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SAB Sachsenkredit "Gründen und Wachsen"

Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln für KMU

KONTAKT
Ansprechpartnerin für Hausbanken und Kooperationspartner in der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - ist:

Servicehotline Gewerbefinanzierungen

Montag: 9:00 - 16:00 Uhr, Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr, Mittwoch: 9:00 - 16:00 Uhr, Donnerstag: 9:00 - 18:00 Uhr, Freitag: 9:00 - 13:00 Uhr (Hinweis: Von Montag bis Donnerstag telefonfreie Zeit von 12:00 - 13:00 Uhr)
0351 4910-4950
wirtschaft@sab.sachsen.de

Daniela Weber

Key Account Managerin Sachsenkredite & Ansprechpartnerin für Hausbanken

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Investitions- und Betriebsmitteldarlehen ab 20.000 EUR bis zu 5.000.000 EUR zu günstigen Konditionen in Verbindung mit einem Tilgungszuschuss bis zu 7 % der Darlehenssumme
  • Finanzierung bis zu 100 % der Gesamtkosten
  • sinnvolle Ergänzung zu bestehenden SAB-Zuschussprogrammen der gewerblichen Wirtschaft
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Investitionsdarlehen
 
  • Aufbau oder Festigung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbstständigen Existenz
  • Vorhaben zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte
  • Vorhaben, die einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte dienen 
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. bei altersbedingten Unternehmensnachfolgen)
  • Übernahme eines Unternehmens durch natürliche Personen im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung
  • Erwerb einer tätigen Beteiligung, sofern der Anteil am Gesellschaftskapital von 10% nicht unterschritten ist
  • aktivierungsfähige Kosten des Sachanlagevermögens, beispielsweise:
    • Kauf oder Bau von Betriebsgrundstücken und Betriebsgebäude (Kauf- oder Baukosten einschließlich Bau- sowie Grunderwerbsnebenkosten)
    • Kauf von Maschinen, Anlagen, Einrichtungen 
    • Kauf von Betriebs- und Geschäftsausstattung
    • immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen etc.), die zu Marktkonditionen erworben, genutzt und mindestens drei Jahre in der Bilanz aktiviert werden

Investitionsdarlehen zur Digitalisierung
  Betriebsmitteldarlehen
 
  • Finanzierung von Umlaufvermögen des Unternehmens, beispielsweise:
    • Material, Rohstoffe und sonstige betriebliche Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes
    • zusätzlicher bzw. erhöhter Betriebsmittelbedarf zum Zweck der Umsatzausweitung

Ausgeschlossen ist die Förderung von:
 
  • Umschuldungen bzw. Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
  • Energieerzeugungsanlagen
  • Erwerb von betrieblich genutzten Fahrzeugen (Ausgenommen sind Fahrzeuge, die ohne Straßenzulassung für den innerbetrieblichen Prozess notwendig sind.)
  • Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport von Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports
  • In-Sich-Geschäfte, wie z. B. der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. im Rahmen von Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen
  • Mehrwertsteuerbeträge, es sei denn, der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt
  • Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne einer reinen Finanzinvestition (Share Deal) ohne unternehmische Tätigkeit
  • Investitionen in Leasinggüter
  • Finanzinvestitionen
  • Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung werden grundsätzlich nicht gefördert. Die Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung, Organschaft, Mitunternehmerschaft sowie zwischen Eheleuten ist förderunschädlich
  • Treuhandkonstruktionen oder stille Beteiligungen ohne Zusammenhang zu tätigen Beteiligungen

  • kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Existenzgründer:innen (natürliche Personen)
der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks, sowie:
 
  • Angehörige der Freien Berufe

Nicht gefördert werden: 
 
  • stille Gesellschafter
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur
  • Branchen, die gemäß De-minimis-Beihilfeverordnung bzw. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausgeschlossen sind
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Ziffer 18 der Allgemeinen Gruppengleichstellungsverordnung (AGVO)

