Stadtgrün-Lärmminderung
Stadtgrün-Lärmminderung
Förderung von Maßnahmen zur biodiversitätsfördernden Begrünung von Städten und Gemeinden und zur Lärmminderung im Freistaat Sachsen
Wichtige Hinweise
- Dieses Programm steht für eine Antragstellung seit 28. August 2023 nicht mehr zur Verfügung. Für die Auszahlung und Verwendungsnachweisführung nutzen Sie bitte die verlinkten Formulare.
- Die Folgerichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 ist am 28. August 2023 in Kraft getreten. Die Antragstellung bei der SAB wird voraussichtlich ab 25. Oktober 2023 möglich sein.
- Aktuell informiert das Sächsische Staatsministerium für Energie, Umwelt, Klimaschutz und Landwirtschaft auf der Internetseite https://lsnq.de/stadtgruenlaermradon zum neuen Programm.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Anlage von biodiversitätsfördernden Grün- und Freiflächen, Fassaden- und Dachbegrünung bei Antragstellung durch gemeinnützige Vereine oder anerkannte Religionsgemeinschaften
- Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen von Städten und Gemeinden
- Förderung von Konzepten zur Lärmminderung
- Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen an Wohngebäuden an besonders lärmbelasteten Straßen , z.B. Fensteraustausch
- ACHTUNG: In diesem Programm ist seit 28.08.2023 keine Antragstellung mehr möglich.
- Biodiversitätsfördernde Begrünung von Freiflächen sowie von Fassaden und Dächern
- Aktive Lärmminderungsmaßnahmen z.B. durch bauliche Veränderungen der Straße, Straßenmöblierung zur Reduzierung der Fahrbahnbreite, Abmarkierung von Radwegen, Rasengleise (Straßenbahnschienen)
- Passive Lärmschutzmaßnahmen: z.B. im Rahmen kommunaler Schallschutzprogramme Austausch von Fenstern an Wohngebäuden an besonders lärmbelasteten Straßen
- Nicht investive konzeptionelle Maßnahmen wie z.B. Verkehrsleitkonzepte, Radverkehrskonzepte
Nachfolgende Ausgaben werden nicht gefördert:
- Ausgaben für Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer
- Abschreibungsbeträge für Investitionen
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken
- Ausgaben für eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen
- Fahrzeuge
- Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen wurden
- Mahngebühren
- Gemeinden des Freistaates Sachsen mit mindestens 2.000 Einwohnern (Lärmminderungsmaßnahmen)
- Gemeinnützige Vereine und anerkannte Religionsgemeinschaften (Stadtgrünmaßnahmen)
- Nähere Informationen zu den Fördervoraussetzungen der Förderung entnehmen Sie den Merkblättern des SMEKULs.
- Zum Programmteil Stadtgrün finden Sie die konkreten Zuwendungsvoraussetzungen in den Checklisten.
- Zuschuss für Stadtgünmaßnahmen: 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (max. 25.000 EUR Gesamtausgaben)
- Zuschuss für Lärmminderungsmaßnahmen: 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. max. 200.000 EUR zuwendungsfähigen Gesamtausgaben)
- Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind Ausgaben die unmittelbar mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden notwendigen Sachausgaben sowie Planungsleistungen, Projektmanagement, Projektorganisation und Projektsteuerung, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig sind.
- Die Beantragung neuer Projekte ist seit 28.08.2023 über dieses Programm nicht mehr möglich.
Förderrichtlinie Stadtgrün-Lärmminderung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) vom 15.06.2022
Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung (Programmseite des SMEKULs)
Artenlisten
Interaktive Karten und GIS-Daten zum Fachthema Lärm
Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung (Programmseite des SMEKULs)
Artenlisten
Interaktive Karten und GIS-Daten zum Fachthema Lärm
Merkblätter des SMEKUL zur Richtlinie abrufbar unter: https://lsnq.de/StadtgruenLaerm
Checklisten zum Programmteil Stadtgrün:
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Hinweise zur Nutzung des Förderportals der SAB
Checklisten zum Programmteil Stadtgrün:
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Hinweise zur Nutzung des Förderportals der SAB
Link zum Förderportal