Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (IVP-IQ)
Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (IVP-IQ)
Erhalt und Ausbau von bestehenden Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die im besonderen Maße der sozialen Integration dienen
Wichtige Hinweise
- Dieses Programm steht für eine Antragstellung nicht mehr zur Verfügung. Für die Auszahlung und Verwendungsnachweisführung nutzen Sie bitte die verlinkten Formulare.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Förderung eines Paketes vorwiegend investiver Einzelmaßnahmen in einem vor der Antragstellung abgegrenzten Fördergebiet (städtebauliche Gesamtmaßnahme)
- Zuschuss für die Aufwertung des Stadtbildes und Belebung des Quartiers durch Bündelung von investiven Maßnahmen in Stadt- und Ortsteilzentren, historischer Altstädte, Stadtteilzentren und und von Zentren in Ortsteilen
- finanzielle Unterstützung bei sehr unterschiedlichen Maßnahmen im Quartier
- Bürgernahe Planung durch Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Konzepterstellung und im Rahmen der Vergabe von Mitteln aus Verfügungsfonds
- Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
- Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB)
- Baumaßnahmen (§ 148 BauGB) an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie Baumaßnahmen privater Eigentümer
- Sicherungsmaßnahmen
- Vergütungen für Beauftragte
- Ausgaben für Verfügungsfonds
- weitere Fördergegenstände in der Förderrichtlinie
- Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Wenn Maßnahmen Dritter gefördert werden sollen, wenden Sie sich als Eigentümer bitte an Ihre Gemeinde (Weiterleitung der Förderung).
Neuanträge:
- Abrenzung Fördergebiet mit Beschluss der Gemeinde
- Laufzeit der Förderung des Gebietes: bis zu 10 Jahren
- schlüssige Ableitung der zur Förderung beantragten Gesamtmaßnahmen (Fördergebiet) aus einem aktuellen Stadtentwicklungskonzept (nicht älter als 10 Jahre)
- Vorlage einer konkreten Maßnahme- und Umsetzungsplanung
- Einreichung von Übersichtsplänen
- ausgewogenes Bündel an öffentlichen und privaten Maßnahmen
Fortsetzungsanträge:
- qualitative Bewertungsmaßstäbe in der Ausschreibung des SMR
- u.a. Bewertung Umsetzungsfortschritts im geplanten Zeitrahmen und Gesamtförderrahmen, Einhaltung Finanzrahmen
Fördersatz Gesamtmaßnahme:
- 66 2/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben übernehmen Bund und Land (1/3 Bund, 1/3 Land, 1/3 Gemeinde). Der Eigenanteil der Gemeinde wird bei Förderung von Dritten an diesen weitergereicht.
Einzelmaßnahmen:
- In Abhängigkeit vom Fördergegenstand sind Förderpauschalen für Einzelmaßnahmen möglich
- Die anteilige Übernahme des Eigenanteils der Gemeinde durch den privaten Maßnahmeträger oder Kirchen bzw. anerkannte Religionsgemeinschaften ist in Weiterleitungsfällen möglich. Die Gemeinde hat in jedem Fall einen Mindestanteil von 10 % der Zuwendung zu tragen.
- Weitere Sonderregelungen z.B. zu Verfügungsfonds
Beihilferechtlche Regelungen:
- Einzelmaßnahmen, die ab 25. März 2022 (dem Inkrafttreten der FRL StBauE vom 7. März 2022) begonnen werden, müssen einer beihilferechtlichen Prüfung gemäß Nr. 1.4 der FRL StBauE unterzogen werden. Prüfung, Dokumentation und Meldung werden für kommunale Einzelmaßnahmen von der SAB vorgenommen. Die Zuständigkeit für Weiterleitungsfälle liegt bei der Gemeinde (Ausnahme Kumulierung gemäß Nr. 4.4.2.f - hier prüft und meldet die SAB)
- Das Staatsministerium für Regionalentwicklung schreibt die Finanzhilfen einmal jährlich im Sächsischen Amtsblatt aus. Es können Neu- und Fortsetzungsanträge eingereicht werden. Für die Antragstellung zum Programmjahr 2023 nutzen Sie bitte das Förderportal.
- Informationen des Bundes und zur Netzwerkarbeit finden Sie unter folgendem Link:
https://www.investitionspakt-integration.de/veranstaltungen
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (FRL Städtebauliche Erneuerung – FRL StBauE) vom 7. März 2022, in Kraft getreten am 25. März 2022 (veröffentlicht in: SächsAbl. Nr. 12/2022 vom 24. März 2022)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes vom 1. Juli 2016 (veröffentlicht im Sächs. Abl. Nr. 29/2016 vom 21. Juli 2016)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes vom 1. Juli 2016 (veröffentlicht im Sächs. Abl. Nr. 29/2016 vom 21. Juli 2016)
- Auf die Förderung ist während der Durchführung der geförderten Maßnahme auf einem Bauschild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Investitionspakt Soziale Integration im Quartier, das Logo und der Name des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Wappen des Freistaates Sachsen zu verwenden.
- Nach Fertigstellung der Maßnahme ist an geeigneter Stelle und in angemessener Größe auf die Förderung hinzuweisen. Dabei ist das Logo Investitionspakt Soziale Integration im Quartier zu verwenden.
- Weitere Logovarianten entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des Bundes zum Programm Investitionspakt, Stichwort Infomaterial (Logo-Downloads).
Logo und Name des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (ZIP, 640 kB)
Wappen des Freistaates Sachsen (ZIP, 533 kB)
{{SBF_Antrag_Änderung_ Zuwendungshöhe_lfd._HHJ | 69114}}
Für Anträge auf Vorabauszahlungen ab dem 01. Januar 2020, gilt abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K eine verlängerte Mittelnachweisfrist von fünf Monaten. Diese Regelung hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 24. März 2020 den sächsischen Staatsministerien, der SAB, dem SRH, dem SSG und dem SLKT mitgeteilt. Dadurch sollen Liquiditätsengpässe als Folge der Corona-Krise abgewendet werden. Die Änderung gilt bis auf Widerruf.
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
{{Auszahlungsantrag_Baumaßnahmen (Muster 3a zu § 44 SäHO) | 61324}}
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
{{Landesmittel_ Auszahlungsantrag | 61580}}
Nachweis der Auszahlung bei Mittelvorgriff:
{{SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff | 69111}}
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
{{Auszahlungsantrag_Baumaßnahmen (Muster 3a zu § 44 SäHO) | 61324}}
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
{{Landesmittel_ Auszahlungsantrag | 61580}}
Nachweis der Auszahlung bei Mittelvorgriff:
{{SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff | 69111}}
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
{{Verwendungsnachweis (Muster 4 zu § 44 SäHO) | 61325}}
{{Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO) | 61359}}
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
{{SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme | 69063}}
{{SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter | 69064}}
{{Verwendungsnachweis (Muster 4 zu § 44 SäHO) | 61325}}
{{Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO) | 61359}}
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
{{SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme | 69063}}
{{SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter | 69064}}