Förderrichtlinie preisgünstiger Mietwohnraum (RL pMW)

Modernisierung von Mietwohnraum für Mieter mit geringem Einkommen

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Servicecenter Wohnungsbau

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Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Förderung besteht aus einem zinsverbilligten Darlehen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss
  • Darlehenshöhe bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben
  • Zuschusshöhe 35 % der förderfähigen Ausgaben, max. 400 EUR/qm Wohnfläche

  • förderfähig sind alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen in den Kostengruppen 300 bis 500 und 700 gemäß DIN276 sowie Baunebenkosten
  • Gebrauchswerterhöhungen, insbesondere Anpassungen von Zuschnitten, Herrichtung von Sanitärräumen, Anbau und Modernisierung von Balkonen, Ein- und Anbau von Aufzügen
  • Abbau von Barrieren und Verbesserung der Zugänglichkeit von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken
  • Schallschutz, Radonschutz, Reduzierung des Energieverbrauches und der Kohlendioxid-Emissionen sowie Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien
  • Dach- und Fassadenbegrünung und andere Maßnahmen der Klimaanpassung

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
 
  • innerhalb der letzten 15 Jahre an diesen Gebäudeteilen bzw. Ausstattungsmerkmalen bereits wesentliche Modernisierungsmaßnahmen (z.B. am Aufzug, Heizung, Dach oder Fassade) durchgeführt worden sind
  • die baulichen Maßnahmen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
  • die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen nicht tragbar erscheint
  • das Unternehmen eine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist 

  • Eigentümer:innen oder Erbbauberechtigte:r von Mietwohnraum in Gemeinden mit weniger als 300.000 Einwohnern:innen

Vorhaben
 
  • noch nicht begonnen
  • mindestens 200 EUR förderfähige Gesamtausgaben je qm Wohnfläche
  • dauerhafte Verbesserung des Gebrauchs- und Wohnwertes
  • Finanzierung muss tragbar sein
  • muss den wohnungswirtschaftlichen Zielsetzungen der Gemeinde entsprechen

Mietwohngebäude
 
  • muss mindestens älter als 15 Jahre sein
  • mehr als 2 Mietwohnungen
  • muss bewohnt sein (Leerzug maximal vor einem Jahr)

Wohnung
 
  • durchschnittliche Nettokaltmiete kleiner 4,90 EUR/qm zum Stichtag 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres vor Antragstellung
  • Nettokaltmiete nach Modernisierung maximal 6,50 EUR/qm
  • Einhaltung der Wonflächengrenzen nach Fertigstellung
  • unterliegt der Mietpreis- und Belegungsbindung

Konditionen Darlehen

  • Zinssatz  für die ersten 10 Jahre Zinsbindung:  bis 31.05.2023 3,19 % p.a.;
                                                                                         ab 01.06.2023 3,41 % p.a.;
    Der für die Bewilligung maßgebliche Zinssatz ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang SAB) geltende Zinssatz.

    Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung - SMR - kann den Zinssatz abweichend festlegen und veröffentlicht diesen unter https://www.bauen-wohnen.sachsen.de/mietwohnungsfoerderung-ausserhalb-von-dresden-und-leipzig-5972.html .

  • Tilgung mindestens 3 %
  • maximal 2 Tilgungsfreiahre
  • bankübliche Besicherung
 

Konditionen Zuschuss

  • Zuschusshöhe 35 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 400 EUR/qm Wohnfläche
 

Auszahlungen Darlehen und Zuschuss

  • Auszahlungen erfolgen zu 100 % des zugesagten Darlehens und des Baukostenzuschusses
  • die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt in bis zu drei Teilbeträgen
  • das Darlehen soll grundsätzlich innerhalb von 24 Monaten abgerufen werden

Die RL pMW unterliegt beihilferechtlichen Regelungen
 
  • AGVO Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung Nummer 651/2012
  • DAWI-De-minimis-Beihilfe im Sinne (i.S.) der EU-Verordnung 360/2012
  • De-minimis-Beihilfe i.S. der EU-Verordnung 1407/2013

Hinweis
 
  • die Zuwendung darf die Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen 

  • Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
  • Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.

