Tabellenentgelte der TV-L.

Bei der Projektförderung müssen Empfänger von Zuwendungen, deren Gesamtausgaben überwiegend (mehr als 50 %) von der öffentlichen Hand finanziert werden, das Besserstellungsverbot beachten. Maßgebend sind dabei die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für seine Aufgabenbereiche insgesamt und nicht die Gesamtausgaben des geförderten Projektes.

Mit dem Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben. Ist ein früherer Beginn erforderlich, können Sie einen Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns stellen.

Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines dem Vorhabens zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrag (Auftragsvergabe); bei Baumaßnahmen gelten vorbereitende Maßnahmen wie Planung, Baufeldfreimachung, Voruntersuchungen) nicht als Maßnahmebeginn.

Bei Vorhaben bis 100 000 Euro Gesamtwertumfang ist der Maßnahmebeginn ab bestätigtem Antragseingang auf eigenes Risiko möglich, bei kommunalen Antragstellern bei Vorhaben bis zu einem Gesamtwertumfang von 1 000 000 Euro.

Sie müssen die für die Erreichung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände inventarisieren, d.h. in ein separates Anlagenverzeichnis aufnehmen, wenn deren Anschaffungswert 1.000 Euro netto übersteigt. 

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