Förderung von Maßnahmen zur privaten Hochwassereigenvorsorge
Reduzierung des Schadenspotentials an Wohngebäuden bei Extremereignissen wie Hochwasser, Starkregen und Sturzfluten
Wichtige Hinweise
nicht investive Maßnahmen (Gutachten)
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Wir weisen explizit darauf hin, dass eine grundsätzliche Bewilligung mit Blick auf die begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, nicht gewährleistet werden kann. Eine Antragstellung ist zwar möglich, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht jedoch nicht.
investive Maßnahmen (Baumaßnahmen auf Grundlage des Gutachtens)
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Nach dem Regierungsentwurf des Doppelhaushalts 2025/2026 des Freistaates Sachsen werden für die Förderrichtlinie der privaten Hochwassereigenvorsorge 2021 keine neuen Mittel für investive Maßnahmen nach 2.1 der Förderrichtlinie zur Verfügung stehen.
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Aus vorgenanntem Grund können Anträge für investive Maßnahmen ab sofort nicht mehr entgegen genommen werden.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Maßnahmen der privaten Vorsorge
- Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zur Ermittlung des gebäudespezifischen Überflutungsrisikos mit konkreten Maßnahmenvorschlägen zur Erreichung einer signifikanten Minderung des Schadenspotentials
- Für nach dem 1. September 2025 gestellte Anträge gilt: Es werden nur Gutachten gefördert, die von einem vom Kompetenzzentrum Hochwassereigenvorsorge Sachsen ausgebildeten und zertifizierten Gutachter erstellt wurden (Ausstellung des Sächsischen Hochwasservorsorgeausweises).
- Eigentümer sowie Erbbauberechtigte eines Grundstücks mit Bestandsgebäude
- Gebäude wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt
- Wohngebäude befindet sich auf Gebiet des Freistaates Sachsen
- Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung
Gutachtenerstellung
- ab einer Mindestzuwendungssumme von 500 EUR bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf 1.200 EUR je Gebäude
- Antragstellung jeweils pro Gebäude über das Förderportal und vor dem Beginn des Vorhabens
- Checkliste zur Antragstellung
- Förderung kann durch andere Förderprogramme der Gemeinde, des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller Fördermittel die Summe der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt
{{pHWEV2021_Erklärung_Gutachter | 68062}}
{{Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss | 61547-1}}
- bis auf die Belegliste ausschließlich über das Förderportal einzureichen
Eine Liste der für einen „Hochwasservorsorgeausweis“ qualifizierten Sachkundigen finden Sie beim Kompetenzzentrum Hochwassereigenvorsorge Sachsen (BDZ e. V.)
https://www.bdz-hochwassereigenvorsorge.de/de/
Für nach dem 1. September 2025 gestellte Anträge gilt: Es werden nur noch Gutachten gefördert, die von einem vom Kompetenzzentrum Hochwassereigenvorsorge Sachsen ausgebildeten und zertifizierten Gutachter erstellt wurden (Ausstellung des Sächsischen Hochwasservorsorgeausweises).