{{Wohnungsbau_Antrag_Vermietete Förderobjekte | 69013}}

{{Anlage 1 zum Antrag RL pMW_Angaben zur Ermittlung des Beihilfewertes | 62231}}

{{Wohnungsbau_Gemeindebestätigung_Wohnraumförderung_Mietwohnraum | 69008}}

{{Auszahlungsantrag_Darlehen | 60108}}

{{Wohnungsbau Mietwohnraum_ Bautenstandsbestätigung | 61250}}

{{Wohnungsbau Mietwohnraum_ Finanzierungsnachweis (Verwendungsnachweis) | 61248}}

{{Verwendungsnachweis _Rechnungsaufstellung | 61249}}

{{Darlehen_Verwendungsnachweis _Rechnungsaufstellung | 61249x}}

Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs-und Leistungsvertrages, welcher der Ausführung zuzurechnen ist. Das heißt, solche Aufträge dürfen erst nach Bewilligung der Förderung ausgelöst werden. 

Planungsleistungen und deren Vergabe gelten gemäß Nr. 1.4.1 der VwV zu §44 SäHO bei Baumaßnahmen nicht als Vorhabenbeginn.

Zur Zeit sieht die Richtlinie keine Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns vor.

Die Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank-Förderbank - (SAB). 

Die zuständige Stelle ist die Stadt bzw. die Gemeinde. Bei Städten und Gemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft ist zuständige Stelle die erfüllende Stadt bzw. Gemeinde (vgl. §1 Satz 2 SächsWoFZustG).

Es stehen ausreichend Fördermittel zur Verfügung und es ist aktuellkeine Befristung der Richtlinie vorgesehen.

Anträge können jederzeit gestellt werden. Die Regelungen zum Maßnahmebeginn gem. Pkt. 1 der FAQ sind zu beachten.

Der Zeitraum bis zur Bewilligung ist individuell und insbesondere vom einzelnenVorhaben sowie vom Volumen (Beteiligung Gremien) abhängig. Es ist keine konkrete Zeitangabe möglich.

Die Beteiligung eines sachverständigen Dritten ist keine Fördervoraussetzung.

Die Beteiligung eines Energieberaters ist keine Fördervoraussetzung.

Die Richtlinie sieht grundsätzlich nur eine Kombination von Darlehen und Zuschuss vor.

Nein, förderfähig sind alle baulichen Modernisierungsmaßnahmen, insbesondere die in der Richtlinie benannten. Zudem werden die Baunebenkosten gefördert.

Ja, dies ist möglich. Hierbei ist zu beachten, dass nach einer Förderung für die Wohnungen im Objekt die 15-jährige Mietpreis-und Belegungsbindung gilt.

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage ist eine förderfähige Maßnahme gemäß RL Ziff. II 1. c) (Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien).

Die Errichtung einer Ladestation für E-Autos ist keine förderfähige Maßnahme, da diese nicht originär mit dem Gebäude im Zusammenhang steht. 

Diese Modernisierungsmaßnahme ist als technische Anlage (Kostengruppe 400 DIN276) förderfähig. (Hinweis: Modernisierungen gehen über bloße Instandsetzungen hinaus, sie müssen z. B. mit Gebrauchswerterhöhungen oder Energieeinsparungen verbunden sein.

Die Richtlinie gibt keine technischen Mindestanforderungen vor.

Es sind ausschließlich Investitionskosten förderfähig, die dem Antragsteller entstehen. Sofern der Wärmelieferant die neue Heizung errichtet, ist dieser wirtschaftlicher Eigentümer und die Kosten sind nicht förderfähig. 

Die Wohnflächen beziehen sich auf die Wohnungen nach Sanierung.

Nein, die Anzahl der Räume in der Wohnung spielt bei der maximal zulässigen Wohnfläche keine Rolle. 

Nein, dies ist nicht möglich.

Eine Überschreitung der Wohnflächengrenzen ist gemäß RL Ziff. IV. 6. b) bis zu 15 % zulässig, sofern es die baulichen Gegebenheiten erforderlich machen. Die Prüfung erfolgt durch den Antragsteller und dessen Planer/Architekten. Bei Wohnungen mit Bedarfen der Mieter auf Grund körperlicher Einschränkungen (z.B. Rollstuhlnutzung) kann im erforderlichen Umfang abgewichen werden.

Es sind die förderfähigen vermieteten Wohnungen zu betrachten.

