Förderung von Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW)
Errichtung bzw. Erneuerung von Personenaufzügen
Wichtige Hinweise
Ab sofort können Sie von einem attraktiven Zinssatz in Höhe von 2,16 % mit 20 Jahren Zinsbindung profitieren.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Förderung der vertikalen Erschließung von bestehendem Mietwohnraum durch ein zinsverbilligtes Darlehen
- Darlehenshöhe: bis zu 100 % für die Errichtung bzw. Erneuerung von Personenaufzügen und damit verbundenen Maßnahmen zur Barrierereduzierung
- Die Errichtung bzw. Erneuerung von Personenaufzügen in oder an bestehenden Mietwohngebäuden
- Darüber hinaus werden in diesem Zusammenhang folgende Maßnahmen gefördert:
- Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im Zugangsbereich zum Gebäude (Zuwegung) bzw. zur Wohnung sowie
- Investive Begleit- und Folgemaßnahmen
- Zu den förderfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben für:
- Planung
- Bauliche Maßnahmen, die für Bau und Betrieb erforderlich sind, wie z. B.
- Schaffung von Decken- und Wanddurchbrüchen,
- Änderung von Wohnungszuschnitten
- Verlegung von Versorgungsleitungen,
- Installation der erforderlichen elektrischen Anlagen
- Einbau eines Personenaufzugs sowie aller erforderlicher Ausrüstungsgegenstände
- Maurer- Verputz- und Malerarbeiten
- Erneuerung von bestehenden Aufzugsanlagen, wenn damit eine gravierende qualitative Verbesserung der vertikalen Erreichbarkeit erzielt wird (z.B. Herstellung der stufenlosen Erreichbarkeit von Wohnungen, einer für Rollator geeigneten Kabinenfläche) - der reine Ersatz wird nicht gefördert
- Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn
- nach der Richtlinie Seniorengerecht Umbauen die Modernisierung oder Neuerrichtung eines Personenaufzuges der in allen Etagen ebenerdig und von Personen mit Rollstuhl / Rollator nutzbar ist, gefördert wurde.
- nach der Richtlinie gebundener Mietwohnraum gefördert wurde oder wird.
- das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Erfolgsgeschichte:
Werdau erblüht: Die Erfolgsgeschichte der Bertolt-Brecht-Straße und die Kraft der Förderung
- Der Eigentümer:in oder Erbbauberechtigte:r eines Grundstücks jeweils mit einem bestehenden Mietwohngebäude
- Das Gebäude muss mehr als 3 Geschosse und mehr als 6 Mietwohnungen haben, auch einzelne Aufgänge werden gefördert
- Das Mietwohngebäude muss spätestens am 31. Dezember 1990 bezugsfertig gewesen sein
- Das Mietwohngebäude muss ab dem 1. OG aufwärts innerhalb der Darlehenslaufzeit überwiegend für wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt werden (Zweckbindungsfrist)
-
Die Förderung erfolgt nur in Gemeinden, in welchen entsprechender Leerstand besteht. Dies gilt als gegeben, wenn die Leerstandsquote der Gemeinde über 5 % liegt. Das Staatsministerium stellt die für diese Prüfung erforderlichen Daten jährlich zur Verfügung. Im Einzelfall kann das Staatsministerium auch anhand anderer wohnungswirtschaftlicher Daten, die den Förderzweck begründen, einer Förderung zustimmen.
- Von der Förderung ausgeschlossene Gemeinden mit einer Leerstandsquote ≤ 5%:
Dresden, Stadt
Leipzig, Stadt
Arnsdorf
Belgershain
Großpösna
Krostitz
Borsdorf
Markkleeberg, Stadt
Naunhof, Stadt
Taucha, Stadt
Ottendorf-Okrilla
Crostwitz
Nebelschütz
Gablenz
Niederau
Dohma
Dreiheide
Wermsdorf
- Von der Förderung ausgeschlossene Gemeinden mit einer Leerstandsquote ≤ 5%:
Darlehenshöhe, Zinssätze, Laufzeiten und Tilgung
- Bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben, mindestens 80.000 EUR
- Zinssatz 1. bis 20. Jahr: bis 30.11.2022 2,62 % p.a.;
ab 1.12.2022 2,94 % p.a. bis 31.03.2023;
ab 1.04.2023 4,15 % p.a. bis 30.09.2023;
ab 1.10.2023 4,38 % p.a. bis 29.02.2024;
ab 1.03.2024 3,95 % p.a. bis 23.06.2025;
ab 24.06.2025 2,16 % p.a.
- Der für die Bewilligung maßgebliche Zinssatz ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang SAB) geltende Zinssatz.
- Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung kann den Zinssatz abweichend festlegen und veröffentlicht diesen unter https://www.bauen-wohnen.sachsen.de sowie unter www.sab.sachsen.de.
- Das Darlehen wird für die erste Zinsbindung, jedoch höchstens für 20 Jahre im Zins verbilligt
- Bis zu zwei Tilgungsfreijahre
- Tilgungssatz ca. 5,44 % p. a. für vollständige Rückzahlung in gleichmäßigen Raten während der Laufzeit von 20 Jahren
- Bankübliche Besicherung
Auszahlung
- Auszahlungen erfolgen zu 100 % des zugesagten Darlehens
- Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt in bis zu zwei Teilbeträgen
- Das Darlehen soll grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden
Beihilferechtliche Regelungen
- DAWI-De-minimis-Beihilfe im Sinne (i.S.) der EU-Verordnung 360/2012
- De-minimis-Beihilfe i.S. der EU-Verordnung 1407/2013
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
- Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen
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