Förderung inklusiver Maßnahmen
Förderung inklusiver Maßnahmen
Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung fördern
Wichtige Hinweise
- Für institutionell geförderte Kultureinrichtungen ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Zuschuss bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben
- Finanzielle Unterstützung von Maßnahmen, die die Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben von Menschen mit Behinderung schaffen
- Förderung von Sachausgaben, Personalkosten, Fremdleistungen und Investitionen (außer Baumaßnahmen)
Gefördert werden folgende Maßnahmen zur Umsetzung des Aktionsplans der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (SLAP):
- Sensibilisierungsmaßnahmen, die zu einer Bewusstseinsbildung für die Belange behinderter Menschen beitragen
- Maßnahmen zur Verbesserung der kommunikativen Barrierefreiheit,
- Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der umfassenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen Aspekten des Wirkens der antragsberechtigten Einrichtungen.
- Personal- und Sachausgaben, Fremdleistungen sowie Investitionen (keine Baumaßnahmen)
- Im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst landesfinanzierte Forschungseinrichtungen und die institutionell geförderten Kultureinrichtungen
- Maßnahmen müssen mit dem Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (SLAP) konform sein
- Insbesondere wird erwartet, dass der integrative Ansatz durch einen inklusiven ersetzt wird
- Maßnahmen müssen zeitlich, finanziell und thematisch abgegrenzt sein
- Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenziels notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen
- Förderung wird als Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt
- In begründeten Einzelfällen kann die Förderung, soweit keine Eigenmittel zur Verfügung stehen, bis zu 100 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben betragen
- Aktuell stehen nur Fördermittel für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung
- Mehrjährige Vorhaben können nicht gefördert werden
- Als förderfähig können anerkannt werden:
- Personalausgaben
- Sachausgaben
- Fremdleistungen, soweit diese für die Durchführung der Maßnahme als notwendig nachgewiesen werden
- Investitionen, jedoch keine Baumaßnahmen
- Für Investitionen ab 5.000 EUR gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren
- Anträge können fortlaufend bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) eingereicht werden
- Antragsbearbeitung wird jeweils ca. 4 Wochen in Anspruch nehmen
{{RL Inklusion SMWK Antrag | 63284}}
{{Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss | 61547-1}}
{{Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) | 64005}}
{{Erklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen | 60821}}
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{{RL Inklusion SMWK_Auszahlung_Abrechnung | 63285}}
{{RL Inklusion SMWK_zahlenmäßiger Nachweis | 63286}}
{{Erklärung zu Ausgleichszahlungen infolge der Corona-Krise | 67308}}
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