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SAB Sachsenkredit Energie und Speicher

Förderung für Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicher

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Daniela Weber

Key Account Managerin Sachsenkredite & Ansprechpartnerin für Hausbanken

Wichtige Hinweise:

Eine EEG-vergütete PV-Anlage kann mitfinanziert werden, sofern der Antrag in Kombination mit einem weiteren Fördergegenstand gestellt wird. Dabei wird für die PV-Anlage kein Tilgungszuschuss gewährt, und das gesamte Darlehen erhält einen beihilfefreien Zinssatz. 

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Förderung von Photovoltaikanlagen, Geothermie-Wärmepumpen sowie Strom-, Wärme- und Kältespeichern
  • Tilgungszuschüsse bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben
  • Investitionsdarlehen von mindestens 35.000 EUR bis zu 5.000.000 EUR

Mit dem SAB Sachsenkredit "Energie und Speicher" finanzieren wir Investitionen im Freistaat Sachsen, im Einzelnen:

Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen
  • auf, an oder in unmittelbarem Ortszusammenhang mit Gebäuden oder auf offenen Parkplätzen (Aufdach, Fassade, Freifläche) 
  • deren Bruttoleistung nach Umsetzung des Fördervorhabens mehr als 30 kW peak bis einschließlich 1MWp beträgt
Einbau, Ersatz oder Erweiterung dezentraler Speicher
  • für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, Quartierspeicher und Nachrüstsätze)
  • mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelt, wieder aufladbar, ortsfest
  • die jeweils mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 30 kWp gekoppelt werden
Einbau von elektrisch betriebenen Geothermie-Wärmepumpen
  • in Neubauten oder in deren unmittelbarer Nähe
  • die überwiegend (d.h. mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
    • Raumheizung/-kühlung
    • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung/-kühlung
Einbau oder Erweiterung von Wärme-/Kältespeichern
  • in Neubauten, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden
     
Nicht förderfähig sind:
  • Vorhaben von Photovoltaikanlagen, die bereits eine Förderung auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erhalten haben oder erhalten werden
  • Vorhaben von Photovoltaikanlagen auf Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung, die als Ackerland oder als Grünland genutzt werden oder zuvor genutzt worden sind
  • Eigenbauanlagen, Anlagen von Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
  • Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach §78d Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden
  • Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach §76 des Wasserhaushaltsgesetzes

  • natürliche Personen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Unternehmen (inkl. Land- und Forstwirtschaft)
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von Kommunen
  • Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts

Nicht gefördert werden:  

Grundsätzlich gilt:
  • Der Maßnahme- bzw. Investitionsort muss im Freistaat Sachsen liegen.
  • Die SAB muss mindestens für und in Höhe der förderfähigen Ausgaben ein Investitionsdarlehen gewähren.
  • Es darf keine Förderung nach der Förderrichtlinie Energie und Klima/2023 des SMEKUL oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gewährt worden sein oder künftig gewährt werden.
  • Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen ist zulässig, insofern der Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
  • Mit dem Vorhaben darf erst nach Eingang des Förderantrages bei der SAB oder der Hausbank begonnen werden, sofern die Ausgaben weniger als 100 TEUR betragen. Für Ausgaben ab 100 TEUR darf erst nach Bewilligung der SAB oder Hausbank begonnen werden.
  • Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines Vertrages, der dem Vorhaben zuzurechnen ist. Ein Abschluss vorhabensbezogener Verträge führt zur Ablehnung des Antrages.
 

Technische Voraussetzungen:


Für Photovoltaikanlagen gilt:
  • Die Anlagen müssen die technischen Anforderungen nach §§9, 10, 10a und 10b Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung erfüllen.

Für Stromspeicher (gekoppelt mit einer Photovoltaikanlage von mind. 30 kWp) gilt:
  • Die Anlagen müssen die technischen Anforderungen nach §§ 9, 10, 10a und 10b Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG), in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung, erfüllen.
  • Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2023 entweder errichtet oder auf mindestens 30 kWp und nicht mehr als 1MWp erweitert worden sein.

Für Geothermie-Wärmepumpen bis einschließlich 100 kWth gilt:
  • Es werden ausschließlich Erdwärmepumpen gefördert.
  • Für Wohngebäude erfolgt eine Förderung ab 3 Wohneinheiten.
  • Die Wärmepumpe muss auf der „Liste der förderfähigen Wärmepumpenanlagen“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführt sein.
  • Es ist ein hydraulischer Abgleich gemäß dem aktuellen Bestätigungsformular für Effizienzhäuser (Verfahren B) der "VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V." (https://www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchzuführen und zu dokumentieren.

Für Geothermie-Wärmepumpen über 100 kWth (einzeln oder bei Kaskadierung kumuliert) gilt:
  • Es werden ausschließlich Erdwärmepumpen inkl. Kaskadierung gefördert.
  • Es muss eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 erreicht werden, inkl. Installation einer automatischen Fernauslese und Speicherung zur Ermittlung der erforderlichen Messwerte.
  • Für Wohngebäude erfolgt eine Förderung ab 3 Wohneinheiten.
  • Die von der Wärmepumpe aufgenommenen und abgegebenen Wärmemengen müssen durch Strom- bzw. Wärmemengenzähler erfasst und gespeichert werden.