Hier sind nur die tatsächlich vermieteten Wohnungen zu berücksichtigen. Leerstehende Wohnungen dürfen nicht mit 0,00 EUR/m² in den Durchschnitt einberechnetwerden. Sofern ausschließlich einzelne Leerwohnungen im Gebäude/im Gebäudeabschnitt mit der Förderung zu Wohnraum mit Mietpreis-und Belegungsbindung saniert werden sollen, kann die vertragliche Miete aus der letzten Vermietung für die Ermittlung der Durchschnittsmiete angesetzt werden.

Ja. In dem Fall sind die Ausgaben für die nicht förderfähigen Wohnungen i.d.R. flächenanteilig aus den förderfähigen Kosten für die Maßnahmen am Gebäude herauszurechnen.

Ja. In dem Fall sind die Ausgaben für die nicht förderfähigen Wohnungen i.d.R. flächenanteilig aus den förderfähigen Gesamtkosten herauszurechnen.

Die mindestens erforderliche Anzahl der im Haushalt lebenden Personen nach Bezugrichtet sich nach der Wohnfläche der Wohnung. 

Die Zusammenlegung ist möglich, sofern bei der anschließenden Vermietung die Wohnflächenobergrenzen je Personen-Haushalt gemäß Richtlinie eingehalten werden.

Die Ausgaben für den Gewerbeanteil sind i.d.R. flächenanteilig aus den förderfähigen Ausgaben herauszurechnen.

Als Gebäudeabschnitt kann gewertet werden: Block, Aufgang, einzelne Wohnungen in verschiedenen Aufgängen oder Blöcken, ggf. Einzelfallbewertung.

Es können alle förderfähigen Kosten der Kostengruppen 300, 400, 500 und 700 gemäß DIN276 berücksichtigt werden.

Ja, die Bewilligungsstelle prüft in jedem Fall die Förderfähigkeit. Nicht förderfähige Maßnahmen werden nicht anerkannt.

Das Gebäude muss bewohnt sein, die Förderung einer "Ruine" ist nicht zulässig. Die Definition „bewohnt“ gemäß Richtlinie lautet: Leerzug mit Blick auf die Modernisierung innerhalb eines Jahres vor Antragstellung.

Die Maßnahme kann über einen Zeitraum von mehreren Jahren durchgeführt werden. Die Bildung von Bauabschnitten ist möglich.

Die Beantwortung ist aktuell noch in Abstimmung.

Die Vermietung vom Objekteigentümer (= Antragsteller) an eine Kurklinik ist nicht möglich. Hier erfolgt keine Vermietung von dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen. Bspw. Angehörigenwohnungen, die während des Patientenaufenthalts in der Klinik angemietet werden, sind zeitlich auf die Dauer der Behandlung bzw. Reha begrenzt.

Die Richtlinie enthält keine konkrete Definition, wie viel Prozent der Wohnungen im Objekt bewohnt sein müssen. 

Ansprechpartnerin für diese Frage ist die Stadt bzw. Gemeinde.

Ansprechpartnerin für diese Frage ist die Stadt bzw. Gemeinde.

Ansprechpartnerin für diese Frage ist die Stadt bzw. Gemeinde.

Ansprechpartnerin für diese Frage ist die Stadt bzw. Gemeinde.

Die Förderung wird nicht über die Stadt/Gemeinde durchgeleitet. Die Zuwendung wird dem Antragsteller direkt durch die SAB als Bewilligungsstelle gewährt.

Bei Vorsteuerabzugsberechtigung sind die Nettokosten förderfähig, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung die Bruttokosten. 

Die Dachsanierung ist in diesem Fall förderfähig. Die Bindungen gelten dann für alle Wohnungen im Objekt. Sollen die Bindungen nur für einzelne Wohnungengelten, sind die Kosten für die Dachsanierung nur flächenanteilig förderfähig.

Nein, die Förderung ist dann leider nicht möglich.

Ja, das ist korrekt,wenn es sich um die gleiche bauliche Maßnahme handelt.

Die Berechnung der Nettokaltmiete (Stichtag 31.12. vorletztes Kalenderjahr vor Antragstellung) erfolgt nur für die zu diesem Stichtag vertraglich gebundenen Wohnungen (keine Leerwohnungen).

Für die Förderung einzelner Wohnungen und die Erneuerung der Aufzugsanlage muss ein Antrag gestellt werden, sofern das Vorhaben im zeitlichen Zusammenhang steht. Dabei sind die Kosten für die einzelnen Wohnungen vollumfänglich und die Kosten für den Aufzug anteilig nach Wohnfläche förderfähig.