  • Inanspruchnahme Darlehenshöchstbetrag je Endkreditnehmer:in maximal einmal pro Kalenderjahr
  • Für reine Digitalisierungsvorhaben ist ein separates Investitionsdarlehen zu beantragen
  • Bei Gründungsinvestitionen muss:
    • Gründung auf Dauer angelegt und auf den Haupterwerb ausgerichtet sein
    • Antragsteller:in  über nötige fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit verfügen
  • Bei Verzicht auf ein noch nicht abgerufenes Darlehen, kann die SAB für das selbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten ein neues Darlehen zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

Investitionsdarlehen

Zinssatz 

  • individuelle Ermittlung anhand des risikogerechten Zinssystems (RGZS) der KfW und Festlegung jeweils am Tag der Zusage
  • Zinszahlung quartalsweise
  • Festzins für die gesamte Laufzeit, außer bei Investitionsdarlehen mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren

Laufzeit

  • 4 bis 20 Jahre, davon mind. 1 Jahr und max. 3 Jahre tilgungsfrei
  • Die Inanspruchnahme 20-jähriger Laufzeiten ist unabhängig vom Investitionsvorhaben möglich, sofern die Investitionsgüter im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind. Generell soll sich die Laufzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzung orientieren.

Tilgung

  • nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit vierteljährlich in gleich hohen Raten

Kredithöhe

  • mindestens 20.000 EUR und maximal bis zu 5 Mio. EUR je Vorhaben

Auszahlung

  • zu 100 %
  • 12 Monate Abruffrist
  • pro Darlehen maximal drei Abrufe mit einem Mindestvolumen von 100.000 EUR pro Abruf
    (abweichende Regelung in Ausnahmefällen möglich)

Bereitstellungsprovision

  • 0,15 % pro Monat, beginnend 6 Monate nach dem Datum der Zusage der SAB

Verwendungsnachweis

  • spätestens 6 Monate nach der letzten Auszahlung

Sicherheiten

  • bankübliche Sicherheiten gem. Vereinbarung mit der Hausbank

Beihilferechtliche Regelungen

  • Art. 17 oder 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 
  • De-minimis-Verordnung 

Kombination mit anderen Fördermitteln

  • unter Beachtung der jeweils geltenden Beihilfevorschriften möglich

Tilgungszuschuss

  • keine Auszahlung, laufzeitverkürzende Verrechnung auf das Darlehensrestkapital spätestens zum 15. des übernächsten Monats nach Eingang des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises bei der SAB
  • Basissatz - 5 % der Darlehenssumme
  • Zuschläge (Boni) maximal 7 % der Darlehensumme inklusive Basissatz für Digitalisierungsvorhaben
    • 2 % zur Digitalisierung
    • 2 % im ländlichen Raum
    • 2 % mit Tarifbindung oder tarifgleicher Entlohnung
    • 2 % mit Beitrag zur Nachhaltigkeit 
  • Zuschläge (Boni) - maximal 7 % der Darlehenssumme inklusive Basissatz für sonstige Investitionsvorhaben
    • 2 % zur Existenzgründung
    • 2 % zur Unternehmensnachfolge
    • 2 % zur Neuansiedlung
    • 2 % im ländlichen Raum
    • 2 % mit Tarifbindung oder tarifgleicher Entlohnung
    • 2 % mit Beitrag zur Nachhaltigkeit 
  • Die Kriterien für die Gewährung der Boni für Vorhaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen, z.B. Selbstaudit, Zertifizierung, Bescheinigung einer unabhängigen Stelle, Handelsregisterauszug. Weitergehende Informationen finden Sie unter Rechtsgrundlagen/Infoblätter.


Betriebsmitteldarlehen

Zinssatz 

  • individuelle Ermittlung anhand des risikogerechten Zinssystems (RGZS) der KfW und Festlegung jeweils am Tag der Zusage
  • Zinszahlung quartalsweise
  • Festzins für die gesamte Laufzeit

Laufzeit

  • 1 bis 3 Jahre

Tilgung

  • in einer Summe am Laufzeitende

Kredithöhe

  • mindestens 20.000 EUR und maximal bis zu 5 Mio.  EUR je Vorhaben

Auszahlung

  • zu 100 %
  • 12 Monate Abruffrist
  • pro Darlehen maximal drei Abrufe mit einem Mindestvolumen von 100.000 EUR pro Abruf 
    (abweichende Regelung in Ausnahmefällen möglich)

