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Investitionsgesetz Kohleregionen

Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur in den sächsischen Braunkohlerevieren

KONTAKT

Ina Kupfer

0351 4910-4230
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Jana Lenz

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Susanne May

0351 4910-4817
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Wichtige Hinweise

  • Der Verwendungsnachweis steht ab sofort zur Verfügung und kann über das Kundenkonto im Förderportal ​​online eingereicht werden.
    Bei technischen Problemen mit dem Förderportal hilft Ihnen unser Service-Center unter der Rufnummer 0351-49104910 gern weiter. Alternativ können Sie auch den Hilfebereich des Förderportals nutzen. 
  • Grundvoraussetzung für die Beantragung von Projekten über das Förderportal der SAB ist ein von der Sächsischen Agentur für Strukturentwicklung GmbH (SAS) bestätigter Projektvorschlag

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • ​​​​Bis zu 90 % Zuschuss für Investitionen in den Erhalt der Wirtschaftsstandorte Lausitzer Revier und Mitteldeutsches Revier

Förderung insbesondere in folgenden Bereichen:
 
  • Wirtschaftsnahe Infrastruktur, insbesondere Erwerb und Herrichten von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von Gebäuden
  • Verkehr (ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen)
  • Schienenbahnen (ohne Eisenbahnen des Bundes) im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau
  • Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung
  • Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur, touristische Infrastruktur
  • Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung
  • Klima- und Umweltschutz einschließlich energetischen Sanierung, Bodensanierung und Lärmschutz
  • Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen

Zuwendungsfähige Ausgaben:
 
  • Alle investiven projektbezogenen Ausgaben
  • Ausgaben für Grunderwerb bis zur Höhe von 50 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (Wertermittlung eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich)
  • Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (z. B. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
  • Baunebenkosten einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien bis zu einer Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektes (ohne Planungskosten)

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
 
  • Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen
  • Personal- und Sachausgaben

 
  • Gemeinden, Landkreise und andere Träger der kommunalen Selbstverwaltung, die sich auf dem sächsischen Teil des Lausitzer Reviers bzw. des Mitteldeutschen Reviers befinden = Landkreise Bautzen, Görlitz, Leipzig, Nordsachsen und deren Gemeinden und Unternehmen sowie die kreisfreie Stadt Leipzig und ihre Unternehmen
  • Zusätzlich antragsberechtigt: sonstige öffentliche und private Träger im Fördergebiet, wenn diese öffentliche Aufgaben erfüllen
  • Keine Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte möglich

Zuwendungsart und -höhe

  • Zuwendung mindestens 25.000 TEUR
  • Max. Zuschuss: 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Der Fördersatz kann vom Freistaates Sachsen auf Basis der Einstufung im Kommunalen Frühwarnsystems wie folgt angehoben werden:
    • um 2,5 % bei Kommunen in kritischer Haushaltslage (Kat. C)
    • um 5,0 % bei Kommunen in instabiler Haushaltslage (Kat. D)
    • in Ausnahmefällen um 7,5 % bei Kommunen in instabiler Haushaltslage (Kat. D) in Fällen von außerordentlichem überregionalem strukturpolitischem Interesse
  • Anhebung des Fördersatzes unter den genannten Kriterien gilt auch für Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung.
  • Bei Gewährung einer Beihilfe richtet sich der Fördersatz nach den Bestimmungen der anzuwendenden beihilferechtlichen Regelungen.

  • Grundvoraussetzung für die Beantragung von Projekten über das Förderportal der SAB ist ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestätigter Projektvorschlag

Für Projektträger kommunaler Maßnahmen:
 
  • Einreichung des vollständigen Förderantrages innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Bestätigungsschreibens der Sächsischen Agentur für Strukturentwicklung GmbH (SAS) über den Abschluss des Vorverfahrens.
  • SAS berät bei der Weiterentwicklung der Projekte.

Für Projektträger von Landesmaßnahmen:
 
  • Projektträger, die das Vorverfahren erfolgreich durchlaufen haben, melden sich vor Antragstellung telefonisch bei den Kundenberaterinnen der SAB. 

Ab Eingang Ihres Förderantrages übernimmt die SAB die weiterführende Antragsprüfung.

Förderergänzungsdarlehen: 
 
  • Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Vorfinanzierungs- bzw. Förderergänzungsdarlehen zur Verfügung. Nähere Informationen und Ansprechpartner finden Sie hier.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag online über das Förderportal der SAB.

Hilfestellung zur elektronischen Antragstellung: Sollte das Portal kurzfristig nicht erreichbar sein, versuchen Sie es bitte zu einem späteren Zeitpunkt erneut.
 
  1. Sofern Sie noch kein SAB Portal Nutzer sind, klären Sie bitte in Ihrer Gemeinde/ Ihrem Unternehmen zunächst, ob es bereits einen Förderportalzugang gibt, über den Ihnen Niutzungsrechte vergeben werden können. Ist dies nicht der Fall, registrieren Sie sich bitte und füllen dann Ihren Antrag online aus.
  2. Sobald Ihr elektronischer Antrag vollständig ausgefüllt ist, senden wir Ihnen eine E-Mail mit einer Zusammenfassung Ihres Antrages für Ihre Unterlagen.
  3. Mit Abschluss der Antragseinreichung liegen die Antragsunterlagen direkt bei der SAB zur Bearbeitung vor. 


Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise zur Förderung von Investitionen in Grundstücke und Gebäude:

Aus dem Förderprogramm „Investitionsgesetz Kohleregionen“ können Ausgaben u. a. für Investitionen in Grundstücke und Gebäude gefördert werden (vgl. Ziffer VI Nr. 3 Buchst. a und b der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (RL InvKG)).

Unter bestimmten Bedingungen müssen geförderte Grundstücke und/oder Gebäude dinglich gesichert werden. Dies wird durch entsprechende Auflagen im Zuwendungsbescheid geregelt (vgl. § 44 Ziffer 5.5.1 VwV-SäHO).

Ein Formular zur Grundschuldbestellung stellt die SAB zur Verfügung (siehe Rubrik "Formulare"/"Auszahlung"). Der Nachweis der Grundschuldbestellung ist der SAB i. d. R. erst nach der Bewilligung vorzulegen.