Corona

KONTAKT
          Wenden Sie sich bei Fragen gern an uns:
Kleinen und mittelständischen Unternehmen stehen die Überbrückungshilfen sowie das Programm "Stabilisierungsfonds" zur Verfügung. Die Überbrückungshilfen werden gemeinsam von Bund und Ländern angeboten.
Das Soforthilfe-Darlehen "Sport" dient zur Unterstützung von Trägervereinen von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen in Sachsen.
Freie Träger der Kulturpflege können den Soforthilfe-Zuschuss "Härtefälle Kultur" beantragen.

Endabrechnung der Neustarthilfen

Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 wurde in der Regel als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt. Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe(n) dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen. In der Endabrechnung stellen Sie die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüber. Dadurch soll überprüft werden, ob Sie den Vorschuss benötigt haben, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat. Die Einreichung der Endabrechnung erfolgt online über das Antragsportal direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de für Direktantragsteller bzw. über das Portal antrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de für prüfende Dritte. Der Schlussbescheid wird dem Direktantragsteller im Elster-Portal zur Verfügung gestellt. Parallel erhält er über die Bereitstellung eine Information an seine E-Mail-Adresse. 

Für weitere Details lesen Sie gern unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung.html.


Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Im digitalen Antragsportal können Sie je Organisation die Schlussabrechnungen für die Corona-Hilfsprogramme durchführen. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe I bis III und November- und Dezemberhilfe erfolgt in Paket 1. Die Überbrückungshilfe III Plus und IV werden in Paket 2 abgerechnet. Dafür sind drei Schritte notwendig: Erstellung eines Organisationsprofils, Schlussabrechnung für die Organisation erstellen und Abschluss der Schlussabrechnung mit Nachweisen und Erklärungen.
Für jedes Förderprogramm, für das eine Schlussabrechnung eingereicht wird, ergeht ein gesonderter Schlussbescheid. Die Schlussbescheide werden elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden übermittelt. Diese sind im Portal abzuholen. Erfolgt dies nicht, wird der prüfende Dritte zweimal erinnert und dann erfolgt die postalische Zusendung der Schlussbescheide.

Detaillierte Informationen, Leitfäden, FAQs und Erklärvideos finden Sie unter Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).


Berechnungshilfe für Soforthilfe-Zuschuss Bund

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss hat der Bund kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind, unterstützt.

Die Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt (Prognose) werden konnten.
Daher war bereits im Bescheid vorgesehen, dass eine eventuelle Überkompensation zurückzuzahlen ist.

Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner weiteren Handlung. Soforthilfe ist in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei bzw. fünf Monate nach Antragstellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Soforthilfe als seinerzeit gewährt. Nutzen Sie bitte für die Rückzahlung die in unserem Schreiben angegebene Bankverbindung. Zur Ermittlung, wie hoch ein eventueller Rückzahlungsbetrag (Überkompensation) ist, empfehlen wir Ihnen, die unten verlinkte Berechnungshilfe zu nutzen.

Wir haben Sie im November letzten Jahres angeschrieben, dass wir Ihrer zuständigen Finanzbehörde die Daten (inkl. Zuschusshöhe) zu den erhaltenen Soforthilfen übermittelt haben. Zu dieser Mitteilung sind wir gemäß § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung und §§ 8, 13 der Mitteilungsverordnung gesetzlich verpflichtet.

Sollte die Soforthilfe (teilweise oder vollständig) zurückzuzahlen sein und ist Ihnen dies nicht unmittelbar möglich, können Sie die Zahlung bis zum 31. Oktober 2022 leisten. In diesem Fall teilen Sie uns bitte den Rückzahlungsbetrag mit, damit wir diesen bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigen können. Senden Sie uns hierzu bitte eine E-Mail an corona-aktion@sab.sachsen.de .

Ansonsten bitten wir den berechneten Rückzahlungsbetrag auf die im Schreiben vom November mitgeteilte Bankverbindung zu überweisen.

Über den Beginn der Prüfung des bestimmungsgemäßen Mitteleinsatzes werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Bei Fragen zu den hier erläuterten Aspekten wenden Sie sich gern an unser Servicecenter (0351 4910-1100).

 zur {{Berechnungshilfe | 67315}}
Die Berechnungshilfe ist ausschließlich für das Förderprogramm „Soforthilfe-Zuschuss Bund“ anwendbar.

Service

Service

Empfohlene Portale

Empfohlene Portale

Folgen SIe uns

Folgen SIe uns