Unterstützung besonderer Initiativen für regionale Entwicklung
Unterstützung besonderer Initiativen für regionale Entwicklung
Förderung innovativer Ansätze mit überregionaler Bedeutung
Was bietet mir das Förderprogramm?
Förderung von Projekten mit innovativem Charakter, für die es anderweitig keine Fördermöglichkeit gibt
Unterstützt werden Projekte, die nicht in der bestehenden Förderlandschaft abgebildet werden, für die aber dennoch ein landesweites Interesse des Freistaates Sachsen besteht. Vorhaben, die einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Regionen ausüben können aus den folgenden Bereichen können eine Förderung erhalten:
Nicht gefördert werden:
- Regionalentwicklung
- Baukultur
- Baukulturelles Erbe
- Innovatives Bauen
Nicht gefördert werden:
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer
- Abschreibungsbeträge für Investitionen
- Erwerb von Immobilien und Grundbesitz
- Eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen
- Publikationen, soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden anerkannt werden
- Anschaffungsausgaben von Personenkraftwagen und Betriebsfahrzeugen soweit diese nicht innovativer Bestandteil eines Modellprojektes sind
- Mahngebühren
- Natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
An der Durchführung des Vorhabens besteht besonderes Interesse des Staatsministeriums für Regionalentwicklung oder das Projekt dient der Umsetzung von Beschlüssen der Staatsregierung.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Projekt eine überregionale Wirkung entfaltet; Projekte mit ausschließlich örtlicher Wirkung können nicht gefördert werden.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Projekt eine überregionale Wirkung entfaltet; Projekte mit ausschließlich örtlicher Wirkung können nicht gefördert werden.
- Keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens
- Keine anderweitigen Fördermöglichkeiten (anderweitige Förderung oder Finanzierung des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union ist vorrangig in Anspruch zu nehmen
- Kumulierungsverbot mit anderen Förderungen
-
Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses
-
Grundsätzlich maximal 80 % der zuwendungsfähigen Kosten
- Die beantragte Förderung muss mindestens 4.000 EUR und darf höchstens 200.000 EUR betragen
- Auf Antrag kann eine pauschale Abdeckung der allgemeinen Betriebskosten, einschließlich projektbezogener Reisekosten, in Höhe von bis zu 15 % der bewilligten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Den Antrag können Sie direkt online ausfüllen. Füllen Sie die benötigen formulargebundenen Anlagen aus und laden diese ausgefüllt im Rahmen der Online-Antragstellung hoch. Über die Speicherfunktion können Sie Ihren Antrag jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten.
Der aktuelle Programmaufruf ist unter Rechtsgrundlagen abrufbar.
Der aktuelle Programmaufruf ist unter Rechtsgrundlagen abrufbar.
{{Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) | 64005}}
Bitte stellen Sie Ihren Antrag online über das
Förderportal der SAB.
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberater oder unser Servicecenter (0351 4910-0).
{{FRL RegIn/2021_Antrag_Anlage 1 | 62150-1}}
{{FRL RegIn/2021_Antrag_Anlage 2 | 62150-2}}
Beschreibung der Tätigkeit der Institution bzw. Projektbeschreibung (formlos)
{{Unterschriftenblatt_Bankvollmacht | 64663}}
Aktueller Registerauszug
Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass von allen Zeichnungsberechtigten (beidseitige Kopie)
Haushalt- und Wirtschaftsplan (bei institutioneller Förderung)
{{Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten | 65222-1)}}
{{Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss | 61547-1}}
Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberater oder unser Servicecenter (0351 4910-0).
- Sofern Sie noch kein SAB Portal Nutzer sind, registrieren Sie sich bitte und füllen dann Ihren Antrag online aus.
- Sobald Ihr elektronischer Antrag vollständig ausgefüllt ist, senden wir Ihnen eine E-Mail mit einer Zusammenfassung Ihres Antrages für Ihre Unterlagen.
- Mit Abschluss der Antragsbearbeitung werden die Antragsunterlagen direkt an die SAB zur Bearbeitung weitergeleitet. "
{{FRL RegIn/2021_Antrag_Anlage 1 | 62150-1}}
{{FRL RegIn/2021_Antrag_Anlage 2 | 62150-2}}
{{FRL RegIn/2021_Übersicht_unentgeltliche_Leistungen | 62151}}
Beschreibung der Tätigkeit der Institution bzw. Projektbeschreibung (formlos)
{{Unterschriftenblatt_Bankvollmacht | 64663}}
Aktueller Registerauszug
Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass von allen Zeichnungsberechtigten (beidseitige Kopie)
Haushalt- und Wirtschaftsplan (bei institutioneller Förderung)
{{Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten | 65222-1)}}
{{Anzeige eines Zeichnungsbefugten (Unterschriftenprobe)_ausschließlich Zuschuss | 61547-1}}
Einreichung über Projektaccount im Förderportal
Die Antwort ist dem 3. Programmaufruf des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung unter Nr. 7 zu entnehmen.
