UI Components

Landesprogramm Rückbau Wohngebäude (L-RW)

Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden zur Leerstandsbeseitigung in der Gemeinde

Wichtige Hinweise

  • keine Antragstellung in diesem Programm mehr möglich
  • Den Vordruck für die Einreichung von Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis zu bis zum 19.07.2023 erfolgten Bewilligungen (Datum Zuwendungsbescheid) finden Sie unter Formulare & Downloads
  • Rückbauvorhaben, die künftig außerhalb der Städtebaufördergebiete gefördert werden sollen, können seit dem 7. August 2024 über das Folgeprogramm Rückbau Wohngebäude (FRL RüWo) bei der SAB beantragt werden

  • Abbruch und Demontage des Bauwerkes
  • Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich der Enddeponie
  • Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen
  • Einfache Herrichtung des Grundstückes nach der Rückbaumaßnahme (Begrünung)
  • notwendige Baunebenkosten
  • Freimachung von Wohnungen
  • Abbruchbedingte Instandsetzung an Nachbarhäusern
  • Nicht förderfähig sind der Teilrückbau und der Rückbau von unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden.

  • Gemeinden im Freistaat Sachsen
  • Gemeinden können Zuwendungen an Gebäudeeigentümer weiterleiten

  • Die Gemeinde, in der sich die Rückbaumaßnahme befindet, verfügt über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept, welches nicht älter als 10 Jahre ist. 
    • Das Rückbauobjekt befindet sich außerhalb eines bestehenden Städtebaufördergebietes
    • Begründung, dass die Maßnahme aufgrund der erwarteten demografischen Entwicklung erforderlich ist
    • Vertragliche Verpflichtung des Eigentümers, auf die Wiederbebauung des Grundstücks mit Mietwohngebäuden für mindestens 10 Jahre zu verzichten
    • Zustimmung etwaiger Fördermittel- und Bürgschaftsgeber bzw. etwaiger Grundpfandrechtsgläubiger muss vorliegen

  • Zuschuss in Höhe von maximal 50 EUR/qm Wohnfläche der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung)

  • keine Antragstellung mehr möglich

Für Vorhaben, die ab dem 20. Juli 2023 bewilligt wurden, ist der folgende Vordruck nach erfolgtem Vorhabensbeginn ausgefüllt hochzuladen:

{{Vorhabenbeginn_Anzeige | 65999}} 

{{Rückbau-Wohngebäude_Auszahlung_Verwendungsnachweis | 69085}}

Für Vorhaben, die ab 20. Juli 2023 bewilligt wurden, müssen keine Auszahlungsanträge eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinde gemäß Nr. 7.1 Anl. 3 VwV zu § 44 SäHO (VVK).

{{Rückbau-Wohngebäude_Auszahlung_Verwendungsnachweis |  69085}}

Zu Wohngebäuden und den anzurechnenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden.

Menü-Anzeige

Karriere Ihr Beraterteam Newsletter Kontaktformular Beschwerdeformular Compliance Förderportal AFBG-Digital Facebook LinkedIn Xing YouTube Impressum Nutzungsbedingungen SAB-Förderportal Netiquette Datenschutzhinweise Gerberstraße 5, 04105 Leipzig
Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden