Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (IVP-IQ)
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Überblick
In Städtebaufördergebieten unterstützen Bund und Freistaat Sachsen mit dem Programm „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (IVP-IQ)“ den Erhalt und den Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die einen besonderen Ansatz für die Integration und den sozialen Zusammenhalt im Quartier haben. Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen können Zuschüsse beantragen, um diese Einrichtungen zu sanieren, zu erweitern bzw. im Einzelfall zu ersetzen.
Gute Praxisbeispiele für Orte der Integration im Quartier stellt das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in einer aktuellen Broschüre zur Verfügung.
Zuwendungszweck
- Erhalt und Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die im besonderen Maße der sozialen Integration im Quartier dienen
- Herstellung von Barrierearmut und -freiheit
- Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturelle Qualität
- Erhalt und Ausbau von Freiflächen
Hinweis:
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Zuwendungsempfänger
- Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen
- Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte (Eigentümer als Maßnahmeträger) ist zugelassen
Gegenstand der Förderung
- Baumaßnahmen (Sanierung und Modernisierung sowie Ergänzung) an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in Fördergebieten der Städtebaulichen Erneuerung, z.B. öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Stadtteilzentren einschließlich funktional zugehöriger Freiflächen
- Der Ersatzneubau ist im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung förderfähig.
Zuwendungsart und -höhe:
Die Zuwendung an die Gemeinde wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Er wird nachrangig zur Fachförderung gewährt, wenn dort entsprechende Fördermittel nicht zur Verfügung stehen. Die Zuwendung beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben.
Wer wird gefördert
Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen
Was wird gefördert
Sanierung und Erweiterung von bestehenden Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen mit einer besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Bedeutung für das Quartier
Ersatzneubau im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung
Voraussetzungen
Das Projekt muss schlüssig, umsetzungsorientiert und realisierbar sein. Es soll nachweislich aus einem gesamtstädtischen „Integrierten Entwicklungskonzept“ (INSEK) ableitbar sein bzw. dem städtebaulichen Fördergebietskonzept entsprechen. Im Regelfall ist es erforderlich, dass das Projekt innerhalb des Gebietes einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme liegt.
Ablauf / Verfahren
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme von Projekten. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die Städte und Gemeinden schriftlich einzureichen. Der Vordruck wird durch die SAB zur Verfügung gestellt. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Entscheidet die SAB, dass für eine Einzelmaßnahme eine baufachliche Stellungnahme und Baubegleitung gemäß VVK Nr. 6 in Verbindung mit RL StBauE Nr. 4.7 erforderlich ist, weisen wir auf das Beratungsangebot des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hin.
Frist / Dauer
Die Antragsfristen, die das Sächsische Staatsministerium des Innern in den Bekanntmachungen zum jeweiligen Jahresprogramm (veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt) festgelegt hat, sind zu beachten.
Rechtsgrundlagen / Infoblätter
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Richtlinie Städtebauliche Erneuerung - RL StBauE) vom 14.08.2018 (veröffentlicht in: Sächs.Abl. 35/2018 vom 30. August 2018)
- Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2018 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Verbesserung der sozialen Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier und zur Sanierung sozialer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in den Städten und Gemeinden (VV Investitionspakt 2018) vom 25.07.2018 / 28.09.2018 (PDF, 163 kB)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Programme der Städtebauförderung – Programjahr 2020 sowie für das Programm „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier“ 2020 sowie für Modellvorhaben Städtebauförderung vom 16. Oktober 2019 (Sächs. Abl. Nr. 44/2019 vom 01.11.2019) (PDF, 116 kB)
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.
Formulare / Downloads
Antrag auf Änderung
Antragstellung
Hinweis:
Der Antrag zum Programm IVP-IQ wurde an die Bekanntmachung des SMI vom 16. Oktober 2019 (Sächs. Amtsblatt Nr. 44 vom 1. November 2019) angepasst und steht Ihnen ab 26. November 2019 in aktualisierter Form zur Verfügung.
Die elektronischen Begleitinformationen stehen aktuell nicht zur Verfügung. Das SMI wird über den geänderten Termin zur Befüllung informieren.
- IVP-IQ_Antrag
69058 - Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO)
61359 - SBF_Bestätigung_Energiesachverständiger_ Bäder_Schwimmhallen
69115
Hinweis:
Wird die Förderung von Schwimmhallen und Bädern etc. gemäß Nr. 7.3.5 RL StBauE beantragt, so ist zusätzlich der VD 69115 bei der SAB einzureichen.
Auszahlung
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
Nachweis der Auszahlung bei Mittelvorgriff
Zwischennachweis
Hinweis: Für Maßnahmen, die im Jahr 2017 bewilligt wurden, ist zur Auszahlung ein Zwischennachweis einzureichen.
Verwendungsnachweis
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
- Verwendungsnachweis (Muster 4 zu § 44 SäHO)
61325 - Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO)
61359 - Hinweis zur Änderung ab 01.10.2018:
- Die Vordrucke 69063 und 69064 wurden geändert. Bitte verwenden Sie ab sofort ausschließlich die geänderten Vordrucke. Die Vertragsübersicht (VD 69113) ist als zusätzlicher Vordruck mit dem Verwendungsnachweis zur kommunalen Einzelmaßnahme (VD 69063) ab sofort einzureichen.
- SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme
69063 - SBF_Vertragsübersicht
69113 - SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter
69064