Das Gebäude muss mindestens 15 Jahre alt sein (Stichtag 31.12. Jahr der Antragstellung). Diese Angabe sowie eine kurze Baubeschreibung sind Bestandteile des Antrages.

Die geförderten Wohnungen können im Gebäude verstreut sein.

Leerzug definiert sich über den kompletten Leerstand des Gebäudes. Das Gebäudegilt als bewohnt, solange noch eine Wohnung bewohnt ist. Die Jahresfrist beginnt folglich mit Freizug der letzten Wohnung. 

Grundsätzlich gilt, dass keine Kredite ohne Sicherheiten gewährt werden. Auch Kredite aus öffentlichen Finanzierungshilfen sind, mit Ausnahme von Nachrangdarlehen, „banküblich“ zu besichern. Die Kreditinstitute bewerteten die gestellten Sicherheiten nicht nach dem aktuellen Zeitwert, sondern nach dem so genannten Beleihungswert. Von diesem Beleihungswert zieht die Bank dann noch einmal einen Sicherheitsabschlag ab, der das jeweilige Verwertungsrisiko der Sicherheiten berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Beleihungsgrenze, bis zu der die Bank eine Sicherheit als werthaltig bewertet.

Das Darlehen ist „banküblich“ zu besichern. In der Regel bewertet die SAB die gestellten Sicherheiten nicht nach dem aktuellen Zeitwert, sondern nach dem sogenannten Beleihungswert. Von diesem Beleihungswert wird ein Sicherheitsabschlag, der das jeweilige Verwertungsrisiko der Sicherheiten berücksichtigt, in Abzug gebracht. Daraus ergibt sich die Beleihungsgrenze, bis zu der die Bank eine Sicherheit bewertet.

Die Besicherung erfolgt im Wohnungsgrundbuch der geförderten Eigentumswohnung.

Grundsätzlich können Vorlasten im Einzelfall akzeptiert werden, sofern der Vorranggläubiger eine Valutierungsvereinbarung abgibt. Für das Darlehen ist jedoch eine werthaltige Besicherung erforderlich, was bei einer nachrangigen Grundschuld i.d.R. nicht gegeben ist.

Alternative Sicherheiten können bspw. durch Grundschuldeintragung auf einem anderen -als dem geförderten- Objekt hinterlegt werden. Weitere banküblich bekannte Alternativsicherheiten (Bürgschaften,Verpfändungen, etc.) sind grundsätzlich im Einzelfall zu besprechen und zu prüfen.   

Die Richtlinie sieht keine Gesamtfinanzierung über die SAB als Bewilligungsstelle vor. Mit Blick auf den Nachweis für die gesicherte Gesamtfinanzierung, die Tragbarkeit der Belastung sowie die bankübliche Besicherung ist die vollständige Finanzierung über die SAB empfehlenswert.

Die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden (§27 Abs. 2 WoFGi. V. m. §1 SächsWoFZustG), die nicht zur Disposition der Gemeinde steht. 

Ja, auch ein Wohnberechtigungsschein einer anderen Gemeinde außerhalb Sachsens berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung, wenn dort die gleiche Einkommensgrenze gilt, deren Einhaltung geprüft wurde und der Wohnberechtigungsschein noch gültig ist (§27 Abs. 2 Satz 1 WoFG).

Sofern der/die Mieter:in nur für den Zeitraum der Baumaßnahmen temporär in eine andere Wohnung zieht und danach zurück in die ursprüngliche Wohnung, zählt er/sie als Bestandsmieter:in. Voraussetzung dabei ist, dass der bestehende Mietvertrag unverändert weiter seine Gültigkeit behält. In diesem Fall ist die Wohnung mit dem/der Bestandsmieter:in von der Belegungsbindung freigestellt (Zustimmung der Stadt/Gemeinde unterstellt). Eine Anpassung der Miete i.R. der Modernisierungsumlage bis maximal 6,50 EUR gemäß RL Ziff. VI.3. a) ist zulässig, da sich RL Ziff. VI. 2. b) ausschließlich auf die Freistellung von der Belegungsbindung und nicht zusätzlich auf die Mietpreisbindung bezieht. 

