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Richtlinie Stärkung berufsbildender Schulen SMK-JTF 2021 – 2027

Maßnahmen zur Stärkung berufsbildender Schulen durch Investitionen und Lehrkräftefortbildungen zur Fachkräftesicherung

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Wichtige Hinweise

Die Beantragung erfolgte auf  Grundlage der veröffentlichten Förderbekanntmachung bis zum 21. Juni 2024. Erst nach Bestätigung durch die SAB stellen Sie den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Förderportal.


Beachten Sie bitte, dass der Förderaufruf zu den Lehrkräftefortbildungen und die Veröffentlichung der entsprechenden Vereinfachten Kostenoptionen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.

Vorhabenideen können gemäß Nr. 3 der EU-Rahmenrichtlinie nur für die Umsetzung innerhalb bzw. in den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Leipzig, Nordsachsen und den kreisfreien Städten Leipzig und Chemnitz eingereicht werden.

Bekanntmachung des SMK über einen Teilnahmewettbewerb zur Förderung von Vorhaben für investive Maßnahmen

Was bietet mir das Förderprogramm?

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  • Unterstützung von investiven und nicht-investiven Vorhaben im Bereich der beruflichen Aus-, Weiter- und Fortbildung in Form eines Zuschusses.

  • Förderung von Ausgaben für die Ausstattung von Fachkabinetten (beispielweise Ausbildungsräume und -hallen, Werkstätten, Labore) berufsbildender Schulen.

  • Förderung von baulichen oder technischen Einzelmaßnahmen an oder in Bestandsgebäuden sowie der Erweiterung und Sanierung von Gebäuden berufsbildender Schulen.

  • Förderung von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, welche
    • im Zusammenhang mit den vorgenannten Investitionen stehen, z. B. Anwenderschulungen für Fachkabinettausstattungen oder Fortbildungen im produktionsbetrieblichen Umfeld, oder
    • im Zusammenhang mit strukturwandelrelevanten Themen stehen, um die Lehrkräfte zu Transformationsbegleitern und Multiplikatoren auszubilden.

Bauliche oder technische Maßnahmen an Schulaußenanlagen, die nicht der unterrichtlichen Versorgung dienen, sind nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen. 

Teil I. Ausstattung von Fachkabinetten und Teil II. Investitionen in Schulgebäude
 

       - Öffentliche und freie Schulträger von berufsbildenden Schulen im JTF-Fördergebiet (Landkreise Bautzen, Görlitz, Leipzig, Nordsachsen und die kreisfreien Städte Leipzig und Chemnitz).

 

      - Träger genehmigter Ersatzschulen werden nur gefördert, wenn diese gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist.


Teil III. Lehrkräftefortbildungen:

       - Natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft, juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts im JTF-Fördergebiet (Landkreise Bautzen, Görlitz, Leipzig, Nordsachsen und die kreisfreien Städte Leipzig und Chemnitz).

Auf Grundlage des Förderaufrufes im Sächsischen Amtsblatt können Sie eine Vorhabenidee einreichen. Nach Prüfung und Bestätigung der Vorhabenidee erfolgt die tatsächliche Antragstellung im Förderportal.

 
  • Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

  • Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

 

 

Die Einreichung der Vorhabenidee zu Investitionen und Ausstattung war bis zum 21. Juni 2024 möglich. 

Beachten Sie bitte, dass die Vorhabensidee zu Lehrkräftefortbildungen gesondert einzureichen ist (einweisungsverpflichtende Anwenderschulungen zur Ausstattung von Fachkabinetten sind allerdings direkt im Rahmen des betreffenden Investitionsvorhabens zu beantragen).
Die Beantragung von Lehrkräftefortbildungen gemäß Teil III. der SMK-JTF-Richtlinie Stärkung berufsbildender Schulen 2021–2027 ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
 
  1. Fortbildungen im Zusammenhang mit im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Investitionen (beispielsweise Anwenderschulungen für Fachkabinettausstattungen oder Fortbildungen und Hospitationen im produktionsbetrieblichem Umfeld) nach Teil III. 1.1 der Richtlinie:
     
    • Die Beantragung ist erst möglich, wenn das in Bezug genommene Investitionsvorhaben bewilligt worden ist
    • Die Beantragung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
      1. In der ersten Stufe ist eine kurze Vorhabensidee über das Förderportal Sachsen einzureichen. Bitte geben Sie hier im Eingabefeld „Vorhabensbezeichnung“ die neunstellige Antragsnummer des in Bezug genommenen, bewilligten Investitionsvorhabens an, und gehen Sie auch in der Projektskizze in diesem Zusammenhang auf das investive Vorhaben ein
      2. Nach Beurteilung der Förderwürdigkeit kann in der zweiten Stufe die Freischaltung der Möglichkeit einer formgebundenen Antragstellung durch die SAB erfolgen
         
  2. Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturwandelrelevanten Themen entsprechend dem Territorialen Übergangsplan, um die Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches, sozialpädagogisches, technisches und Verwaltungspersonal an berufsbildenden Schulen zu Transformationsbegleitenden und Multiplikatoren auszubilden nach Teil III. 1.2 der Richtlinie:
     
    • Die Beantragung ist erst möglich, wenn die entsprechende Förderbekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht ist. Die Bekanntmachung wird parallel auch auf dieser Internetseite veröffentlicht
    • Die Beantragung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
      1. In der ersten Stufe ist eine Vorhabensidee über das Förderportal Sachsen einzureichen. Bitte geben Sie hier im Eingabefeld „Vorhabensbezeichnung“ eine eindeutige Bezeichnung für Ihr geplantes Vorhaben ein
      2. Nach Beurteilung der Förderwürdigkeit und dem Durchlaufen des durch das SMK durchgeführten Teilnahmewettbewerbes erfolgt nach positiver Votierung die Freischaltung der Möglichkeit einer formgebundenen Antragstellung durch die SAB

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Die Publizitätspflichten der EU-Rahmenrichtlinie, NBest-EU Nr. 7 sind einzuhalten. 

Die allgemeinen Vorschriften zu Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Artikels 60 der VO (EU) Nr. 2021/1139 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind zu beachten. Dies ist auch der Fall, wenn durch die Begünstigten freiwillige Publizitätsmaßnahmen (wie zum Beispiel Schilder, Druckerzeugnisse, Websites) erstellt werden.

Hinweise zur Umsetzung der Informations- und Kommunikationspflichten zu den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid finden Sie im ‚Leitfaden Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation des EFRE und JTF‘ unter Downloads - Publizität und Logos im Förderzeitraum 2021-2027 im Servicebereich des Internetauftrittes der SAB.

Informationen zu den Publizitätsvorschriften

Die Einreichung der Vorhabensidee erfolgt über das Förderportal

 Hinweise zur Nutzung des Förderportals der SAB

{{Fragenkatalog zur Klimaverträglichkeit | 69156}}

{{Erklärung zum wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen von EU Förderprogrammen | 65222-3}}

{{Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss | 61547-1}}

{{Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) | 64005}}

Die Informationen zur Beantragung von Auszahlungen im Förderportal werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Die Beantragung der Auszahlung erfolgt über das Förderportal.

{{EFRE-JTF 2021-2027_Vertragsübersicht | 62770}}

{{Hinweise zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei öffentl. Auftragsvergaben | 68672}}

{{Interessenkonflikte bei EU-Vergabeverfahren der Begünstigten | 68671}}

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Die Informationen werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Die Einreichung des Verwendungsnachweis erfolgt über das Förderportal.

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Hier werden demnächst Antworten zu häufig aufgetretenen Fragen aufgeführt.

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