KETs-Pilotlinien - Förderung von FuE-Leistungen zur Erstellung von Pilotlinien auf dem Gebiet der Schlüsseltechnologien
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Achtung:
Die EU-Förderperiode 2014-2020 neigt sich dem Ende zu.
Die für die Bewilligung zur Verfügung stehenden Fördermittel der aktuellen Förderperiode für diese Fördermaßnahme sind ausgeschöpft. Bitte sehen Sie von der Einreichung neuer Projektskizzen oder Anträge ab.
Überblick
Flyer zum Programm KETs-Pilotlinien (PDF, 719 kB)
Durch KETs-Pilotlinien die Innovationskraft Ihres Unternehmens sichern
Bei den KETs-Pilotlinien handelt es sich um eine spezielle Fördermaßnahme für ausgewählte Projekte mit hohem Anspruch an den Innovationsgrad und an eine nachhaltige wirtschaftliche Verwertung. Die Förderung soll als Sprungbrett dienen, um die Überführung besonders vielversprechender F&E-Ergebnisse in eine industrielle Serienfertigung zu ermöglichen.
Unterstützt werden F&E-Arbeiten zu Pilotanlagen. Wesentliche geförderte Kosten sind Personalkosten für Entwickler und Techniker für den Aufbau und die Optimierung der Pilotanlage sowie Materialaufwendungen für Versuche und Musterfertigungen. Die Pilotanlage und ihre Komponenten werden nur in Höhe von ihren Abschreibungen über den Bewilligungszeitraum gefördert.
Idealtypisch sollte der Antragsteller auch der zukünftige Betreiber der Pilotlinie sein und diese selbst zur Herstellung seiner Produkte nutzen. Das Vorhaben muss einer der in der Richtlinie genannten Schlüsseltechnologien (Key Enabling Technologies) zugeordnet werden können.
Wer wird gefördert
Es sollen Unternehmen durch den Aufbau von Pilotlinien unter Verwendung von Schlüsseltechnologien unterstützt werden, um damit den Transfer von Forschungsergebnissen in deren wirtschaftliche Nutzung voranzutreiben. Es werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des wirtschaftsnahen Dienstleistungssektors, im Verbund auch Forschungseinrichtungen unterstützt, wenn eine wirksame Kooperation vorliegt und kein Partner allein mehr als 70 Prozent der förderfähigen Kosten trägt.
Was wird gefördert
Forschungs- bzw. Entwicklungsleistungen an Pilotlinien auf dem Gebiet der für den Freistaat Sachsen besonders bedeutsamen Schlüsseltechnologien (Key Enabling Technologies, im Folgenden „KETs“).
- Mikroelektronik
- Informations- und Kommunikationstechnologien
- Nanotechnologien
- Neue Materialien
- Fortgeschrittene Produktionstechnologien
- Photonik und Biotechnologien
Folgende Kosten sind förderfähig:
- Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit und solange sie für das Vorhaben eingesetzt werden,
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung während der Dauer des Vorhabens,
- Kosten für Gebäude, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, in Höhe der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Wertminderung während der Dauer des Vorhabens,
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für zu Marktbedingungen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
- Sonstige Betriebskosten (u.a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
- Gemeinkosten sind auf Antrag lediglich als Pauschale in Höhe von 25 Prozent der förderfähigen Einzelkosten für Personal, Instrumente und Betriebskosten förderfähig.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Unternehmen, die einem Rückforderungsanspruch aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
- sowie bestimmte sensible Sektoren nach Artikel 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Voraussetzungen
- Die Pilotanlage muss in einer Betriebsstätte in Sachsen errichtet werden
- Zuordnung des Vorhabens zu einer Schlüsseltechnologie (KET)
- Ziel des Vorhabens ist die Herstellung der industriellen Fertigungsreife
- Ein Verwertungskonzept mit Angaben zu Marktpotenzial und Wettbewerbssituation belegt hinreichend nachweisbar und wahrscheinlich positive Effekte für Sachsen hinsichtlich Arbeitsplatzpotenzial und Wertschöpfungstiefe einer sich anschließenden industriellen Produktion.
- Gesicherte Gesamtfinanzierung
Fördervoraussetzung ist die Beteiligung eines Unternehmens, das die Hauptverantwortung für das Projektergebnis tragen und zu dessen Verwertung berechtigt sein muss. Sitz und bestehende Produktionsstätten des hauptverantwortlichen Unternehmens oder auch der beteiligten Partner müssen nicht in Sachsen sein, jedoch muss die Pilotlinie in einer Betriebsstätte in Sachsen aufgebaut und betreiben werden. Unternehmen können Projekte entweder einzeln oder in Kooperation mit anderen Unternehmen oder auch Forschungseinrichtungen durchführen. Die Beauftragung von Forschungsleistungen gilt dabei nicht als Kooperation. Vielmehr muss ein Kooperationsvertrag (im Entwurf) vorliegen, der die Zusammenarbeit und die projektinterne Aufgabenverteilung regelt.
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Eine Entscheidung erfolgt unter der Mitwirkung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) unter Bewertung der in VII. Nr. 2 der Richtlinie aufgeführten Kriterien.
Verfahrensablauf
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank. Der Antrag ist bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank vor Beginn des Vorhabens (z. B. Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages) einzureichen. Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.
Frist/Dauer
Sie müssen den Antrag vor Beginn des zu finanzierenden Vorhabens stellen. Als Beginn gilt beispielsweise bereits der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Erst nach Erhalt einer Förderzusage beziehungsweise nach einer gesonderten Zustimmung der SAB zum vorzeitigen Beginn können Sie mit Ihrem Vorhaben starten (Abweichung von Nr. 5.1 der u.a. EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie).
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Pilotlinien auf dem Gebiet der Schlüsseltechnologien (KETs-Pilotlinien) vom 13. Juli 2015
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie) vom 6. März 2020
Formulare/Downloads
Erforderliche Unterlagen
Laden Sie sich die benötigen Antragsunterlagen für Ihr Förderprogramm hier herunter. Alternativ können Sie die Formulare direkt online ausfüllen: Über die Speicherfunktion können Sie Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten.
Antragstellung und Auszahlung
- Technologieförderung_Antrag_KET (AZK_KET)
63123 - Technologieförderung - formgebundenes Angebot
63150 - Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss
61547-1 - Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO)
64005 - Technologieförderung_Abschluss von F E-Verträgen_Infoblatt
63095 - Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Bereich der Strukturfonds EFRE (NBest-SF-Kosten)
- KMU-Informationsblatt
60300 - KMU-Bewertung
60314 - KMU-Bewertung_Anlage 1
60314-1 - Erklärung Antrag_kein Unternehmen in Schwierigkeiten
61369 - GRW_Antrag_Rentabilitätsvorschau
60319 - Belegprüfung-Zusammenstellung von Originalbelegen (vereinfachte Abrechnung)_Hinweise
60872 - Technologieförderung_Handhabung Beleglisten_Merkblatt
63161 - GRW_Antrag_Darstellung der Gesamtfinanzierung durch die Hausbank
60317 - Technologieförderung_Stundennachweis
60374
Unterlagen zum Verwendungsnachweis
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