Landesprogramm Rückbau Wohngebäude (L-RW)
Landesprogramm Rückbau Wohngebäude (L-RW)
Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden zur Leerstandsbeseitigung in der Gemeinde
Wichtige Hinweise
- Die Antragsfrist für das Antragsjahr 2023 ist am zum 31. Juli 2023 abgelaufen.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Erhalt eines nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 50 EUR/qm zurückgebauter Wohnfläche
- Beseitigung städtebaulicher Missstände und Funktionsverluste
- Bereinigung des Wohnungsmarktes in der Gemeinde
- Rückbauförderung außerhalb bestätigter Städtebaufördergebiete
- Abbruch und Demontage des Bauwerkes
- Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich der Enddeponie
- Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen
- Einfache Herrichtung des Grundstückes nach der Rückbaumaßnahme (Begrünung)
- notwendige Baunebenkosten
- Freimachung von Wohnungen
- Abbruchbedingte Instandsetzung an Nachbarhäusern
- Nicht förderfähig sind der Teilrückbau und der Rückbau von unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden.
- Gemeinden im Freistaat Sachsen
- Gemeinden können Zuwendungen an Gebäudeeigentümer weiterleiten
- Die Gemeinde, in der sich die Rückbaumaßnahme befindet, verfügt über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept, welches nicht älter als 10 Jahre ist.
- Das Rückbauobjekt befindet sich außerhalb eines bestehenden Städtebaufördergebietes
- Begründung, dass die Maßnahme aufgrund der erwarteten demografischen Entwicklung erforderlich ist
- Vertragliche Verpflichtung des Eigentümers, auf die Wiederbebauung des Grundstücks mit Mietwohngebäuden für mindestens 10 Jahre zu verzichten
- Zustimmung etwaiger Fördermittel- und Bürgschaftsgeber bzw. etwaiger Grundpfandrechtsgläubiger muss vorliegen
- Zuschuss in Höhe von maximal 50 EUR/qm Wohnfläche der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung)
- Anträge konnten im Jahr 2023 bis zum 31. Juli 2023 eingereicht werden.
- Bis zum 31. Juli eingagengene förderfähige Anträge wurden bewilligt.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden (VwV Rückbau Wohngebäude) vom 25. Juni 2013 (veröffentlicht im SächsAbl. 28/2013 vom 11.07.2013)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung für das Programm zur Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden (VwV Rückbau Wohngebäude) vom 25.01.2023 (veröffentlicht im SächsAbl. Nr. 6/2023 vom 9.02.2023)
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung für das Programm zur Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden (VwV Rückbau Wohngebäude) vom 25.01.2023 (veröffentlicht im SächsAbl. Nr. 6/2023 vom 9.02.2023)
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Für Vorhaben, die ab dem 20. Juli 2023 bewilligt wurden, ist der folgende Vordruck nach erfolgtem Vorhabensbeginn ausgefüllt hochzuladen:
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Für Vorhaben, die ab dem 20. Juli 2023 bewilligt wurden, ist der folgende Vordruck nach erfolgtem Vorhabensbeginn ausgefüllt hochzuladen:
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Zu Wohngebäuden und den anzurechnenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden.
Kommt bei Baumaßnahmen eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung - RL LE/2014 in Betracht, dann nehmen Sie die Gewährung von diesen Zuwendungen vorrangig in Anspruch.