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Informationen zum ESF

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          Wenden Sie sich bei Fragen gern an uns:
Die Förderung durch den Europäischen Sozialfonds bedingt den wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz finanzieller Mittel. Um Ihnen die Kalkulation der Maßnahmen zu erleichtern, wurden Regeln für förderfähige Ausgaben bzw. Kosten (FFAK) festgelegt. Bitte beachten Sie die für Ihr Vorhaben jeweils gültige Fassung.

Förderzeitraum 2021-2027

1. Aktuelle Fassung

Aktuelle Fassung gültig ab 01.01.2024

Aktuelle Fassung im Änderungsmodus zur Vorversion vom 01.01.2024
 

2. Vorversionen

Förderzeitraum 2021-2027: 28.06.2023 bis 31.12.2023

Förderzeitraum 2021-2027: 20.06.2022 bis 27.06.2023 

Förderzeitraum 2021-2027: 30.03.2022 bis 19.06.2022


Förderzeitraum 2014-2020

1. Aktuelle Fassung

 Förderzeitraum 2014-2020: gültig ab 30.03.2022

 Aktuelle Fassung im Änderungsmodus zur Vorversion vom 28.09.2021
 

2. Vorversionen

 Förderzeitraum 2014-2020: 28.09.2021 bis 29.03.2022

 Förderzeitraum 2014-2020: 01.05.2021 bis 27.09.2021

 Förderzeitraum 2014-2020: 01.06.2020 bis 30.04.2021 

 Förderzeitraum 2014-2020: 01.01.2019 bis 31.05.2020

 Förderzeitraum 2014-2020: 03.09.2018 bis 31.12.2018

 Förderzeitraum 2014-2020: 01.01.2018 bis 02.09.2018
 Förderzeitraum 2014-2020: 01.09.2017 bis 31.12.2017 

 Förderzeitraum 2014-2020: 01.01.2017 bis 31.08.2017

 Förderzeitraum 2014-2020: 23.05.2016 bis 31.12.2016

 Förderzeitraum 2014-2020: 21.03.2016 bis 22.05.2016
Förderzeihraum 2014-2020: 01.12.2015 bis 20.03.2016

 Förderzeitraum 2014-2020: 15.06.2015 bis 30.11.2015

 Förderzeitraum 2014-2020: 01.04.2015 bis 14.06.2015

 Förderzeitraum 2014-2020: 01.10.2014 bis 31.03.2015

Aufbewahrungsfrist für Unterlagen aus Vorhaben des Förderzeitraums 2007 bis 2013 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF)


Wenn Sie eine Förderung aus dem ESF im Förderzeitraum 2007 bis 2013 erhalten haben, sind Sie lt. Zuwendungsbescheid* verpflichtet, sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Original aufzubewahren und erst nach Freigabe durch die SAB zu vernichten. 

Die Aufbewahrungsfrist ist an die Entscheidung der Europäischen Kommission zum Abschluss oder Teilabschluss des Operationellen Programms geknüpft (Artikel 90 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1083/2006). 

Da diese Entscheidung noch aussteht, verlängert sich die im Zuwendungsbescheid genannte Frist. Die o. g. Unterlagen dürfen noch nicht vernichtet werden. Wir informieren an dieser Stelle, sobald die Unterlagen vernichtet werden können.

* Auflage im Zuwendungsbescheid: 
„Abweichend von Nr. 6.8 der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Original bis zum 31. Dezember 2023 (oder bei beihilferelevanten Projekten bis zum 31.12.2025) aufzubewahren, soweit er nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften zu einer längeren Aufbewahrungsfrist verpflichtet ist. Auch nach diesem Zeitpunkt dürfen die relevanten Unterlagen erst nach Freigabe durch die Bewilligungsstelle vernichtet werden. […]“