Im Vordruck „Gemeindebestätigung“ ist eine entsprechende Bestätigung der Stadt/Gemeinde im Rahmen der Antragstellung vorgesehen.

Einen Anspruch auf Freistellung bzw. Übertragung gibt es nicht. Wenn die Wohnung nicht bestimmungsgemäß belegt werden kann und eine bestimmungsgemäße Belegung auch nicht zu erwarten ist, kann
  • a) entweder die Wohnung von der Belegungsbindung freigestellt werden (von den Mietpreisbindungen kann nicht freigestellt werden; vgl. Ziff. VI. Nr. 2. f) RL pMW, §30 WoFG) und für die Freistellung muss ein Ausgleich erfolgen
  • b) oder vereinbart werden, dass die Belegungs-und Mietpreisbindungen auf eine Ersatzwohnung übergehen.

Grundsätzlich sind Freistellungen von der Belegungsbindung sowie indirekte Belegungsrechte Einzelfallentscheidungen der Bewilligungsstelle. Der entsprechende Antrag ist über die zuständige Stelle an die Bewilligungsstelle zu richten. Hier sind u.a. die Bemühungen für eine bestimmungsgemäße Belegung über einen Zeitraum von drei Monaten nachzuweisen.

Ein Antrag ist mit dem Vordruck {{Antrag und Freistellung von der Belegungsbindung RL pMW | 0375}}  über die zuständige Stelle an die Bewilligungsstelle zu richten.
Hinweis: Das Antrags-/Vertragsmuster ist nur für geförderte Mietwohnungen zu verwenden, die nicht in der Fördergebietskulisse der FRL gMW (aktuell: die Kreisfreien Städte Dresden und Leipzig) liegen. Vermieter von geförderten Wohnungen in Dresden und Leipzig wenden sich wegen einer Freistellung bitte direkt an die jeweilige Stadt.   

Dem Antrag zu einer konkret bezeichneten geförderten Wohnung ist beizufügen: 
  • ein dokumentierter formloser Nachweis über die dreimonatigen Vermietungsbemühungen (Nutzung aller geeigneter Kanäle)
  • ein Ausgleichsangebot für die Freistellung.

Der Ausgleich kann erfolgen durch:
  • die vertragliche Einräumung eines Belegungsrechts für Ersatzwohnungen, die bezugsfertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung; die Ersatzwohnung soll mindestens so groß und jedenfalls nicht teurer als die Förderwohnung sein
  • nachrangig einen Geldausgleich in angemessener Höhe oder 
  • einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise, z. B. eine Übertragung der Restbindungsfrist von der geförderten Wohnung auf eine andere geförderte Wohnung (=Verlängerung der Bindungsfrist). 

Gemäß §31 WoFG muss die Ersatzwohnung frei oder bezugsbereit sein.

Eine Übertragung auf Ersatzwohnungen in einem anderen Objekt innerhalb Sachsens ist möglich. Dabei ist der Förderausschluss der Städte Dresden und Leipzig zu beachten. Objekte in anderen Bundesländern sind nicht zulässig.

Die Vermietung einer geförderten Wohnung muss an eine Person mit Wohnberechtigungsschein erfolgen (Ausnahme gemäß RL Ziff. VI. 2. b)). Bei einer Neuvermietung innerhalb der Bindungsfrist muss der Wohnberechtigungsschein einmalig nach Abschluss des Mietvertrages bei der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen (Einkommensgrenzen, Personenzahl) wird bei Bezug nach Modernisierung sowie bei jeder Neuvermietung innerhalb der Mietpreis-und Belegungsbindung geprüft.

Die Bindungsfrist beträgt gem. RL Ziff. VI., Pkt. 2 a) 15 Jahre ab Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahmen. Nach Ablauf der 15 Jahre kann die Wohnung ohne Mietpreis-und Belegungsbindung frei vermietet werden.

Die maximalen Wohnflächen bemessen sich nach der im Haushalt lebenden Personen und sind die Grundlage bei Abschluss eines jeden neuen Mietvertrages während der Belegungsbindung. Studenten-WG sind nicht förderfähig.

Die Wohnung muss vor dem Vorhabensbeginn (RL Ziff. VI., Pkt. 1) bezogen sein und der Mietvertrag muss mehr als drei Monate vor dem Vorhabensbeginn abgeschlossen worden sein.

