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Psychiatrie und Suchthilfe

Vorhaben zur Beschäftigung und Teilhabe von psychisch kranken Menschen erhalten, entwickeln und umsetzen

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Was bietet mir das Förderprogramm?

  • ​​​​Förderung von Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben über einen Zuschuss
  • Zuwendung von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Wichtige Hinweise

Ab sofort ist eine Förderung personeller Ressourcen von bis zu 0,50 VZÄ pro Landkreis bzw. Kreisfreier Stadt einschließlich zugehöriger Sachausgaben zur Prävention von Cannabisabhängigkeit möglich. 

Ausführliche Informationen dazu sind dem Schreiben vom 18. April 2024 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) an die Sozialdezernentinnen und Sozialdezernenten der Landkreise und Kreisfreien Städte und die Leitungen der Gesundheitsämter zu entnehmen. 
Die Förderung erfolgt nach der Richtlinie PsySu Teil 2 Abschnitt A Ziffer II Nummer 1 d) und kann mit den entsprechenden Vordrucken unter „Formulare & Downloads“ beantragt werden. 

Achtung: Die Förderung ist vorerst nur bis 31. Dezember 2024 möglich.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • ​​​​Förderung von Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben über einen Zuschuss
  • Zuwendung von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Teil A

  • Maßnahmen zur Wahrnehmung von Aufgaben, die die Tätigkeit der gemeindepsychiatrischen Verbunde in den Landkreisen und kreisfreien Städten ergänzen 
  • Angebote zur Beschäftigung und Teilhabe von psychisch kranken oder suchtkranken Menschen am Arbeitsleben, insbesondere im Zuverdienstbereich
  • Modellvorhaben zur Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Gesamtsystems der sozialpsychiatrischen Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe

Teil B

  • Einrichtung zur landesweiten Koordinierung der Suchtprävention und der Suchtkrankenhilfe im Freistaat Sachsen

Teil A

  • Natürliche und juristische Personen

 Teil B

  • Verein "Sächsische Landesstelle gegen die Suchtgefahren"

Teil A

  • Zuwendungsempfänger müssen im Bereich der Hilfen für psychisch kranke Menschen gemäß §§ 5 ff. des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten fachliche Kompetenz und Erfahrungen aufweisen können
  • Fachlich fundierte Konzeption mit einer ausführlichen Beschreibung des Angebots, insbesondere mit Aussagen zum Bedarf, der Zielstellung, Zielgruppe, den geplanten Projektbeschäftigten und Einordnung des Angebotes in das bestehende gemeindepsychiatrische Leistungsspektrum
  • Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (hierzu zählen auch Spenden oder andere zweckgebundene Einnahmen) - Anteil kann auch vom Landkreis oder der Kreisfreien Stadt zusätzlich zum kommunalen Anteil übernommen werden
  • Regionale Vorhaben: zusätzlich kommunale Beteiligung in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Aufbau, Erweiterung oder Neuausrichtung von Angeboten zur Beschäftigung und Teilhabe von psychisch kranken oder suchtkranken Menschen am Arbeitsleben (Zuverdienstprojekte): zusätzlich betriebswirtschafliche Stellungnahme mit Aussagen zur längerfristigen wirtschaftlichen Tätigkeit

Teil A

  • Zweckgebundener Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung
  • Höhe der Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Bei überregionalen Vorhaben: bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Bei Angeboten zur Beschäftigung und Teilhabe von psychisch kranken oder suchtkranken Menschen am Arbeitsleben (Zuverdienstprojekte) setzen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt zusammen:
    • 60 % der Motivationsaufwendungen an Teilnehmer 
    • pauschalierte Personalausgaben für Anleiter (70% der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 des TV-L multipliziert mit dem Faktor 12 pro 6.656 Teilnehmerstunden im Jahr) 
    • pauschalierte Sachausgaben in Höhe von 30 % aus der Summe der pauschalierten Personalausgaben für Anleiter und der zuwendungsfähigen Motivationsaufwendungen 

Für Maßnahmen nach RL Teil 2 A:

Für jedes Vorhaben ist ein separater Förderantrag bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) zu stellen.
Die Anträge sind spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Projekts bei der SAB einzureichen.

Für Maßnahmen nach RL Teil 2 B:

Der Antrag ist jährlich bis zum 30. September für das Folgejahr bei der Sächsischen Aufbaubnak - Förderbank - (SAB) einzureichen.

  • Für Maßnahmen nach RL Teil 2 A - ohne Zuverdienstprojekte: 

{{PsySu_ohne Zuverdienst_Förderantrag_Teil2 | 64248}}

{{PsySu_Förderantrag_Teil2_Anlage1 | 64248-1}}

{{LM_Ausgabenplan_Personalpauschale_Sachausgaben | 62990}}

{{PsySu_Förderantrag_Teil2_Stellungnahme | 64247}}

 
  • Für Maßnahmen nach RL Teil 2 A Zuverdienstprojekte:

{{PsySu_Zuverdienst_Förderantrag_Teil2 | 64249}}

{{PsySu_Förderantrag_Teil2_Anlage1 | 64248-1}}

{{LM_Ausgabenplan_Personalpauschale_Sachausgaben | 62990}}

{{PsySu_Förderantrag_Teil2_Stellungnahme | 64247}}


Weitere beizufügende Unterlagen:  
 
  • Nachweis über die kommunale Beteiligung
  • Vereinbarung Kooperation
  • Bei Angeboten zur Beschäftigung und Teilhabe (Zuverdienstprojekte) zusätzlich:
    • Betriebswirtschafltiche Stellungnahme
    • Nachweis, dass der Anleiter über sozialtherapeutische Kompetenzen zu psychiatrischen Krankheitsbildern einschließlich Abhängigkeitserkrankungen sowie dem Umgang und die Kommunikation mit entsprechend beeinträchtigten Menschen verfügt 
  • Bei juristischen Personen zusätzlich:
                         {{Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss | 61547-1}}
                         Aktueller vollständiger Registerauszug

 
  • Für Maßnahmen nach RL Teil 2 B:

{{Antrag_Landesmittel | 62587}}

weitere Unterlagen:
  • Wirtschaftsplan
  • Organisations- und Stellenplan 
  • Jahresarbeitsplan
  • aktuelle Satzung

{{Datenschutzhinweis für die Erhebung von personenbezogenen Daten Dritter | 64006}}

{{Datenschutzhinweis für Kunden/Interessenten (DSGVO) | 64005}}

{{Auszahlungsantrag Landesmittel nicht investiv | 62586}}

{{Verwendungsnachweis | 61325}}

{{Belegliste_Land_kurz | 62584}}

{{Belegliste_Land_lang | 62584-1}}

{{Erklärung zu Ausgleichszahlungen infolge der Corona-Krise | 67308}}

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