Förderung von Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden (RL AMW)

Errichtung bzw. Erneuerung von Personenaufzügen

Wichtige Hinweise

Ab sofort können Sie von einem attraktiven Zinssatz in Höhe von 2,16 % mit 20 Jahren Zinsbindung profitieren.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Förderung der vertikalen Erschließung von bestehendem Mietwohnraum durch ein zinsverbilligtes Darlehen
  • Darlehenshöhe: bis zu 100 % für die Errichtung bzw. Erneuerung von Personenaufzügen und damit verbundenen Maßnahmen zur Barrierereduzierung

  • Die Errichtung bzw. Erneuerung von Personenaufzügen in oder an bestehenden Mietwohngebäuden
  • Darüber hinaus werden in diesem Zusammenhang folgende Maßnahmen gefördert:
    • Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im Zugangsbereich zum Gebäude (Zuwegung) bzw. zur Wohnung sowie
    • Investive Begleit- und Folgemaßnahmen
  • Zu den förderfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben für: 
    • Planung
    • Bauliche Maßnahmen, die für Bau und Betrieb erforderlich sind, wie z. B.
      • Schaffung von Decken- und Wanddurchbrüchen,
      • Änderung von Wohnungszuschnitten
      • Verlegung von Versorgungsleitungen,
      • Installation der erforderlichen elektrischen Anlagen
      • Einbau eines Personenaufzugs sowie aller erforderlicher Ausrüstungsgegenstände
      • Maurer- Verputz- und Malerarbeiten
  • Erneuerung von bestehenden Aufzugsanlagen, wenn damit eine gravierende qualitative Verbesserung der vertikalen Erreichbarkeit erzielt wird (z.B. Herstellung der stufenlosen Erreichbarkeit von Wohnungen, einer für Rollator geeigneten Kabinenfläche) - der reine Ersatz wird nicht gefördert
  • Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn
    • nach der Richtlinie Seniorengerecht Umbauen die Modernisierung oder Neuerrichtung eines Personenaufzuges der in allen Etagen ebenerdig und von Personen mit Rollstuhl / Rollator nutzbar ist, gefördert wurde.
    • nach der Richtlinie gebundener Mietwohnraum gefördert wurde oder wird.
    • das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Erfolgsgeschichte:

Werdau erblüht: Die Erfolgsgeschichte der Bertolt-Brecht-Straße und die Kraft der Förderung
 

  • Der Eigentümer:in oder Erbbauberechtigte:r eines Grundstücks jeweils mit einem bestehenden Mietwohngebäude

  • Das Gebäude muss mehr als 3 Geschosse und mehr als 6 Mietwohnungen haben, auch einzelne Aufgänge werden gefördert
  • Das Mietwohngebäude muss spätestens am 31. Dezember 1990 bezugsfertig gewesen sein
  • Das Mietwohngebäude muss ab dem 1. OG aufwärts innerhalb der Darlehenslaufzeit überwiegend für wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt werden (Zweckbindungsfrist)
  • Die Förderung erfolgt nur in Gemeinden, in welchen entsprechender Leerstand besteht. Dies gilt als gegeben, wenn die Leerstandsquote der Gemeinde über 5 % liegt. Das Staatsministerium stellt die für diese Prüfung erforderlichen Daten jährlich zur Verfügung. Im Einzelfall kann das Staatsministerium auch anhand anderer wohnungswirtschaftlicher Daten, die den Förderzweck begründen, einer Förderung zustimmen.
    • Von der Förderung ausgeschlossene Gemeinden mit einer Leerstandsquote ≤ 5%:

      Dresden, Stadt
      Leipzig, Stadt
      Arnsdorf
      Belgershain
      Großpösna
      Krostitz
      Borsdorf
      Markkleeberg, Stadt
      Naunhof, Stadt
      Taucha, Stadt
      Ottendorf-Okrilla
      Crostwitz
      Nebelschütz
      Gablenz
      Niederau
      Dohma
      Dreiheide
      Wermsdorf


 

Darlehenshöhe, Zinssätze, Laufzeiten und Tilgung

  • Bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben, mindestens 80.000 EUR
  • Zinssatz 1. bis 20. Jahr: bis 30.11.2022 2,62 % p.a.;
                                               ab    1.12.2022 2,94 % p.a. bis 31.03.2023;
                                               ab    1.04.2023 4,15 % p.a. bis 30.09.2023;
                                               ab    1.10.2023 4,38 % p.a. bis 29.02.2024;
                                               ab    1.03.2024 3,95 % p.a. bis 23.06.2025;
                                               ab    24.06.2025 2,16 % p.a. 
                                
  • Der für die Bewilligung maßgebliche Zinssatz ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang SAB) geltende Zinssatz.
  • Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung kann den Zinssatz abweichend festlegen und veröffentlicht diesen unter https://www.bauen-wohnen.sachsen.de sowie unter www.sab.sachsen.de.
  • Das Darlehen wird für die erste Zinsbindung, jedoch höchstens für 20 Jahre im Zins verbilligt
  • Bis zu zwei Tilgungsfreijahre
  • Tilgungssatz ca. 5,44 % p. a. für vollständige Rückzahlung in gleichmäßigen Raten während der Laufzeit von 20 Jahren
  • Bankübliche Besicherung


Auszahlung

  • Auszahlungen erfolgen zu 100 % des zugesagten Darlehens
  • Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt in bis zu zwei Teilbeträgen
  • Das Darlehen soll grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden
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​​​​​Beihilferechtliche Regelungen
 
  • DAWI-De-minimis-Beihilfe im Sinne (i.S.) der EU-Verordnung 360/2012
  • De-minimis-Beihilfe i.S. der EU-Verordnung 1407/2013

  • Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
  • Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen

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