Zukunft Stadtgrün - Verbesserung des städtischen Grüns (ZSP)
Zukunft Stadtgrün - Verbesserung des städtischen Grüns (ZSP)
Aufwertung der urbanen grünen Infrastruktur
Wichtige Hinweise
- Dieses Programm steht für eine Antragstellung nicht mehr zur Verfügung. Für die Auszahlung und Verwendungsnachweisführung nutzen Sie bitte die verlinkten Formulare.
Frist Fortsetzungsberichte: 25.01.2025, die entsprechenden Vordrucke stehen ab 10.09.2024 in aktueller Fassung zur Verfügung
- Neuanträge mit diesem Themenschwerpunkt können im Programm Lebendige Zentren (LZP) gestellt werden.
- Nutzen Sie bitte das Förderportal der SAB für die Einreichung von Unterlagen, wie z.B. Auszahlungsanträge, Verwendungsnachweise, Förderanfragen.
Hinweise zur Nutzung des Förderportals für die Einreichung von Fortsetzungsanträgen und -berichten finden Sie in der Präsentation zur Städtebaukonferenz vom 13.10.2022
- Informieren Sie sich bitte zum Vorgehen zusätzlich im Hinweisblatt (aktualisiert 10/2024).
Link zum Förderportal - Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Förderung eines Paketes vorwiegend investiver Einzelmaßnahmen in einem vor der Antragstellung abgegrenzten Fördergebiet (städtebauliche Gesamtmaßnahme)
- Zuschuss für die Aufwertung des Stadtbildes und Belebung des Quartiers durch Bündelung von investiven Maßnahmen in Stadt- und Ortsteilzentren, historischer Altstädte, Stadtteilzentren und und von Zentren in Ortsteilen
- finanzielle Unterstützung bei sehr unterschiedlichen Maßnahmen im Quartier
- Bürgernahe Planung durch Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Konzepterstellung und im Rahmen der Vergabe von Mitteln aus Verfügungsfonds
- Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
- Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB)
- Baumaßnahmen (§ 148 BauGB) an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie Baumaßnahmen privater Eigentümer
- Sicherungsmaßnahmen
- Vergütungen für Beauftragte
- Ausgaben für Verfügungsfonds
- weitere Fördergegenstände in der Förderrichtlinie
- Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Wenn Maßnahmen Dritter gefördert werden sollen, wenden Sie sich als Eigentümer bitte an Ihre Gemeinde (Weiterleitung der Förderung).
Neuanträge:
- Abrenzung Fördergebiet mit Beschluss der Gemeinde
- Laufzeit der Förderung des Gebietes: bis zu 10 Jahren
- schlüssige Ableitung der zur Förderung beantragten Gesamtmaßnahmen (Fördergebiet) aus einem aktuellen Stadtentwicklungskonzept (nicht älter als 10 Jahre)
- Vorlage einer konkreten Maßnahme- und Umsetzungsplanung
- Einreichung von Übersichtsplänen
- ausgewogenes Bündel an öffentlichen und privaten Maßnahmen
Fortsetzungsanträge:
- qualitative Bewertungsmaßstäbe in der Ausschreibung des SMR
- u.a. Bewertung Umsetzungsfortschritts im geplanten Zeitrahmen und Gesamtförderrahmen, Einhaltung Finanzrahmen
Fördersatz Gesamtmaßnahme:
- 66 2/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben übernehmen Bund und Land (1/3 Bund, 1/3 Land, 1/3 Gemeinde). Der Eigenanteil der Gemeinde wird bei Förderung von Dritten an diesen weitergereicht.
Einzelmaßnahmen:
- In Abhängigkeit vom Fördergegenstand sind Förderpauschalen für Einzelmaßnahmen möglich
- Die anteilige Übernahme des Eigenanteils der Gemeinde durch den privaten Maßnahmeträger oder Kirchen bzw. anerkannte Religionsgemeinschaften ist in Weiterleitungsfällen möglich. Die Gemeinde hat in jedem Fall einen Mindestanteil von 10 % der Zuwendung zu tragen.
- Weitere Sonderregelungen z.B. zu Verfügungsfonds
Beihilferechtlche Regelungen:
- Einzelmaßnahmen, die ab 25. März 2022 (dem Inkrafttreten der FRL StBauE vom 7. März 2022) begonnen werden, müssen einer beihilferechtlichen Prüfung gemäß Nr. 1.4 der FRL StBauE unterzogen werden. Prüfung, Dokumentation und Meldung werden für kommunale Einzelmaßnahmen von der SAB vorgenommen. Die Zuständigkeit für Weiterleitungsfälle liegt bei der Gemeinde (Ausnahme Kumulierung gemäß Nr. 4.4.2.f - hier prüft und meldet die SAB)
- Das Staatsministerium für Regionalentwicklung schreibt die Finanzhilfen einmal jährlich im Sächsischen Amtsblatt aus. Es können Neu- und Fortsetzungsanträge eingereicht werden. Für die Antragstellung zum Programmjahr 2023 nutzen Sie bitte das Förderportal.
- Nutzen Sie bitte für die Einreichung von Unterlagen das Förderportal und informieren sie sich zum Vorgehen der Einreichung im Hinweisblatt (aktualisiert 10/2024).