Bereitstellungsprovision

  • 0,15 % pro Monat, beginnend 6 Monate nach dem Datum der Zusage der SAB

Verwendungsnachweis

  • spätestens 6 Monate nach der letzten Auszahlung

Sicherheiten

  • bankübliche Sicherheiten gem. Vereinbarung mit der Hausbank

Beihilferechtliche Regelungen

  • De-minimis-Verordnung  

Kombination mit anderen Fördermitteln

  • unter Beachtung der jeweils geltenden Beihilfevorschriften möglich

Tilgungszuschuss

  • keine Auszahlung, Verrechnung auf den Darlehensbetrag spätestens zum 15. des übernächsten Monats nach Eingang des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises bei der SAB, somit Reduzierung der endfälligen Tilgungsrate
  • 2 % der Darlehenssumme

Darlehen aus diesem Förderprogramm werden über Kooperationspartner der SAB (Zentralinstitute, Hausbanken) vergeben.

An diesem Förderprogramm interessierte Unternehmen wenden sich für eine Beantragung an die Firmenkundenbetreuer-/innen ihrer Hausbank.
 
  • Antragstellung bei der Hausbank vor Beginn des Vorhabens
  • ausschließlich digitale Weiterleitung des Antrages durch die Hausbank an die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
  • Verpflichtung der Hausbank bei Annahme des Darlehensangebotes der SAB, das Darlehen an den Endkreditnehmer zu festgeschriebenen Konditionen weiterzuleiten
  • Information des Endkreditnehmers zur Höhe des Tilgungszuschusses im Darlehensvertrag der Hausbank

{{Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) | 64005}}

{{KMU-Informationsblatt | 60300}}

{{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}

{{Sachsenkredit_Infoblatt_Beihilfen_KMU | 63550}}

{{Hausbanken_Erklärungen Antragsteller | 63551}}

{{Antragsvoraussetzung_Erklärungen Hausbank | 63552}}

{{KMU-Bewertung | 60314}}

{{KMU-Bewertung_Anlage 1 | 60314-1}}

{{Erklärung Antrag_kein Unternehmen in Schwierigkeiten | 61369}}

{{De-minimis_Antrag_Erklärung | 60381}}
 

  • Der Beihilfeantrag (inkl. aller notwendigen Erklärungen) ist bei Ihrem Kreditinstitut (Hausbank) zu stellen. Die Hausbank leitet Ihren Antrag digital an die SAB weiter. Die SAB entscheidet über die Gewährung des Förderdarlehens. Bei positivem Votum ergeht eine Darlehenszusage an die Hausbank. Nimmt die Hausbank das Darlehensangebot an, verpflichtet sie sich, das Darlehen an den Endkreditnehmer zu festgeschriebenen Konditionen weiterzuleiten. Die Hausbank informiert im Darlehensvertrag zwischen ihr und dem Endkreditnehmer u.a. über die Höhe des gewährten Tilgungszuschusses.
  • Den Antrag müssen Sie grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank stellen.

  • Eine Verlängerungsmöglichkeit über 9 Monate ab Zusage des Darlehens besteht nicht.

  • Das Darlehen kann in maximal drei Tranchen abgerufen werden. Die Mindesthöhe pro Tranche beträgt 100.000 EUR. In Ausnahmefällen kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

  • Der Abruf soll in Tranchen i. H. v. mindestens 100.000 EUR erfolgen. D.h. bei Darlehen kleiner 100.000 EUR kann nur in einer Summe abgerufen werden. Wenn bereits erste Teilzahlungen zu leisten sind, aber noch keine Rechnungen für den vollen Kreditbetrag vorliegen und somit Anzahlungen vorgenommen werden müssen, darf der komplette Kreditbetrag abgerufen werden und der Verwendungsnachweis nachträglich mit den später kommenden Rechnungen geführt werden. 

  • Die Abruffrist von 12 Monaten ist grundsätzlich einzuhalten.
    In begründeten Einzelfällen kann über die Hausbank eine Verlängerung der Abruffrist  beantragt werden, welche individuell in unserem Haus geprüft und entschieden wird. Es ist zu beachten, dass eine Bereitstellungsprovision für den noch nicht ausgezahlten Darlehens(teil)betrag erhoben wird.