Für Wärme-/Kältespeicher in Neubauten gilt:
  • Der Speicher muss zur Beheizung bzw. Kühlung eines oder mehrerer Gebäude dienen.
  • Das Mindestspeichervolumen beträgt 10 m³ Wasseräquivalent und die Mindestspeicherkapazität beträgt 500 kWh. 
  • Die mittleren thermischen Verluste betragen weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche.
  • Für Wohngebäude erfolgt eine Förderung ab 3 Wohneinheiten.

Weiterhin gelten die zusätzlichen Regelungen der Förderrichtlinie (FRL EEuS/2023).

Zinssatz:

  • Sollzinsbindungsfrist bis max. 10 Jahre 
  • der Sollzins wird jeweils am Tag der Zusage festgelegt
Laufzeit:
  • 5 bis 20 Jahre, davon max. 2 Jahre tilgungsfrei
Tilgung: 
  • nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit in vierteljährlich gleich hohen Raten 
  • für Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Privatpersonen auch als monatliche Annuität
Kredithöhe:
  • mindestens 35.000 EUR und maximal 5.000.000 EUR 
  • Inanspruchnahme Darlehenshöchstbetrag je Endkreditnehmer maximal einmal pro Kalenderjahr
Auszahlung:
  • zu 100 % innerhalb von 12 Monaten nach Zusage in maximal drei Abrufen
Zweckbindungsfrist:
  • 5 Jahre für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher 
  • 12 Jahre für Geothermie-Wärmepumpen und Wärme-/Kältespeicher
Bereitstellungsprovision:
  • 0,15 % pro Monat, beginnend 6 Monate nach dem Datum der Zusage
Sicherheiten:
  • bankübliche Sicherheiten
Verwendungsnachweis:
  • Vorlage innerhalb von 6 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens 
  • Tilgungszuschuss wird als laufzeitverkürzende Gutschrift auf die Darlehensrestvaluta gewährt
Beihilferechtliche Grundlagen:
  • De-minimis-Verordnung
  • Art. 17, 38, 38a und 41 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)  
  • De-minimis-Verordnung Agrar 
  • Art. 14, 17, 49 und 50 Agrarfreistellungsverordnung (Agrar FVO)
Kombination mit anderen Fördermitteln:
  • grundsätzlich möglich unter Beachtung der jeweils geltenden Beihilfevorschriften und Richtlinienregelungen, mit Ausnahme der Richtlinien EuK/2023 und des EEG
Tilgungszuschuss:
  • bis zu 20 % der förderfähigen Kosten für Stromspeicher
  • bis zu 10 % der förderfähigen Kosten für alle übrigen Fördergegenstände 
  • mindestens 2.500 Euro pro Antrag und maximal 50.000 Euro je Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl der gestellten Anträge)

Darlehen aus diesem Förderprogramm werden über Ihre Hausbank vergeben. Bitte wenden Sie sich daher an Ihre Hausbank.

Außer für:
  • Kommunen, kommunalen Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe der Kommunen und 
  • Wohnungsunternehmen und -genossenschaften

Diese beiden Kundengruppen können ihren Antrag direkt hier über das Förderportal stellen:

Hinweise zum Befüllen des Templates:
Auflistung und Verlinkung der benötigten Dokumente in einem Unterakkordeon
Hinweis zur Onlineantragstellung geben
nur die Formulare auflisten, die nicht in digitaler Antragsstrecke enthalten sind
Sortierung der Formulare in die entsprechende Unterkategorie


A paragraph is a self-contained unit of a discourse in writing dealing with a particular point or idea. Paragraphs are usually an expected part of formal writing, used to organize longer prose.

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Ja, solange diese Kosten mit der Errichtung der Photovoltaikanlage zusammenhängen, gehören die Maßnahmen zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen.

Es darf überschüssiger Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden, ABER für diesen ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom darf keine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden. Hierfür bedarf es des zwingenden Nachweises des Vergütungsverzichts.

Bei Photovoltaikanlagen außerhalb der EEG-Ausschreibungen besteht ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, der mit Anmeldung zum Marktstammdatenregister aktiviert wird, § 48 Abs. 2 und 2a EEG 2023. Für die Inanspruchnahme der investiven Landesförderung ist es daher erforderlich, gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber unter Information der BNetzA aktiv auf diesen Vergütungsanspruch zu verzichten und diesen Verzicht für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist gegenüber der Bewilligungsstelle nachzuweisen, siehe Ziff . II A, 6.4.2, 1. Anstrich der FRL EEuS/2023.

Andernfalls ist möglich eine EEG-vergütete Maßnahme mitzufinanzieren, jedoch nur wenn der Antrag in Kombination mit einem weiteren Fördergegenstand gestellt wird. Die EEG-vergütete Maßnahme erhält dabei keinen Tilgungszuschuss, und das gesamte Darlehen erhält einen beihilfefreien Zinssatz.

Eine Splittung ist grundsätzlich möglich unter Beachtung des Nachweises des EEG-Vergütungsverzichts für die zweite Anlage.

Kooperationen sind möglich. Anspruchsteller ist jeweils der Eigentümer der geförderten Anlage, weil nur dieser die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen, insbesondere des Zuwendungszwecks sicherstellen kann. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei Photovoltaikanlagen und Stromspeicher nicht um wesentliche Bestandteile im Sinne des Zivilrechts - weder des Grundstücks noch des Gebäudes - handelt, sodass im gebildeten Fall die Stadtwerke als „Betreiber“ der Anlage Antragsteller sein können.