Eine bestimmungsgemäße Belegung wird nicht mehr erwartet, wenn für eine Wohnung trotz aktiver marktüblicher Vermietungsbemühungen über einen dreimonatigen Vermarktungszeitraum keine Mietinteressenten mit Wohnberechtigungsschein gefunden werden können.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der/die potentielle Miete:in einen Wohnberechtigungsscheinvorweisen kann. Die Mieterauswahl trifft der/die Vermieter:in selbst.

Ein Antrag ist über die Stadt/Gemeinde an die Bewilligungsstelle zu richten. Dem Antrag zu einer konkret bezeichneten geförderten Wohnung ist beizufügen: 
 
  • ein Nachweis über die dreimonatigen Vermietungsbemühungen oder 
  • eine Begründung, warum dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen Gründen der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist
  • die Benennung einer gleichwertigen Ersatzwohnung

Die Ersatzwohnung muss im Vergleich zur geförderten Wohnunggemäß §31 WoFG unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig im Wohnwert (z. B. Größe, Ausstattung, Wohnumfeld/Infrastruktur) und in den Belegungs- und Mietpreisbindungen sowie frei zum Bezug sein.

Option gemäß §31 Abs. 2 WoFG, falls im Einzelfallkeine gleichwertige Ersatzwohnung zur Verfügung steht: Wenn die Belegungs- und Mietpreisbindung der geförderten Wohnung mangels Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung nicht unverändert übergehen kann, kann auch vereinbart werden, dass die Belegungs- und Mietpreisbindungen für die nicht gleichwertige Ersatzwohnung so geändert werden (z. B. durch Verlängerungen der Bindungszeit, Absenkung der zulässigen Miete o. ä.), dass durch die Übertragung der Bindungsfrist kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

Die Einkommensgrenzen nach §1 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung vom 10.03.2021 sind unter diesem Link zu finden. Eine Groborientierung erhalten Sie in der Tabelle zu den Einkommensgrenzen. Weitere Erläuterungen zum Wohnberechtigungsschein sowie ein Berechnungstool finden Sie hier. Individuelle Fragen beantworten die Städte/Gemeinden. 

Es besteht keine Verpflichtung, eine frei werdende Wohnung wieder an eine:n Mieter:in mit körperlichen Einschränkungen zu vermieten. Bei einer Neuvermietung müssen die Voraussetzungen der Richtlinie bezogen auf Personenzahl und Wohnfläche erfüllt sein. Das heißt die Wiedervermietung kann auch an Mieter:innen ohne körperliche Einschränkungen erfolgen, bspw. eine Wohnung mit 100 m² kann auch an eine 6-köpfige Familie vermietet werden.

Mieterhöhungen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß RL Ziff. VI. 3. b) zulässig. 

Mieterhöhungen sind nach einer weiteren Modernisierungsmaßnahme gemäß §§559 bis 559d BGB innerhalb der Bindungsfrist zulässig.

Eine generelle temporäre Aufhebung der Belegungsbindung ist nicht möglich. Die Freistellung ist nur für einzelne Wohnungen, die nicht bestimmungsgemäß belegt werden können, vorgesehen. Es sind somit immer Einzelfälle und werden auch als solche durch die Bewilligungsstelle mit Beteiligung der Stadt/Gemeinde geprüft und entschieden. 

Öffentliche Auftraggeber im Sinne von §98, 99 GWB haben die gesetzlich vorgeschriebenen Vergaberegelungen anzuwenden. Für andere Auftraggeber gilt:
> Auftragsvergabe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
> ab 100 TEUR Zuwendung: bei Aufträgen >= 5 TEUR (netto) Einholungvon 3 vergleichbaren Angeboten und Vergabe an wirtschaftlichsten Bieter

Auch die erfolglos gebliebenen Anfragen sind unternehmensintern zu dokumentieren. Den Anforderungen wird entsprochen, selbst wenn im Ergebnis nach mindestens drei Anfragen nur weniger als drei Angebote eingehen. Dem wirtschaftlichsten unter den eingegangenen Angeboten kann der Auftrag erteilt werden. 

Wenn
a) für die Vergabe des Rahmenvertrages mindestens drei vergleichbare Angebote eingeholt worden sind, 
b) der Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben worden ist sowie 
c) die Konditionen für die angestrebte Auftragsvergabe im Rahmenvertrag bestimmt sind, 
kann auf die Einholung weiterer Angebote verzichtet werden. 

