Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten (WEP)
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Überblick
Wir fördern Wachstum und Erneuerung im Quartier
Im Jahr 2020 wird als Nachfolger für das bisherige Stadtumbauprogramm mit den Programmteilen Aufwertung und Rückbau das neue Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten (WEP)“ aufgelegt und erstmalig bewilligt.
Mit dem Programm unterstützen Bund und Freistaat Sachsen Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demographischen Wandels in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Die Städte und Gemeinden sollen frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich auf Strukturveränderungen und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Ziel ist das Wachstum und die nachhaltige Erneuerung dieser Gebiete zu lebenswerten Quartieren zu befördern.
Dabei werden auch ab dem Jahr 2020 die Programmteile Aufwertung (inklusive Sicherungsmaßnahmen) und Rückbau mit den Teilprogrammen Rückbau Wohngebäude und Rückführung städtischer Infrastruktur gefördert.
Wer wird gefördert
Städte/Gemeinden im Freistaat Sachsen
Was wird gefördert
Die Fördermittel können in städtebaulich abgegrenzten Gebieten (Gesamtmaßnahmen) für Bau- und Ordnungsmaßnahmen eingesetzt werden, insbesondere für:
- städtebauliche Anpassungsmaßnahmen an Schrumpfungs- und Wachstumsentwicklungen,
- die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen einschließlich Nutzungsänderungen,
- die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen,
- die Anpassung und Transformation der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,
- die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes,
- Maßnahmen der wassersensiblen Stadt- und Freiraumplanung und zur Reduzierung des
- Wärmeinseleffektes,
- den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörigen Infrastruktur
- Verfügungsfonds
Gegenstand der Förderung im Programmteil "WEP-Aufwertung":
1. Vorbereitung
- Erstellung und Fortschreibung
- städtebaulicher Entwicklungskonzepte (Stadtumbaukonzepte - SEKO) nach § 171 b
- BauGB einer auf die Stadtentwicklung ausgerichteten Rahmenplanung gemäß § 1 BauGB Abs. 6 Nr. 11 (INSEK)
2. Grunderwerb der Gemeinde einschließlich Nebenkosten
3. Ordnungsmaßnahmen
- Maßnahmen zur Bodenordnung
- Umzug von Betroffenen des Stadtumbaus
- die Freilegung von Grundstücken der Gemeinde und Rückbau privater baulicher Anlagen
- die Herstellung, die Änderung und der Rückbau von öffentlichen Erschließungsanlagen zur Anpassung der städtischen Infrastruktur
- öffentliche Parkierungsflächen
- sonstige Ordnungsmaßnahmen
4. Baumaßnahmen
4.1 privatwirtschaftlich nutzbare Gebäude
- Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (einschließlich der energetischen Erneuerung) zur Beseitigung städtebaulicher Missstände einschließlich der denkmalbedingten Mehraufwendungen sowie zur Anpassung des Gebäudebestandes an die Erfordernisse des demografischen Wandels oder sich ändernden Wohnbedürfnisse
- Maßnahmen zur Aufwertung des Wohnumfeldes, Schaffung privater Stellplätze
- Ergänzungsbauten
- Instandsetzung / Modernisierung von Brandmauern der Nachbarhäuser bei Abbruch
4.2 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
Achtung: Wenn es eine Fachförderung gibt, ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen (z.B. Schule Sport, Kita). Bitte stellen Sie den Antrag auf Fachförderung fristgerecht. Bei Ablehnung legen Sie bitte vor Baubeginn das Negativattest der Fachförderung bei Ihrem Kundenberater/Ihrer Kundenberaterin der Städtebauförderung vor.
(z.B. Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Verwaltungsgebäude, Sportstätten, Seniorenbetreuungseinrichtungen, Kultureinrichtungen, soziokulturelle Einrichtungen, Kirchen)
- Um- und Ausbau bestehender von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
- Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch Umnutzung von Altbauten insbesondere durch Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden
- Neubau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, wenn Sanierung von Bestandsimmobilien nicht wirtschaftlich ist
- Ergänzungsbauten und Erschließungsbauten, wenn sie für die funktionale Gebäudenutzung erforderlich sind
- Achtung: Die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung und zum Neubau von Sportstätten, welche ein SBR-Granulat (Styrol-Butadien-Rubber-Granulat) verwenden, wird aktuell ausgesetzt.
5. Sicherungsmaßnahmen
- dringende und unerlässliche Sicherungsmaßnahmen an privaten, privatwirtschaftlich nutzbaren Gebäuden und Kirchgebäuden von städtebaulicher Bedeutung, die vor 1949 errichtet wurden und innerhalb von 5 Jahren eine Instandsetzung / Modernisierung erfahren sollen
6. Sonstige Maßnahmen
- Vergütung für Sanierungsträger und andere Beauftragte
- Stadtumbaumanagement
- Wettbewerbe und gutachterliche Kostenermittlungen
- Ausgaben für die Evaluation und Gebietsabrechnung
- Vermessungen, Stadtumbaukatastererstellung
- Teilfinanzierung von Verfügungsfonds
7. Verfügungsfonds
Hinweis:
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.