- Link zum Förderportal
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes vom 1. Juli 2016 (veröffentlicht im Sächs. Abl. Nr. 29/2016 vom 21. Juli 2016)
Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zwischen Bund und Ländern 2023 / 2024 vom 21.03.2023 / 04.07.2023 (VV Städtebauförderung 2023 / 2024)
Ergänzung zur Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023 /2024 vom 29.02.2024 / 13.06.2024
- Auf die Förderung ist während der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und den Freistaat Sachsen auf einem großformatigen Schild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Städtebauförderung, die Bildwortmarke des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Wappen des Freistaates Sachsen zu verwenden. Nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist an geeigneter Stelle dauerhaft und in geeigneter Form, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen. Ebenso ist im Falle der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels Broschüren, auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen.
- Kommunikationsleitfaden (Meldung vom 15.12.2022) des BMWSB inklusive Hinweisen zur Nutzung der Wort-Bild-Marke auf der Internetpräsentation zur Städtebauförderung ab S. 26
Die Vordrucke stehen ab 10.09.2024 in aktueller Fassung zur Verfügung:
Fortsetzungsbericht
{{SBF_Fortsetzungsbericht_Programmjahr | 61065}}Anlagen zu Anträgen und Berichten
{{SBF_Antrag_Anlage 1 KuF | 20024}}
{{SBF_Antrag_Anlage 2 Kassenmittel/VE | 61693}}
{{SBF_Antrag_Anlage 3_Maßnahme- und Umsetzungsplan | 61064}}
{{SBF/SUO_Datenblatt_ Einzelmaßnahme/Objekt | 61126}}
{{SBF_Antrag_Änderung Zuwendungsbescheid_FG_BWZ | 61104}}
{{SBF_Anlage 1_Auszahlungsantrag_Erstattung_Ausgabenkorrekturen | 69110-1}}
{{SBF_Auszahlungsantrag_Mittelvorgriff | 69112}}
{{SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff | 69111}}
{{SBF/SUO/IVP_Zwischennachweis | 61101}}
Beachten Sie bitte die aktuellen Hinweise des SMR zum Verfügungsfonds (Stand: Februar 2023).
{{SBF_SUO_Verwendungsnachweis _Verfügungsfonds | 61697}}
Einzelmaßnahmen
{{SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme | 69063}}
{{SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter | 69064}}
Der folgende Vordruck ist zusätzlich einzureichen, sofern die geförderte Einzelmaßnahme sowohl aus einem Programm der Städtebauförderung als auch nach VwV Investkraft gefördert wurde (Kumulierungsfall):
{{InvK_VN_Anlage Kumulierungsfälle | 63145}}
Zwischenabrechnung gemäß Verwaltungsvereinbarungen Städtebau zwischen Bund und Ländern
Die Länder führen für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2019 gefördert wurden, eine Zwischenabrechnung bis zum 31. Dezember 2027 durch.
Hinweis: Die Einreichung von Unterlagen durch die Gemeinden ist hierfür nicht erforderlich.
Gesamtmaßnahme-Gebietsabrechnung
Hinweise zu Vordruckanpassungen vom 21.11.2023
Der Vordruck 69065 wurde geändert, gleichzeitig wurde der VD 69160 neu erstellt.
Der Vordruck 69065 ist ausschließlich für Gebietsabrechnungen bei Abschluss eines Fördergebietes zu befüllen. Der Vordruck 69160 ist als Teilabrechnung nur für die Programme SDP, SSP, SOP, KSP, ZSP und Stadtumbau zu verwenden bei Fortführung des jeweiligen Fördergebietes in einem Programm ab 2020 (LZP, SZP oder WEP).
Beispiel: Wurde ein Gebiet zuerst im Programm ZSP bis PJ 2019 gefördert und ab PJ 2020 im Programm LZP, so sind nach Abschluss der Förderung im Rahmen der Gebietsabrechnung der Vordruck 69160 und der VD 69065 zeitgleich zu befüllen und bei der SAB zur Prüfung einzureichen. Ein Sachbericht ist bei Teilabrechnungen nicht erforderlich. Bitte beachten Sie die Hinweistexte und Fußnoten in den Vordrucken.
{{SBF_Verwendungsnachweis_Gebietsabrechnung | 69065}}
{{SBF_Verwendungsnachweis_Teilabrechnung bis PJ 2019 | 69160}}
{{SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 5_Wertansätze Grundstücke | 69070}}
{{SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 6_Wertansätze Gebäude | 69071}}
{{SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 7_Übersicht zukünftige Einnahmen | 69072}}
{{SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 8_Übersicht über noch nicht durch ZN nachgewiesene Ausgaben | 69073}}
{{SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_Anlage 9 _Nachweis Grunderwerbe | 69086}}
{{SBF_SUO_Anlage 10 _GAR_Übersicht Vergütung_Vorbereitung | 69054}}
{{SBF/SUO_Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 11_Übersicht Einzelmaßnahmen | 69055}}
Anwendungshinweise des SMR zur Gebietsabrechnung:
{{SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_SMI-Anwendungshinweise | 20079}}