Soforthilfe-Zuschuss „Härtefälle Kultur“
Soforthilfe-Zuschuss „Härtefälle Kultur“
Unterstützung der Kultureinrichtungen im Freistaat Sachsen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit infolge der Corona-Pandemie-Maßnahmen beeinträchtigt ist
Wichtige Hinweise
- Die Antragstellung war bis zum 21. November 2022 möglich.
- Die Verwendungsnachweisprüfung für dieses Programm ist noch nicht gestartet. Sobald dies möglich ist, stellen wir Ihnen die Informationen und Dokumente zur Verfügung.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Überbrückung finanzieller Engpässe, die im Verlauf der Jahre 2020 bis 2022 entstehen und welche durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden
- Die Sicherung der Existenz der vielfältigen Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen
- Einnahmeausfälle (coronabedingte Mindereinnahmen) und/oder notwendige zusätzliche Betriebsausgaben (coronabedingte Mehrausgaben, z. B. für Hygienemaßnahmen, digitale angebote usw.), welche als Liquiditätsbedarf geltend gemacht werden können
- gemeinnützig anerkannte juristische Personen des Privatrechts,
- juristische Personen des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit (auch Personengesellschaften)
- Unternehmen des Privatrechts in Form von Personengesellschaften,
- Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern
- Der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist
- Die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019)
- Die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und
- Die Spielstätte maximal 2.000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat
Kultur tätig sind:
- Bibliotheken, Literatur
- Bildende Kunst
- Darstellende Künste
- Film
- Heimat- und sonstige Kulturpflege, einschließlich Festivals
- Kulturelle Bildung (kulturelle Spielstätten)
- Museen, Sammlungen, Ausstellungen
- Musik
- Soziokultur
- Zoologische und Botanische Gärten, Landschaftsparks
- Es können gleichzeitig mehrere Zuschussprogramme des Freistaats Sachsen in Anspruch genommen werden, sofern die Zuschusssumme den Bedarf nicht übersteigt.
- Die Zuschusshöhe beträgt je nach erklärtem Liquiditätsbedarf jeweils für die Jahre 2020 bis 2022 bis zu 10.000 EUR.
- Kann ein höherer Liquiditätsbedarf nachgewiesen werden (Angaben im Antrag), kann der Zuschuss bis zu 50.000 EUR jeweils für 2020 bis 2022 betragen.
- Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus der Summe der coronabedingten Mehrausgaben und weiteren laufenden Betriebsausgaben. Einnahmen, die zwischen 15. März 2020 und 31. Dezember 2020 bzw. zwischen 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 entstehen, werden bei der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs abgezogen.
- Der Antrag für das Förderprogramm ist bei uns, der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) einzureichen. Nur direkt bei der SAB gestellte Anträge können bearbeitet und der beantragte Zuschuss ausgezahlt werden.
- Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das Förderportal.
- Die Antragstellung war bis zum 21. November 2022 möglich.
Die Richtlinie unterscheidet zwischen a) als gemeinnützig anerkannten juristischen Personen des Privatrechts (Ziff. III. Nr. 1) und b) juristischen Personen des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit.
Zu a) Hier ist die Gemeinnützigkeit ausschlaggebend, d.h. das Vorliegen eines Freistellungbescheids (= Gemeinnützigkeitsbescheinigung). I. d. R. handelt es sich hierbei um gemeinnützige Vereine und Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen und Wohlfahrtsverbände.
Zu b) Hierunter fallen nicht-gemeinnützige (z. B. privatgewerbliche) Träger, worunter auch GmbH im Bereich der Kunst und Kultur (z. B. Veranstaltungs- und Kulturmanagement) subsumiert werden können. Ausschlaggebend ist grundsätzlich die Rechtsform: Als juristische Personen des Privatrechts gelten insbesondere Vereine, Stiftungen des Privatrechts, Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschl. der Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaften, eingetragene Genossenschaften. Antragsberechtigt sind auch privatrechtliche Unternehmen in Form von Personengesellschaften, die satzungsgemäß als freie Träger im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht antragsberechtigt.
ab Inkrafttreten der Richtlinien-Änderung vom 13.11.2020 gilt:
Zuwendungen können auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019), die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2 000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat.
