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Rückbau Wohngebäude (FRL RüWo)

Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden außerhalb der Städtebaufördergebiete in Sachsen

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Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

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Dorothee Naumann

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Wichtige Hinweise

  • Die FRL Rückbau Wohngebäude (FRL RüWo) wurde am 4. Juni 2024 beschlossen und unterzeichnet. Sie ist am 21. Juni 2024  in Kraft getreten (Nachfolge-RL zu VwV Rückbau Wohngebäude vom 25.06.2013).
  • Antragstellung bei der SAB voraussichtlich ab 08. August 2024 

Was bietet mir das Förderprogramm?

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  • Bereinigung des Wohnungsmarktes in Gemeinden
  • Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden außerhalb bestehender Fördergebiete der städtebaulichen Erneuerung

  • Anteilsförderung von 90% der angefallenen Ausgaben, höchstens 100 EUR / m² rückgebauter Wohnfläche
  • Förderung setzt Verzicht der Wiederbebauung des Grundstücks mit Wohngebäuden für 10 Jahre voraus
  • Beseitigung städtebaulicher Misstände und Funktionsverluste

 
  • Abbruch und Demontage des Bauwerkes
  • Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich der Enddeponie
  • Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen
  • Einfache Herrichtung des Grundstückes nach der Rückbaumaßnahme (Begrünung)
  • notwendige Baunebenkosten
  • Freimachung von Wohnungen
  • Abbruchbedingte Instandsetzung an Nachbarhäusern
  • Keine Förderung des  Teilrückbaus und des Rückbaus von unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden

 
  • Gemeinden im Freistaat Sachsen
  • Gemeinden können Zuwendungen an Gebäudeeigentümer weiterleiten

  • Die Gemeinde, in der sich die Rückbaumaßnahme befindet, verfügt über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept
  • Das Rückbauobjekt befindet sich außerhalb eines bestehenden Fördergebietes der städtebaulichen Erneuerung
  • Begründung, dass die Maßnahme aufgrund der erwarteten demografischen Entwicklung erforderlich ist
  • Gebäude in bewohnbarem, nicht ruinösem Zustand
  • Vertragliche Verpflichtung des Eigentümers, auf die Wiederbebauung des Grundstücks mit Wohngebäuden für mindestens 10 Jahre zu verzichten
  • Zustimmung etwaiger Fördermittel- und Bürgschaftsgeber bzw. etwaiger Grundpfandrechtsgläubiger muss vorliegen
  • Vorlage der baurechtlichen Abbruchgenehmigung, sofern erforderlich
  • Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, sofern erforderlich

Zuschuss

  • Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen 
  • Höhe des Zuschusses: 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 EUR pro m² zurückgebauter Wohnfläche
  • zu den anzurechnenden Wohnflächen zählen auch Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden 

Auszahlung 

Die Auszahlung erfolgt ohne Antragsverfahren gemäß Nr. 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zu VwV zu § 44 SäHO (VVK).

Verwendungsnachweis
  • einfacher Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen
  • Im Weiterleitungsfall prüft die Gemeinde den Verwendungsnachweis des Dritten und informiert die SAB über das Prüfergebnis 

Beihilferechtliche Regelungen

Rückbaumaßnahmen sind dann als beihilfefrei einzustufen, wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit begünstigen, die noch am Markt ist und wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Keine rechtliche Verpflichtung des Eigentümers zum Abriss im Sinne des Verursacherprinzips

  • Inhaltliche und buchhalterische Trennung der nicht mehr wirtschaftlich genutzten – also nicht vermieteten und zum vollständigen Rückbau - vorgesehenen Objekte

  • Nichtwirtschaftliche Nachnutzung der durch den Rückbau erhaltenen Freiflächen für mindestens 10 Jahre

Alle drei Punkte werden im Antragsverfahren durch die Bewilligungsstelle abgefragt und geprüft. 

Beabsichtigt der Zuwendungsempfänger, die zurückgebaute Fläche wirtschaftlich zu nutzen (bspw. Bebauung Gewerbeimmobilie oder Verkauf für eine nicht beihilfefreie Nutzung) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um die Maßnahme in Einklang mit dem Beihilferecht zu bringen:

  1. Besteht schon bei der Beantragung eine Vermarktungsabsicht, wird die Förderung nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung bewilligt. Informationen hierzu erhalten Sie im {{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}. 
    Zuschüsse in den Grenzen der Allgemeinen De-minimis-Verordnung sind zulässig (Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Hierfür wird für kommunale Objekte von der SAB eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

  2. Wenn die Vermarktungs- oder Bebauungsabsicht nach dem Rückbau aber innerhalb der 10-Jahresfrist eintritt,  wird vom Zuwendungsempfänger die anteilige Rückzahlung für den Zeitraum der in den 10-Jahreszeitraum fallenden wirtschaftlichen Nachnutzung gefordert.

Im Weiterleitungsfall prüft die Gemeinde die beihilferechtlichen Voraussetzungen und stellt die de-minimis-Bescheinigung aus, sofern erforderlich.

Anträge können voraussichtlich ab dem 8. August 2024 über das Förderportal der SAB gestellt werden
 

Der Zuwendungsempfänger hat auf einer Bautafel auf den Finanzierungsanteil des Freistaates Sachsen wie folgt hinzuweisen (Hinweis): „Diese Baumaßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes." Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Für die Gestaltung des Landessignets ist die Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBI. S. 40) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag über das Förderportal hochzuladen:
 
  • Lageplan mit Kennzeichnung des Rückbauobjektes und und bestehender Fördergebiete der städtebaulichen Erneuerung
  • Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 in der jeweils geltenden Fassung 
  • baurechtliche Abbruchgenehmigung (sofern zutreffend)
  • denkmalschutzrechtliche Genehmigung (sofern zutreffend)
  • ​​​​​​{{De-minimis_Antrag_Erklärung | 60381}}  (sofern zutreffend, nur bei Objekten im kommunalen Eigentum)
Beachten Sie bitte die Hinweise im {{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}. Weitere Erläuterungne finden Sie unter der Überschrift  "Welche Konditionen bietet das Förderprogramm?"

Bei der Antragstellung im Förderportal geben Sie bei der Frage nach dem Wirtschaftszweig bitte "Allg. öffentliche Verwaltung" ein.

Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinde ohne Antragstellung.
 
  • 1. Rate (40 Prozent der bewilligten Zuwendung) nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Vorlage der Anzeige über den Maßnahmebeginn:
    • {{Vorhabenbeginn_Anzeige | 65999}}
  • 2. Rate (50 Prozent) nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises
  • Schlussrate (10 Prozent) nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Einreichung ggf. nachgeforderter Unterlagen 
Bei Zuwendungen ab 150.000 EUR und einem Umsetzungszeitraum von mehr als einem Jahr kann die zweite Rate hälftig aufgesplittet werden. In diesem Fall erfolgt eine Auszahlung von 25 Prozent zwischen Maßnahmebeginn und Einreichung des Verwendungsnachweises. 

Der Verwendungsnachweis ist über das Förderportal einzureichen. 
 

Für welche Flächen erfolgt die Förderung?


Zu Wohngebäuden und den anzurechnenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden.

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