Gegenstand der Förderung im Programmteil "WEP - Rückbau Wohngebäude":
- Rückbau von Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen (Abrisskosten)
- Freimachung von Wohnungen
- einfache Herrichtung von Grundstücken zur Wiedernutzung
Achtung! Nicht förderfähig ist der Rückbau von:
- denkmalgeschützten Gebäuden
- vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden. Im Einzelfall findet diese Regelung auf Antrag des Landes beim Bund keine Anwendung, wenn auf der Grundlage eines quartiersbezogenen städtebaulichen Konzeptes aus Aufwertungs- und Rückbaumaß-nahmen insgesamt ein Beitrag zur Stadterhaltung geleistet wird.
Gegenstand der Förderung im Programmteil "Rückführung städtischer Infrastruktur":
- Rückbau oder Anpassung der technischen Infrastruktur
- unvermeidbarer Rückbau der sozialen Infrastruktur
Konditionen
Ablauf/Verfahren
Zuständige Stelle
Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung entscheidet über die Aufnahme von Neumaßnahmen und Aufstockungsmaßnahmen in das Jahresprogramm. Die Bewilligung des Antrages erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist durch die Städte und Gemeinden unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare bei der SAB einzureichen. Private Maßnahmeträger wenden sich bitte an die zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Entscheidet die SAB, dass für eine Einzelmaßnahme eine baufachliche Stellungnahme und Baubegleitung gemäß VVK Nr. 6 in Verbindung mit RL StBauE Nr. 4.7 erforderlich ist, weisen wir auf das Beratungsangebot des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hin.
Frist/Dauer
Die Antragsfristen, die das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung in den Bekanntmachungen zum jeweiligen Jahresprogramm (veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt) festgelegt hat, sind einzuhalten.
Die Förderung beginnt mit der Aufnahme des Fördergebietes in das Jahresprogramm bzw. mit der Überführung des Fördergebietes aus dem Förderprogramm bis 2019 in das Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung. Die Förderung endet mit der Abrechnung der Gesamtmaßnahme.
Zu den überführten Gesamtmaßnahmen der Programme Stadtumbau, Programmteile Aufwertung und Rückbau ist eine Zwischenabrechnung für die Förderung bis zum Programmjahr 2019 zu erstellen. Die Formulare werden nach Abstimmung der Inhalte durch die SAB zur Verfügung gestellt.
Rechtsgrundlagen/Infoblätter
- Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen (FRL Städtebauliche Erneuerung – FRL StBauE) vom 7. März 2022, in Kraft getreten am 25. März 2022 (veröffentlicht in: SächsAbl. Nr. 12/2022 vom 24. März 2022)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes vom 1. Juli 2016 (veröffentlicht im Sächs. Abl. Nr. 29/2016 vom 21. Juli 2016)
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2021) vom 18.12.2020/29.03.2021 (PDF, 452 kB)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung - Städtebauförderung im Freistaat Sachsen - Programmaufruf 2022 vom 7. August 2021 (Sächs.Abl. Nr. 34/2021 vom 26. August 2022 S. 1103 ff.) (PDF, 427 kB)
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - an.
Formulare/Downloads
Neu: Bitte nutzen Sie ab sofort das Förderportal der SAB für die Einreichung von Unterlagen, wie z.B. Auszahlungsanträge, Verwendungsnachweise, Förderanfragen
Bitte informieren Sie sich zum Vorgehen im Hinweisblatt. (PDF, 566 kB)
Antragstellung
Neuantrag/ Fortsetzungsantrag
ACHTUNG –Information zur elektronischen Begleitinformation
Die elektronischen Begleitinformationen (eBI) werden vom Bund noch bereitgestellt. Wir informieren Sie, sobald diese verfügbar sind und bis zu welchem Termin sie einzureichen sind.
SBF_Antrag_Programmjahr
69116
Fortsetzungsbericht
SBF_Fortsetzungsbericht_Programmjahr
61065
Anlagen zu Anträgen und Berichten
Anlagen
SBF_Antrag_Anlage 1 KuF
20024
SBF_Antrag_Anlage 2 Kassenmittel/VE
61693
SBF_Antrag_Anlage 3_Maßnahme- und Umsetzungsplan
61064
Anlage 4 (nur für Neuantrag)
SBF_Antrag_Anlage 4_Zusatzangaben Neuantrag
69117
WEP_Antrag_Anlage 5 Indikatoren
69118
Hinweis zu Anlage 5:
Bei Anträgen / Fortsetzungsanträgen zur interkommunalen Zusammenarbeit sind die Angaben und Daten nur auszufüllen, soweit diese verfügbar sind.
