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Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigungen über die Zustellung von Dokumenten

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Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2 VwZG (Verwaltungszustellungsgesetz) können Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung einer Benachrichtigung an einer von der Behörde hierfür allgemein bestimmten Stelle zugestellt werden.

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) hat diese Internetseite als Stelle der Bekanntmachung bestimmt. Die Benachrichtigungen sind hier zwei Wochen ab dem Veröffentlichungsdatum einsehbar. Den Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt finden Sie hier.