Zu a) Hier ist die Gemeinnützigkeit ausschlaggebend, d.h. das Vorliegen eines Freistellungbescheids (= Gemeinnützigkeitsbescheinigung). I. d. R. handelt es sich hierbei um gemeinnützige Vereine und Gesellschaften (gGmbH), Stiftungen und Wohlfahrtsverbände.
Zu b) Hierunter fallen nicht-gemeinnützige (z. B. privatgewerbliche) Träger, worunter auch GmbH im Bereich der Kunst und Kultur (z. B. Veranstaltungs- und Kulturmanagement) subsumiert werden können. Ausschlaggebend ist grundsätzlich die Rechtsform: Als juristische Personen des Privatrechts gelten insbesondere Vereine, Stiftungen des Privatrechts, Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschl. der Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaften, eingetragene Genossenschaften. Antragsberechtigt sind auch privatrechtliche Unternehmen in Form von Personengesellschaften, die satzungsgemäß als freie Träger im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht antragsberechtigt.
ab Inkrafttreten der Richtlinien-Änderung vom 13.11.2020 gilt:
Zuwendungen können auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019), die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2 000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat.
Bei der Definition des „freien Trägers“ wird allein auf die unmittelbare privatrechtliche Organisationsform abgezielt und insofern sind auch privatrechtlich verfasste Einrichtungen in mittelbarer kommunaler Trägerschaft („kommunale Töchter“) als „freie Träger“ zu behandeln, d. h. Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind förderfähig.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften (Beteiligung der öffentlichen Hand beträgt mindestens 25 %).
Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften (Beteiligung der öffentlichen Hand beträgt mindestens 25 %).
Die Fördermöglichkeit über die Richtlinie Corona-Kino ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Antragstellung über die Richtlinie Corona-Kultur ist nur möglich, wenn eine Förderentscheidung (Bewilligung/Ablehnung) in Corona-Kino vorliegt und der Liquiditätsbedarf weiterhin nicht gedeckt ist. Grundsätzlich ist zu beachten, dass Bundesmittel, worunter auch die Überbrückungshilfe des Bundes zählt, vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Bitte prüfen Sie vor Antragstellung bei der Richtlinie Corona-Kultur auch die Fördermöglichkeit über die Kino-Förderung investiv Sachsen sowie das Zukunftsprogramm Kino des Bundes.
Auch diese Einnahmen und damit Ausgaben gehören zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, dienen damit der Finanzierung der Kultur und sind somit Bestandteil der Betrachtung zum Liquiditätsbedarf, d. h. die Betriebsausgaben auch für die kleine Gastronomie/Café werden bei der Bemessung des Liquiditätsbedarfs berücksichtigt.
Der Bund hat für den Bereich Kunst und Kultur ebenfalls Hilfsprogramme aufgelegt. Für diese Programme sind regelmäßig eigene Mittel einzusetzen, wobei diese auch durch Zuwendungen Dritter kompensiert werden können. Sofern der Träger beim Bund eine Förderung zur Finanzierung coronabedingter Mehrausgaben beantragt, die im Finanzierungsplan des laufenden Jahres nicht vorgesehen waren und die durch den Träger nicht finanziert werden können, kann die Finanzierung des zu erbringenden Eigenanteils über diese Richtlinie zur Förderung beantragt werden. Zusätzliche Ausgaben, die durch im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie getroffene behördliche Maßnahmen für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind, gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Das Verfahren zur Nachweisführung über die zweckentsprechende Verwendung des Soforthilfe-Zuschusses ist derzeit noch in Abstimmung