SBF/SUO_Datenblatt_ Einzelmaßnahme/Objekt
61126
SBF_Bestätigung_Energiesachverständiger_ Bäder_Schwimmhallen
69115
SBF_RW Anlage Einzelmaßnahme zum Maßnahmeplan
61093
SBF_RI Anlage Einzelmaßnahme zum Maßnahmeplan
61094
Kostenerstattungsbetragsberechnung und Pauschalen
SBF_Anwendungshinweise SMR zur KEB
20076
SBF/SUO-Aufwertung_KEB_Gesamtertrag
20078
Anträge auf Änderung der Zuwendungsbescheide
SBF_Antrag_Änderung_ Zuwendungshöhe_lfd._HHJ
69114
SBF_Antrag_Änderung Zuwendungsbescheid_FG_BWZ
61104
Auszahlung
Hinweis:
Für Anträge auf Vorabauszahlungen ab dem 1. Januar 2020, gilt abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K eine verlängerte Mittelnachweisfrist von fünf Monaten. Diese Regelung hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 24. März 2020 den sächsischen Staatsministerien, der SAB, dem SRH, dem SSG und dem SLKT mitgeteilt. Dadurch sollen Liquiditätsengpässe als Folge der Corona-Krise abgewendet werden. Die Änderung gilt bis auf Widerruf.
SBF_Auszahlungsantrag_Erstattung
69110
SBF_Anlage 1_Auszahlungsantrag_Erstattung_Ausgabenkorrekturen
69110-1
SBF_Auszahlungsantrag_Mittelvorgriff
69112
SBF_Auszahlungsnachweis zum AUZA Mittelvorgriff
69111
SBF/SUO/IVP_Zwischennachweis
61101
Verwendungsnachweis (Einzelmaßnahmen)
Achtung Vordruckänderungen am 11.03. und 16.03.2021:
Die Vordrucke 69063 (Nr. 5.2) und 69064 (Nr. 3) wurden geändert. Bitte verwenden Sie nur die aktuell gültigen Vordrucke.
SBF_Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahme
69063
SBF_Bestätigung_ Verwendungsnachweis_ Einzelmaßnahmen Dritter
69064
Der folgende Vordruck ist zusätzlich einzureichen, sofern die geförderte Einzelmaßnahme sowohl aus einem Programm der Städtebauförderung als auch nach VwV Investkraft gefördert wurde (Kumulierungsfall):
InvK_VN_Anlage Kumulierungsfälle
63145
Verfügungsfonds
Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise des SMR zum Verfügungsfonds (PDF, 188 kB) .
SBF_SUO_Verwendungsnachweis _Verfügungsfonds
61697
Verwendungsnachweis (Gesamtmaßnahme - Gebietsabrechnung)
Hinweis zur Vordruckanpassung am 02.02.2022
Der Vordruck 69065 wurde geändert. Nunmehr kann mit diesem Vordruck sowohl die Zwischenabrechnung bis PJ 2019 als auch die Gebietsabrechnung erstellt werden. Beispiel: Wurde ein Gebiet zuerst im Programm SOP bis PJ 2019 gefördert und ab PJ 2020 im Programm LZP, so ist nach Abschluss der Förderung im Rahmen der Gebietsabrechnung der Vordruck zweimal zu befüllen und zeitgleich einzureichen: einmal für den Teil SOP und einmal für den Teil LZP. Bitte beachten Sie die Hinweistexte und Fußnoten im Vordruck.
SBF_Verwendungsnachweis_Gebietsabrechnung
69065
SUO-Aufwertung_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_Anlage 3a_Übersicht Städtebaufördermittel
69066
SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 5_Wertansätze Grundstücke
69070
SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 6_Wertansätze Gebäude
69071
SBF/SUO_ Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 7_Übersicht zukünftige Einnahmen
69072
SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_Anlage 9 _Nachweis Grunderwerbe
69086
SBF_SUO_Anlage 10 _GAR_Übersicht Vergütung_Vorbereitung
69054
SBF/SUO_Verwendungsnachweis_ Gebietsabrechnung_ Anlage 11_Übersicht Einzelmaßnahmen
69055
SBF/SUO_Verwendungsnachweis _Gebietsabrechnung_SMI-Anwendungshinweise
20079
SBF_Anwendungshinweise SMR zur KEB
20076
SBF/SUO-Aufwertung_KEB_Gesamtertrag
20078
Downloads zu Publizitätsvorschriften
Auf die Förderung ist während der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme durch den Bund und den Freistaat Sachsen auf einem großformatigen Schild hinzuweisen. Dabei ist das Logo Städtebauförderung (ZIP, 472 kB) , die Bildwortmarke (ZIP, 640 kB) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und das Wappen des Freistaates Sachsen (ZIP, 533 kB) zu verwenden. Nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist an geeigneter Stelle dauerhaft und in geeigneter Form, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen. Ebenso ist im Falle der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. mittels Broschüren, auf die Förderung von Bund und Land hinzuweisen.