  • Die Auszahlung des Sachsenkredits erfolgt über die Hausbank. Sobald der Mittelabruf der Hausbank bei uns erfolgt, erfolgt die Bearbeitung innerhalb von maximal 2 Bankarbeitstagen.

  • Nein, eine Rückgabe ist nicht möglich. Der Abruf ist in Abstimmung zwischen Hausbank und Endkreditnehmer zeitlich so zu gestalten, dass die Darlehensmittel zweckentsprechend eingesetzt werden können. Für den Abruf steht ein entsprechendes Zeitfenster von 12 Monaten zur Verfügung.

  • Im Falle der Nichtabnahme des Darlehens wird grundsätzlich gem. Nr. 25 der Allgemeinen Bestimmungen eine Nichtabnahmeentschädigung berechnet.

  • Die Nichtabnahmeentschädigung berechnet sich anhand der geltenden gesetzlichen Vorgaben. Für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung kann außerdem eine Bearbeitungsgebühr von 150 EUR erhoben werden.

  • Als Mithafter sind nur die Personen aufzuführen, die auch Darlehensnehmer werden sollen.

  • Es kann maximal ein Zuschlag (Boni) beantragt werden. Die Gesamthöhe des Tilgungszuschusses (Basiszinssatz zzgl. Bonus) betragt maximal 7% der Darlehenssumme.

  • Ausgeschlossen ist die Förderung zum Erwerb von betrieblich genutzten Fahrzeugen. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Fahrzeuge, die ohne Straßenzulassung für den innerbetrieblichen Prozess notwendig sind.

  • Ja, wenn erkennbar ist, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt. Dann kann auf die zusammengerechnete Darlehenssumme von mindestens 20.000 EUR abgestellt werden.

  • Weiterbildungskosten können über die Betriebsmittelkomponente des GuW finanziert werden, wenn diese mit der Erweiterung der Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen.

  • Die Gesamtfinanzierung mit diesen beiden Darlehen ist je Vorhaben auf 20.000.000 Euro begrenzt.

  • Der generierte Behilfewert wird mit dem Beihilfewert des Tilgungszuschusses addiert und bis zu den maximalen Behilfehöchstgrenzen ausgeschöpft. Ergibt sich aus dieser Addition eine Überschreitung der Beihilfehöchstgrenzen, wird der Tilgungszuschuss gekürzt. Dabei werden Kürzungen zunächst an den Bonis vorgenommen und sofern erforderlich, darüberhinaus am Basissatz.

  • Ja, wenn die Antragsteller im Unternehmen als Nachfolger auf Ebene der Geschäftsführung unternehmerisch tätig werden.

  • Nein, wenn der Erwerber und Nutzer auseinanderfallen (keine Personenidentität) Gegebenenfalls können Einzelfallentscheidungen in Abhängigkeit des Geschäftsmodells des Antragstellers getroffen werden.

  • Förderung gemäß De-minimis:
    Bei dem Erwerb von Unternehmensanteilen darf es sich nicht lediglich um eine Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition (Share Deal) ohne unternehmerische Tätigkeit handeln. Auch Erwerbe von Anteilen an Gesellschaften deren Geschäftsmodell die Vermietung und Verpachtung der eigenen Vermögesgegenstände ist, gelten als Finanzinvestition. Die Ausnahmen zu Vermietung und Verpachtung sind jedoch zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass der Übernahme- oder Beteiligungspreis auf Basis realistischer und nachvollziehbarer Vermögenswerte des Unternehmens (assets) ermittelt bzw. plausibilisiert und dies entsprechend dokumentiert ist. Bestehende Verbindlichkeiten des Unternehmens sind bei der Wertermittlung und damit in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
  • Förderung gem. AGVO:
    Die Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition (Share Deal) sind gem. AGVO nicht förderfähig. 
    Eine Betriebsübernahme im Rahmen eines Asset Deals ist nur dann förderfähig, wenn die Vermögenswerte von einem Dritten, der in keiner Beziehung zum Käufer steht, zu Marktbedingungen erworben werden und der Betrieb ohne den Erwerb geschlossen wurde bzw. geschlossen worden wäre. Nähere Erläuterungen sind dem Beihilfeinformationsblatt zu entnehmen.
Definitionen "Share Deal" und "Asset Deal":
  • Ein Share Deal ist ein Unternehmenskauf, bei dem die Anteile eines Unternehmens vom Shareholder auf den Käufer übertragen werden. Im Gegensatz dazu werden bei einem Asset Deal nur bestimmte, ggf. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten identifiziert und aus dem Target-Unternehmen vom Käufer herausgekauft. Bei einem Share Deal ändert sich die Identität des Rechtsträgers, den das Unternehmen führt, nicht, während bei einem Asset Deal die Gesellschaft selbst als Verkäuferin auftritt.“

