Landesprogramm Rückbau Wohngebäude (L-RW)
Landesprogramm Rückbau Wohngebäude (L-RW)
Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden zur Leerstandsbeseitigung in der Gemeinde
- Abbruch und Demontage des Bauwerkes
- Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich der Enddeponie
- Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen
- Einfache Herrichtung des Grundstückes nach der Rückbaumaßnahme (Begrünung)
- notwendige Baunebenkosten
- Freimachung von Wohnungen
- Abbruchbedingte Instandsetzung an Nachbarhäusern
- Nicht förderfähig sind der Teilrückbau und der Rückbau von unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden.
- Gemeinden im Freistaat Sachsen
- Gemeinden können Zuwendungen an Gebäudeeigentümer weiterleiten
- Die Gemeinde, in der sich die Rückbaumaßnahme befindet, verfügt über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept, welches nicht älter als 10 Jahre ist.
- Das Rückbauobjekt befindet sich außerhalb eines bestehenden Städtebaufördergebietes
- Begründung, dass die Maßnahme aufgrund der erwarteten demografischen Entwicklung erforderlich ist
- Vertragliche Verpflichtung des Eigentümers, auf die Wiederbebauung des Grundstücks mit Mietwohngebäuden für mindestens 10 Jahre zu verzichten
- Zustimmung etwaiger Fördermittel- und Bürgschaftsgeber bzw. etwaiger Grundpfandrechtsgläubiger muss vorliegen
- Zuschuss in Höhe von maximal 50 EUR/qm Wohnfläche der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung)
- keine Antragstellung mehr möglich
Für Vorhaben, die ab dem 20. Juli 2023 bewilligt wurden, ist der folgende Vordruck nach erfolgtem Vorhabensbeginn ausgefüllt hochzuladen:
{{Vorhabenbeginn_Anzeige | 65999}}
{{Vorhabenbeginn_Anzeige | 65999}}
{{Rückbau-Wohngebäude_Auszahlung_Verwendungsnachweis | 69085}}
Für Vorhaben, die ab 20. Juli 2023 bewilligt wurden, müssen keine Auszahlungsanträge eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinde gemäß Nr. 7.1 Anl. 3 VwV zu § 44 SäHO (VVK).
Für Vorhaben, die ab 20. Juli 2023 bewilligt wurden, müssen keine Auszahlungsanträge eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinde gemäß Nr. 7.1 Anl. 3 VwV zu § 44 SäHO (VVK).
{{Rückbau-Wohngebäude_Auszahlung_Verwendungsnachweis | 69085}}
Zu Wohngebäuden und den anzurechnenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden.
Kommt bei Baumaßnahmen eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung - RL LE/2014 in Betracht, dann nehmen Sie die Gewährung von diesen Zuwendungen vorrangig in Anspruch.