Die Beauftragung ausländischer Firmen ist zulässig. Voraussetzung ist eine rechtlich und steuerlich ordnungsgemäße Rechnungslegung.

Die Richtlinie bzw. der Darlehensvertrag und der Zuwendungsbescheid sehen keine Bindung an eine bestimmte Firma vor.

Diese Frage kann die Bewilligungsstelle nicht beantworten. Die Einstufung eines Unternehmens als öffentlicher Auftraggeber ist durch das jeweilige Unternehmen selbst zu prüfen, da im Sinne des §99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungensehr viele Faktoren dabei eine Rolle spielen. 

Die Angabe, ob der Antragsteller ein öffentlicher Auftraggeber und damit ausschreibungspflichtig ist, tätigt er als Eigenerklärung im Antrag. Eine Nachweispflicht darüber besteht nicht.

Ja, die Richtlinie pMW ist mit anderen Förderprogrammen kumulierbar. Hier sind die Bestimmungen der jeweiligen anderen Förderprogramme zu berücksichtigen, ggf. schließen diese eine Kumulierung aus.

Da sich diese Frage auf die Förderquote der BEG-Förderung bezieht, verweisen wir thematisch auf die vom BMWi veröffentlichten FAQ Pkt. 10.7 ( Link).

Variante 1: BEG-Zuschuss (=Baukostenzuschuss)
> Finanzierungsbaustein in der Gesamtfinanzierung
> Summe aller Finanzierungsbausteine (BEG-Zuschuss, Darlehen pMW, Zuschuss pMW) max. 100,00 Prozent der Gesamtkosten
Variante 2: BEG-Darlehen mit Tilgungszuschuss
> Tilgungszuschuss ist kein Finanzierungsbaustein in der Gesamtfinanzierung
> Summe aller Finanzierungsbausteine (BEG-Darlehen, Darlehen pMW, Zuschuss pMW) max. 100,00 Prozent der Gesamtkosten
> Tilgungszuschuss reduziert die Restschuld des BEG-Darlehens
Der Zuschuss gemäß BEG-Förderung unterliegt der 60,00 prozentigen Kumulierungsgrenze. Bei der Kumulierung werden der Zuschuss gemäß BEG-Förderung und der Zuschuss der Richtlinie pMW berücksichtigt.

Die Förderung kann gemäß RL pMW als Beihilfe nach AGVO, DAWI-De-minimis-Beihilfe oder De-minimis-Beihilfe gewährt werden. Dies ist eine individuell auf das Vorhaben bezogene Entscheidung, die nach Vorlage des jeweiligen Antrages durch die Bewilligungsstelle getroffen wird. 

Nein, ein temporärer Leerstand während der Suche nach einem geeigneten Mieter hat keine beihilferechtlichen Auswirkungen.

Beim Ausfüllen der Anlage 1 zum Antrag unterstützen sehr gern unsere Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer. Bitte nehmen Sie Kontakt auf. 

Der Betriebsgewinn ist die Differenz aus den förderfähigen Investitionskosten und den aus der Investition erzielten Betriebseinnahmen unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren für die Dauer der Restabschreibung. Die beeinflussenden Faktoren (bspw. Mieterhöhung, zusätzliche Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis) werden in der Anlage 1 zum Antrag abgefragt. 

Die Auszahlung des Darlehens und des Zuschusses erfolgt zu 100,00 Prozent und auf Antrag nach Baufortschritt in bis zu drei Teilbeträgen.

Darlehen: Auszahlung grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren
Zuschuss: Auszahlung innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren möglich

Die bereitstellungsfreie Zeit für das Darlehen beträgt 12 Monate, ab dem 13. Monat fallen Bereitstellungszinsen (2,00 Prozent p.a.) an. 

Eine vorzeitige Rückzahlung innerhalb der ersten zehn Jahre Zinsbindung ist nicht möglich.

Die Rückzahlung beginnt nach Vollauszahlung des Darlehens und erfolgt in monatlichen Raten i. H. v. mindestens 3,00 Prozent p.a. Der Tilgungssatz für eine vollständige Rückzahlung innerhalb einer Laufzeit von 20 Jahren beträgt 5,00 Prozent p.a. (ohne tilgungsfreie Jahre).

Die tilgungsfreie Zeit beträgt maximal 2 Jahre.

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