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SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotentiale lebenslanges Lernen 2021 - 2027 Teil B: Vorhaben zur Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher/Erzieherin und zum staatlich geprüften Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin

Wir unterstützen Umschulungen zum anerkannten Berufsabschluss als Erzieher/Erzieherin und Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin

KONTAKT

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Montag: 9:00 - 16:00 Uhr, Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr, Mittwoch: 9:00 - 13:00 Uhr, Donnerstag: 9:00 - 18:00 Uhr, Freitag: 9:00 - 16:00 Uhr (Hinweis: Täglich außer mittwochs telefonfreie Zeit von 12:00 - 13:00 Uhr)
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0351 4910-1015
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Wichtiger Hinweis:

Für ab dem Schuljahr 2023/24 beginnende Umschulungen zum staatlich geprüften Krankenpflegehelfer oder zur staatlich geprüften Krankenpflegehelferin sowie zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher entfällt die hier skizzierte ESF-Förderung des Freistaates Sachsen.

Aufgrund einer zum 01. Juli 2023 in Kraft tretenden Gesetzesänderung (zu § 180 Abs. 4 SGB III) ist die Mitfinanzierung des letzten Drittels der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (in landesrechtlich geregelten, nicht verkürzbaren Ausbildungen) außerhalb der Arbeitsförderung künftig nicht mehr erforderlich. Zu Fragen der Übernahme der vollen Finanzierung (gesamte Laufzeit) wenden Sie sich bitte an das regionale Jobcenter bzw. die örtliche Arbeitsagentur.
 

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • ​​​Zuschüsse bis zu 100 % für die Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im letzten Drittel der Umschulung 

  • 1. Im letzten Umschulungsdrittel (Krankenpflegehelfer:in letzte 8 Monate; Erzieher:in letzte 12 Monate) können gefördert werden:
    • Festbetrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H. von derzeit 870,00 EUR
    • Die tatsächlichen Ausgaben für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung
    • Schulgeld als Festbetrag bei freien Trägeren von als Ersatzschulen anerkannten Fachschulen oder Berufsfachschulen
    • Fahrtkosten für Teilnehmende als Pauschale (ÖPNV – Wert der Monatskarte des aktuellen Tarifs, PKW – 0,30 EUR pro Entfernungskilometer plus 0,02 EUR für ggf. mitgenommene Personen mit Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, Fahrrad – 0,05 EUR pro Entfernungskilometer)
    • Zusätzliche Verwaltungsausgaben des Schulträgers als Pauschale in Höhe von derzeit 26,00 EUR pro TN pro Monat
    • Personalausgaben für Stützunterricht als Pauschale in Höhe von derzeit 25,50 EUR pro Einsatzstunde
    • Personalausgaben für begleitendes Coaching und Beratung als Pauschale in Höhe von derzeit 25,50 EUR pro Einsatzstunde
    • Fahrtkosten für Personal für die fachliche Begleitung während der berufspraktischen Ausbildung als Pauschale (ÖPNV – Wert der Monatskarte des aktuellen Tarifs, PKW – 0,30 EUR pro Entfernungskilometer plus 0,02 EUR für ggf. mitgenommene Personen mit Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, Fahrrad – 0,05 EUR pro Entfernungskilometer)
  • 2. In den ersten beiden Umschulungsdritteln (Krankenpflegehelfer:in letzte 8 Monate; Erzieher:in letzte 12 Monate) können gefördert werden:
    • Personalausgaben für begleitendes Coaching und Beratung als Pauschale in Höhe von derzeit 25,50 EUR pro Einsatzstunde
    • Personalausgaben für Stützunterricht als Pauschale in Höhe von derzeit 25,50 EUR pro Einsatzstunde
    • Verwaltungsausgaben des Schulträgers als Pauschale derzeit in Höhe von 26,00 EUR pro Teilnehmer:in pro Monat
  • Höhe der Festbeträge für die Sicherung des Lebensunterhaltes sowie die Personalpauschalen für Coaching und Beratung, für Stützunterricht sowie die Verwaltung werden durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus festgelegt und jährlich auf Anpassungsbedarf geprüft
  • Förderung von Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung der Teilnehmenden erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben

  • Öffentliche Träger von Fachschulen oder Berufsfachschulen sowie freie Träger von staatlich anerkannten Fachschulen oder Berufsfachschulen (Ersatzschulen)
    • Die an Schulstandorten im Freistaat Sachsen die Umschulung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher bzw. zur staatlich geprüften Krankenpflegehelferin oder zum staatlich geprüften Krankenpflegehelfer anbieten, gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind und die Unterstützungsleistungen während der gesamten Umschulungszeit anbieten

  • Zuwendung wird nur gewährt, soweit der Zuwendungsempfänger für Arbeitslose (Anspruchsberechtigte nach dem SGB II oder dem SGB III sowie Nichtleistungsempfänger) mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen - eine dreijährige Umschulung zum staatlich anerkannten Erzieher oder zur staatlich anerkannten Erzieherin oder - eine zweijährige Umschulung zum staatlich geprüften Krankenpflegehelfer oder zur staatlich geprüften Krankenpflegehelferin mit Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters durchführt
  • Für die Erzieherumschulung ist teilnehmerbezogen eine Abgrenzung zur Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz des Bundes (AFBG) zu beachten

  • Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses
  • Bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben
  • Auszahlung der Zuwendung erfolgt für Vorhaben mit einer Zuwendung bis 10.000 EUR im Erstattungsprinzip
  • Andernfalls ist Auszahlung der Zuwendung auch im Voraus möglich, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden

  • Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vollständig (Förderantrag, Anlage 1 sowie beizufügende Anlagen lt. Antrag) bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Maßnahme beginnen soll, bei der Bewilligungsstelle einzureichen
  • Bei Personalausgaben sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen
  • Bei Sach- und Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben der Teilnehmenden sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten in Form von Anwesenheitslisten nachzuweisen
  • Für Coaching und Beratung und den Stützunterricht sind taggenaue Tätigkeitsnachweise des eingesetzten Personals mit Angabe der geleisteten Zeitstunden und die Anwesenheitslisten der Teilnehmenden nachzuweisen
  • Mit der ersten Auszahlung sind die zugrundeliegenden Honorarverträge einschließlich geschlossener Zusatzvereinbarung vorzulegen
  • Für den Nachweis des Schulgeldes sind die aktuellen Schulgeld- oder Beitragsordnungen vorzulegen
  • Für die Fahrtausgaben sind die tatsächlich geleisteten Ausgaben oder bei Anwendung der Kilometerpauschale die tatsächlich gefahrenen Kilometer nachzuweisen

 Informationsveranstaltung Umschulung ESF Plus vom 14.07.2022

Präsentation Informationsveranstaltung SMK - Umschulung Erzieher

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