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A

  1. Abtretung

    Abtretung ist die Übertragung einer Forderung von Gläubiger:innen auf neue Gläubiger:innen durch Vertrag.

  2. Abzahlungskredit

    siehe Ratendarlehen

  3. ANBest-P

    Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung als Anlage 2 zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.

  4. Andere Unternehmen

    Andere Unternehmen sind Unternehmen, die die KMU -Definition nicht erfüllen.

  5. Änderungsvertrag

    Ein Änderungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Mit Abschluss eines Änderungsvertrages zum Darlehensvertrag gelten die darin vereinbarten neuen Konditionen und/oder Bedingungen für den Darlehensvertrag.

  6. Annuität

    Annuität ist der Betrag, der für die Verzinsung und Tilgung eines Darlehens jährlich (annus (lat.): das Jahr) von Kreditnehmer:innen zu zahlen ist. Dieser Betrag bleibt im Zeitablauf konstant. Er ist mit einem sinkenden Zins- und wachsenden Tilgungsanteil verbunden, weil durch fortlaufende Tilgung (Rückzahlung des Darlehens) die Zinslast abnimmt.

  7. Annuitätendarlehen

    Annuitätendarlehen sind die häufigste Form der Immobilienfinanzierung.

    Bei dieser Darlehensart zahlen Darlehensnehmer:innen ab Tilgungsbeginn zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen eine Leistungsrate (Annuität). Diese bleibt (nach Vollauszahlung) für die Dauer einer etwaigen Sollzinsbindung in ihrer Höhe unverändert. Aus jeder Leistungsrate werden zunächst die laufenden Zinsen abgedeckt (Zinsanteil). Der verbleibende Teil der Leistungsrate wird zur Tilgung des Darlehens verwendet (Tilgungsanteil). Da der in der Leistungsrate enthaltene Zinsanteil aus der jeweiligen Darlehensrestschuld berechnet wird, sinkt bei unverändertem Sollzinssatz mit fortschreitender Laufzeit des Darlehens der Zinsanteil der Leistungsrate, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt. D. h. die durch die fortlaufende Tilgung „ersparten Zinsen" werden zur Darlehenstilgung mit verwendet. Bis zum Tilgungsbeginn sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen nur die Zinsen zu zahlen.

    Berechnungsgrundlage für die Tilgung ist normalerweise der Darlehensnennbetrag. Zurückgezahlt wird das Darlehen durch regelmäßige Tilgung von mindestens 1 % dieses Betrages zuzüglich ersparter Zinsen.

    Das folgende Beispiel soll verdeutlichen, wie die Höhe der Leistungsraten ermittelt werden kann:

    • Darlehen 100.000 €
    • Sollzins 5 %
    • Tilgungssatz 1 %

    Im Jahr sind dann 6 % (= 5 % + 1%) aus 100.000 € zu zahlen. Das ergibt eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität) von 6.000 €. Bei monatlicher Zahlungsweise sind dann jeden Monat 500 € zu zahlen.

  8. Antrag

    siehe Förderantrag

  9. Arbeitsmarktpolitik

    Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist eines der Hauptanliegen der Arbeitsmarktpolitik. Hierzu gehört die Qualifizierung der Arbeitnehmer:innen, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, genauso wie die materielle Absicherung. Die Arbeitsmarktpolitik wird umgesetzt, z.B. durch:

    • Initiative für Beschäftigung
    • Sonderprogramm zur Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit
    • Sonderprogramm zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit

  10. Artikel 146 EG-Vertrag

    Er ist eine Rechtsgrundlage für den ESF. Der Wortlaut: "Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern."

  11. Artikel 158 EG-Vertrag (Amsterdamer Vertrag)

    Er dient als Grundlage für die Förderpolitik der EU. Der Wortlaut: "Die Gemeinschaft setzt sich zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern."

  12. Auflassung

    Auflassung ist die Einigung zwischen Veräußer:in und Erwerber:in einer Immobilie/eines Grundstücks über den Eigentumsübergang. Die Auflassung muss in der Regel durch eine:n Notar:in beurkundet sein. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.

  13. Auflassungsvormerkung

    Die Auflassungsvormerkung wird auch als Erwerbsvormerkung oder Eigentums(übertragungs)vormerkung bezeichnet.

    Die im Grundbuch eingetragene Vormerkung nach § 883 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schützt beispielsweise den durch den Kaufvertrag begründeten schuldrechtlichen Anspruch der Grundstückskäufer:innen auf Auflassung des Grundstücks, d. h. die Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück, der erst mit der Eintragung im Grundbuch rechtswirksam wird. Gerade beim Grundstückskauf kann der Zeitraum bis zur Eintragung des Eigentumsübergangs recht lang werden. In diesem Zeitraum sind die bisherigen Rechtsinhaber:innen noch berechtigt, sodass die  Grundstückskäufer:innen schutzbedürftig sind. Eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung schützt Grundstückskäufer:innen insbesondere gegen anderweitige Verfügungen der bisherigen Grundstückseigentümer:innen, z. B. den Weiterverkauf des Grundstücks zu einem höheren Preis. Sie bietet auch - abhängig von der vorrangigen oder nachrangigen Eintragung der Auflassungsvormerkung - Schutz bei einer von Gläubiger:innen der Grundstücksverkäufer:innen betriebenen Zwangsversteigerung.

  14. Ausbildung im Verbund

    ESF-Förderprogramm mit dem Zweck der Verbesserung der Ausbildungseignung von KMU und der Erhöhung des Ausbildungsplatzpotentials, in dem Teile der Ausbildung ergänzend zur betrieblichen Ausbildung in anderen Unternehmen oder in Bildungseinrichtungen im In- oder Ausland durchgeführt werden.

  15. Ausfallbürgschaft

    Die Ausfallbürgschaft ist eine spezielle Form der Bürgschaft für Unternehmen, die in der Regel der Absicherung eines Kredites gegenüber Kreditgeber:innen (Hausbank) dient. Der Bürgende muss nur für den endgültigen Ausfall einstehen, d.h. für das, was Gläubiger:innen trotz Zwangsvollstreckung gegen Schuldner:innen und Verwertung der Sicherheiten nicht erlangen kann. Sie ermöglicht Unternehmen bei fehlenden oder nicht ausreichenden Sicherheiten die Kreditaufnahme, da ein Teil des Kreditrisikos von der Sächsischen Aufbaubank übernommen wird.

  16. Auszahlung

    Die Auszahlung von Zuschüssen oder Darlehen erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.