Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (IVP-IQ)
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Überblick
In Städtebaufördergebieten unterstützen Bund und Freistaat Sachsen mit dem Programm „Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (IVP-IQ)“ den Erhalt und den Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die einen besonderen Ansatz für die Integration und den sozialen Zusammenhalt im Quartier haben. Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen können Zuschüsse beantragen, um diese Einrichtungen zu sanieren, zu erweitern bzw. im Einzelfall zu ersetzen.
Informationen des Bundes und zur Netzwerkarbeit finden Sie unter folgendem Link: https://www.investitionspakt-integration.de/veranstaltungen/
Gute Praxisbeispiele für Orte der Integration im Quartier stellt das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) in einer Broschüre zur Verfügung. Eine Übersicht aller mit diesem Programm finanzierten Projekte finden Sie hier: https://www.investitionspakt-integration.de/praxis/massnahmen/
Zuwendungszweck
- Erhalt und Ausbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die im besonderen Maße der sozialen Integration im Quartier dienen
- Herstellung von Barrierearmut und -freiheit
- Quartiersentwicklung durch Verbesserung der baukulturelle Qualität
- Erhalt und Ausbau von Freiflächen
Hinweis:
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Zuwendungsempfänger
- Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen
- Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte (Eigentümer als Maßnahmeträger) ist zugelassen
Gegenstand der Förderung
- Baumaßnahmen (Sanierung und Modernisierung sowie Ergänzung) an Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in Fördergebieten der Städtebaulichen Erneuerung, z.B. öffentliche Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Bürgerhäuser, Stadtteilzentren einschließlich funktional zugehöriger Freiflächen
- Der Ersatzneubau ist im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung förderfähig.
Zuwendungsart und -höhe:
Die Zuwendung an die Gemeinde wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Er wird nachrangig zur Fachförderung gewährt, wenn dort entsprechende Fördermittel nicht zur Verfügung stehen. Die Zuwendung beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben.
Wer wird gefördert
Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen
Was wird gefördert
Sanierung und Erweiterung von bestehenden Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen mit einer besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Bedeutung für das Quartier
Ersatzneubau im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung
Voraussetzungen
Das Projekt muss schlüssig, umsetzungsorientiert und realisierbar sein. Es soll nachweislich aus einem gesamtstädtischen „Integrierten Entwicklungskonzept“ (INSEK) ableitbar sein bzw. dem städtebaulichen Fördergebietskonzept entsprechen. Im Regelfall ist es erforderlich, dass das Projekt innerhalb des Gebietes einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme liegt.
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme von Projekten. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die Städte und Gemeinden schriftlich einzureichen. Der Vordruck wird durch die SAB zur Verfügung gestellt. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Entscheidet die SAB, dass für eine Einzelmaßnahme eine baufachliche Stellungnahme und Baubegleitung gemäß VVK Nr. 6 in Verbindung mit RL StBauE Nr. 4.7 erforderlich ist, weisen wir auf das Beratungsangebot des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hin.
Frist/Dauer
Die Antragsfristen, die das Sächsische Staatsministerium des Innern in den Bekanntmachungen zum jeweiligen Jahresprogramm (veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt) festgelegt hat, sind zu beachten.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (Richtlinie Städtebauliche Erneuerung - RL StBauE) vom 14.08.2018, zuletzt geändert am 06. September 2019
- Verwaltungsvereinbarung Investitionspakt Soziale Integration im Quartier 2020 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Verbesserung der sozialen Integration, des sozialen Zusammenhalts im Quartier und zur Sanierung sozialer Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in den Städten und Gemeinden (VV Investitionspakt 2020) vom 19.12.2019 / 04.05.2020 (PDF, 320 kB)
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.
Formulare/Downloads
Antrag auf Änderung
Antragstellung
- Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO)
61359 - SBF_Bestätigung_Energiesachverständiger_ Bäder_Schwimmhallen
69115
Eine Antragstellung im Programm IVP-IQ ist nicht mehr möglich.
Hinweis:
Wird die Förderung von Schwimmhallen und Bädern etc. gemäß Nr. 7.3.5 RL StBauE beantragt, so ist zusätzlich der VD 69115 bei der SAB einzureichen.
Auszahlung
Hinweis:
Für Anträge auf Vorabauszahlungen ab dem 01. Januar 2020, gilt abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K eine verlängerte Mittelnachweisfrist von fünf Monaten. Diese Regelung hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 24. März 2020 den sächsischen Staatsministerien, der SAB, dem SRH, dem SSG und dem SLKT mitgeteilt. Dadurch sollen Liquiditätsengpässe als Folge der Corona-Krise abgewendet werden. Die Änderung gilt bis auf Widerruf.
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
Maßnahmen ohne baufachliche Begleitung durch den SIB:
Nachweis der Auszahlung bei Mittelvorgriff
Zwischennachweis
Hinweis: Für Maßnahmen, die im Jahr 2017 bewilligt wurden, ist zur Auszahlung ein Zwischennachweis einzureichen.
Verwendungsnachweis
Maßnahmen mit baufachlicher Begleitung durch den SIB:
Verwendungsnachweis (Muster 4 zu § 44 SäHO)
61325
Planungs- und Kostendaten (Muster 5 zu § 44 SäHO)
61359
SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme
69063
SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter
69064
Downloads zu Publizitätsvorschriften
Auf die Förderung ist während der Durchführung der geförderten Maßnahme auf einem Bauschild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Investitionspakt Soziale Integration im Quartier, das Logo und der Name des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat und das Wappen des Freistaates Sachsen zu verwenden.
Nach Fertigstellung der Maßnahme ist an geeigneter Stelle und in angemessener Größe auf die Förderung hinzuweisen. Dabei ist das Logo Investitionspakt Soziale Integration im Quartier zu verwenden.
Weitere Logovarianten entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des Bundes zum Programm Investitionspakt, Stichwort Infomaterial (Logo-Downloads).
Logo Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (ZIP, 472 kB)
Logo und Name des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat (ZIP, 565 kB)