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Richtlinie Ganztagsinvestitionen – RL GanzInvest

Zuwendungen für Investitionen in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote von Kindern im Grundschulalter

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Angela Gertig

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Michael Gorzel

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Wichtige Hinweise

  • quantitativer und qualitativer investiver Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder
  • gefördert werden der Neubau (auch Ersatzneubau), Umbau,die Erweiterung sowie Sanierung

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • quantitative Ausbau und die qualitative Verbesserung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder vom Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse, unabhängig von der besuchten Schulart

  • Investitionen in als Hort genutzte Kindertageseinrichtungen sowie deren Außenanlagen
  • Investitionen in Schulgebäude und Betreuungseinrichtungen sowie deren Außenanlagen (Ganztagsschule)
  • Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen
  • Maßnahmen, die ausschließlich der Absicherung der Unterrichtsversorgung gemäß den Sächsischen Lehrplänen dienen, werden nicht gefördert

  • öffentliche Schulträger
  • Träger genehmigter Ersatzschulen
  • Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen
  • kommunale und freie Träger von Horten als Kindertageseinrichtungen
  • Träger von Einrichtungen mit Betreuungsangeboten nach § 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung
  • kommunale Grundstückseigentümer oder kommunale am Grundstück dinglich Berechtigte, die nicht Schulträger oder Träger von Kindertageseinrichtungen sind

  • Maßnahme muss im Sinne der Richtlinie Investitionsprogramm Ganztagsausbau "zusätzlich" sein
  • Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein
  • beantragende Person/Einrichtung ist im Eigentum von oder Erbbauberechtigte Person/Einrichtung des betroffenen Grundstücks oder erwirbt im Zuge der Maßnahme entsprechende dingliche Rechte (ausnahmsweise beantragende Person/Einrichtung mit Nutzungsrecht)
  • Schaffung bzw. mindestens Erhalt von Bildungs- und Betreuungsplätzen, um eine zeitgemäße ganztägige Bildung und Betreuung zu ermöglichen
  • Maßnahmebeginn darf nicht vor dem 12. Oktober 2021 sein
  • vollständiger Abschluss der Baumaßnahme durch Schlussabnahme des Objektes muss bis 30. Juni 2027 gesichert erscheinen
  • Regionales Budgetverfahren: Maßnahme ist Teil eines entsprechend bestätigten Investitionsplanes
  • Maßnahmen mit einer Zuwendung unterhalb von 150.000,00 EUR sind nicht förderfähig
  • Großmaßnahmen im ländlichen Raum: Zuwendung darf nicht unter 6.000.000,00 EUR liegen
  • Horte: Bei Erhöhung der Betreuungsplätze ist die Aufnahme in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie ein Nachweis des Ausbaubedarfs notwendig

  • Maßnahmen mit Maßnahmeplanverfahren: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

  • ​​​​​​Großmaßnahmen im ländlichen Raum: bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

  • Dem Antragsverfahren ist für den Großteil der zur Verfügung stehenden Mittel ein Maßnahmeplanverfahren vorgeschaltet, das die Prüfung der Maßnahmen auf inhaltliche Zuwendungsfähigkeit und die kriterienbasierte Projektauswahl weitestgehend in die Verantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte legt
  • Die Maßnahmeanmeldung erfolgt über ein elektronisches Verwaltungssystem. Vor dem Zugang zum elektronischen Verwaltungssystem müssen sich die Antragsteller registrieren. Diese Registrierung ist über folgenden Link möglich: 
    https://smkcardo.idu.de/RLGanzInvestApp-Registrierung
             Die Frist zur Einreichung von Maßnahmen über das elektronische Verwaltungssystem endet am 15. Dezember 2023.
 
  • Für Großmaßnahmen im ländlichen Raum ab einer beantragten Zuwendung in Höhe von 6 Mio. Euro erfolgt die Antragstellung direkt bei der SAB. Die Frist zur Einreichung von Anträgen bei der Bewilligungsstelle endet am 5. April 2024.
  • Die Antragstellung in beiden Maßnahmefällen erfolgt elektronisch über das Förderportal

Bestätigung Beratung und Qualifikation


Bestätigung Effizienzgebäude 85 (Antragstellung) Eine Einreichung des Formulars im Antragsverfahren ist nicht erforderlich. Der Vordruck sollte jedoch vorgehalten werden.

Präsentation des SMK

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des SMK
 

Die Zuwendungsempfänger haben darauf hinzuweisen, dass die betreffende Maßnahme durch die Bundesregierung aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert worden ist.