Übersicht über die Gewährung von CORONA-Einzelbeihilfen im Freistaat Sachsen gemäß Randziffer 88 des Befristeten Rahmens*
Übersicht über die Gewährung von CORONA-Einzelbeihilfen im Freistaat Sachsen gemäß Randziffer 88 des Befristeten Rahmens*
Auf der Grundlage des Befristeten Rahmens wurden folgende Bundesregelungen durch die Bundesrepublik Deutschland notifiziert und von der Europäischen Kommission genehmigt:
Die beihilfegebenden Stellen haben sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage der jeweiligen Bundesregelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 EUR beziehungsweise von mehr als 10.000 EUR in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Einzelbeihilfe auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden. Davon abweichend sind Rekapitalisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Rekapitalisierung zu veröffentlichen.
Zudem hat die Kommission – zumindest teilweise - auf Art. 107 Abs. 2 b) AEUV basierend weitere Bundesregelungen genehmigt, die ebenfalls Veröffentlichungspflichten vorsehen. Die zuvor dargestellten Veröffentlichungspflichten gelten daher ebenfalls für die auf Grundlage der Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze (§§ 4 – 8) gewährten Einzelbeihilfen über 100.000 EUR. Die Informationen über alle auf der Grundlage der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr gewährten Einzelbeihilfen sind bis zum 7. Januar 2022 in vorgenannter Weise zu veröffentlichen.
Dieser Veröffentlichungspflicht kommen die beihilfegebenden Stellen im Freistaat Sachsen durch Veröffentlichung nachfolgender Tabellen nach.
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen:
SMF Veröffentlichung Einzelbeihilfen
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –:
SAB Veröffentlichung Einzelbeihilfen mit Stand 30. Juni 2022
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
LK SOE -Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
Landkreis Bautzen:
LK Bautzen Veröffentlichung Einzelbeihilfen
Landkreis Erzgebirgskreis
Erzgebirgskreis - Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
Landeshauptstadt Dresden:
LH Dresden Veröffentlichung Einzelbeihilfen
Stadt Leipzig:
Stadt Leipzig Veröffentlichung Einzelbeihilfen
Stadt Marienberg
Stadt Marienberg - Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH - Transpa
SBG - Sächsische Beteiligungsgesellschaft mbH
SBG Transparenzpflicht - Liste Beihilfeempfänger
Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr
LASuV - Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
LASuV - Veröffentlichung – Öffentlicher Personennahverkehr
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk
SLM - Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
*Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 28. Januar 2021 (C(2021) 564 final)
- Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020,
- Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020,
- Bundesregelung Bürgschaften 2020,
- Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020,
- Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen und
- Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020
Die beihilfegebenden Stellen haben sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage der jeweiligen Bundesregelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 EUR beziehungsweise von mehr als 10.000 EUR in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Einzelbeihilfe auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden. Davon abweichend sind Rekapitalisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Rekapitalisierung zu veröffentlichen.
Zudem hat die Kommission – zumindest teilweise - auf Art. 107 Abs. 2 b) AEUV basierend weitere Bundesregelungen genehmigt, die ebenfalls Veröffentlichungspflichten vorsehen. Die zuvor dargestellten Veröffentlichungspflichten gelten daher ebenfalls für die auf Grundlage der Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze (§§ 4 – 8) gewährten Einzelbeihilfen über 100.000 EUR. Die Informationen über alle auf der Grundlage der Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr gewährten Einzelbeihilfen sind bis zum 7. Januar 2022 in vorgenannter Weise zu veröffentlichen.
Dieser Veröffentlichungspflicht kommen die beihilfegebenden Stellen im Freistaat Sachsen durch Veröffentlichung nachfolgender Tabellen nach.
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen:
SMF Veröffentlichung Einzelbeihilfen
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –:
SAB Veröffentlichung Einzelbeihilfen mit Stand 30. Juni 2022
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
LK SOE -Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
Landkreis Bautzen:
LK Bautzen Veröffentlichung Einzelbeihilfen
Landkreis Erzgebirgskreis
Erzgebirgskreis - Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
Landeshauptstadt Dresden:
LH Dresden Veröffentlichung Einzelbeihilfen
Stadt Leipzig:
Stadt Leipzig Veröffentlichung Einzelbeihilfen
Stadt Marienberg
Stadt Marienberg - Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH - Transpa
SBG - Sächsische Beteiligungsgesellschaft mbH
SBG Transparenzpflicht - Liste Beihilfeempfänger
Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr
LASuV - Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
LASuV - Veröffentlichung – Öffentlicher Personennahverkehr
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk
SLM - Veröffentlichung - Einzelbeihilfen
*Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 28. Januar 2021 (C(2021) 564 final)