  • Die Finanzierung von Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung ist grundsätzlich nicht förderfähig. Besteht eine Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder Organschaft zwischen Mieter und Vermieter ist eine Förderfähigkeit dargestellt. Bei der Vermietung und Verpachtung unter Eheleuten liegt eine grundsätzliche Förderfähigkeit vor, wenn eine Beteiligung der Eheleute am Gesellschaftskapital des Mieters und des Vermieters von jeweils mindestens 50% besteht. Gleiches gilt bei Unternehmensverbünden. Der finanzierungsfähige Anteil ist insbesondere von der jeweiligen Gesellschafterstruktur bei Vermieter und Mieter abhängig.

  • Nein, eine Finanzierung von Photovoltaikanlagen über den SAB Sachsenkredit GuW ist nicht möglich. Bitte nutzen Sie hierzu aus unserer SAB Sachsenkreditfamilie die Programme "Energie und Speicher" oder "Universal".

  • Ja, eine Finanzierung über das Investitionsdarlehen ist bei Gründungsvorhaben möglich.

  • Eine Umschuldung oder Nachfinanzierung von bestehenden/zu übernehmenden Verbindlichkeiten ist nicht finanzierungsfähig. Bei der Übernahme von Anteilen/Unternehmensnachfolge ist der Betrag der zu übernehmenden Verbindlichkeiten vom Kaufpreis der Anteile/des Unternehmens abzuziehen. Dieser Wert für den Kauf der Anteile/des Unternehmens ist im Rahmen der Sachsenkredite grundsätzlich förderfähig.

  • Nein, gemäß Richtlinie können Zuwendungsempfänger (Endkreditnehmer) natürliche Personen, Angehörige der Freien Berufe sowie kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft oder des Handwerks mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen sein. Stiftungen erfüllen diese Anforderungen nicht.

  • Es ist grundsätzlich erforderlich, dass von dem Investor formal ein Beihilfeantrag gestellt wurde, bevor mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde. Im Falle der Beantragung einer Förderung z. B. für Betriebsmittel ist es ausreichend, wenn bei der Hausbank ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch zum SAB Sachsenkredit vor Vorhabensbeginn stattgefunden hat.

  • Nein, der notarielle Abschluss des Mietvertrages mit Kaufoption ist selbst noch nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der SäHO oder des Beihilferechts zu bewerten, denn es besteht keine rechtsverbindliche Verpflichtung zum Erwerb. Wenn also die Kaufoption nicht vor Antragstellung ausgeübt wurde, besteht kein Förderhindernis.

  • Bei Zuwendungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung darf mit dem Vorhaben auch schon dann begonnen werden, wenn der Antragsteller vor Beginn der Maßnahme ein vorhabensbezogenes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm bei der Hausbank geführt hat, das Gespräch und die Befassung mit den beihilferechtlich relevanten Antragsvoraussetzungen dokumentiert ist und der SAB die Dokumentation auf Anforderung nachgewiesen werden kann. Außerdem soll die Antragstellung bei der SAB spätestens drei Monate nach dem Gespräch erfolgen; dies ist auf Anforderung der SAB nachzuweisen.

    Für Zuwendungen auf Grundlage der AGVO kommt es für einen förderunschädlichen Vorhabensbeginn hingegen unverändert auf die schriftliche Antragstellung des Unternehmens bei der Hausbank an.

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