Baukultur umfasst die Gesamtheit der gebauten Umwelt, also neben der eigentlichen Baukunst (Architektur) auch Stadt- und Ortsplanung, Kunst am Bau, die Gestaltung öffentlicher Räume und Kunst im öffentlichen Raum.
Schwerpunkte im Bereich Baukultur sind Bauen und Gestalten unter Berücksichtigung aktueller Trends und Herausforderungen
Schwerpunkte im Bereich baukulturelles Erbe sind die Pflege und das Bewahren des baukulturellen Erbes (Heimat-/Traditionsschutz und Denkmalpflege)
Schwerpunkte im Bereich Baukultur sind Bauen und Gestalten unter Berücksichtigung aktueller Trends und Herausforderungen
Schwerpunkte im Bereich baukulturelles Erbe sind die Pflege und das Bewahren des baukulturellen Erbes (Heimat-/Traditionsschutz und Denkmalpflege)
Als Beihilfe bezeichnet man sämtliche, aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile, die potentiell geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und hierdurch den innereuropäischen Handel beeinträchtigen könnten.
Zur Prüfung, ob Ihr Vorhaben den Regularien der Beihilfe unterliegt, fordern wir geeignete Unterlagen und Informationen bei Ihnen ab.
Zur Prüfung, ob Ihr Vorhaben den Regularien der Beihilfe unterliegt, fordern wir geeignete Unterlagen und Informationen bei Ihnen ab.
Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen von Mitgliedern oder Gesellschaftern der Zuwendungsempfänger kann bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe berücksichtigt werden, sofern Art und Umfang der Leistungen nachgewiesen werden und deren Wert von der Bewilligungsbehörde geschätzt werden kann.
Besserstellungsverbot bedeutet, dass Beschäftigte des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt, d. h. höher vergütet werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Dabei ist die Vergütung des einzelnen Beschäftigten und nicht die Gesamthöhe der Personalausgaben für alle Beschäftigten maßgeblich. Höhere Personalausgaben dürfen in diesem Fall auch nicht aus Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers geleistet werden.
Zuwendungen für überhöhte Bezüge können zurückgefordert werden.
Prüfgrundlage für die Einhaltung des Besserstellungsverbotes bilden die Tabellenentgelte der TV-L.
Bei der Projektförderung müssen Empfänger von Zuwendungen, deren Gesamtausgaben überwiegend (mehr als 50 %) von der öffentlichen Hand finanziert werden, das Besserstellungsverbot beachten. Maßgebend sind dabei die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für seine Aufgabenbereiche insgesamt und nicht die Gesamtausgaben des geförderten Projektes.
Zuwendungen für überhöhte Bezüge können zurückgefordert werden.
Prüfgrundlage für die Einhaltung des Besserstellungsverbotes bilden die Tabellenentgelte der TV-L.
Bei der Projektförderung müssen Empfänger von Zuwendungen, deren Gesamtausgaben überwiegend (mehr als 50 %) von der öffentlichen Hand finanziert werden, das Besserstellungsverbot beachten. Maßgebend sind dabei die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für seine Aufgabenbereiche insgesamt und nicht die Gesamtausgaben des geförderten Projektes.
Mit dem Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben. Ist ein früherer Beginn erforderlich, können Sie einen Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns stellen.
Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines dem Vorhabens zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrag (Auftragsvergabe); bei Baumaßnahmen gelten vorbereitende Maßnahmen wie Planung, Baufeldfreimachung, Voruntersuchungen) nicht als Maßnahmebeginn.
Bei Vorhaben bis 100 000 Euro Gesamtwertumfang ist der Maßnahmebeginn ab bestätigtem Antragseingang auf eigenes Risiko möglich, bei kommunalen Antragstellern bei Vorhaben bis zu einem Gesamtwertumfang von 1 000 000 Euro.
Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines dem Vorhabens zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrag (Auftragsvergabe); bei Baumaßnahmen gelten vorbereitende Maßnahmen wie Planung, Baufeldfreimachung, Voruntersuchungen) nicht als Maßnahmebeginn.
Bei Vorhaben bis 100 000 Euro Gesamtwertumfang ist der Maßnahmebeginn ab bestätigtem Antragseingang auf eigenes Risiko möglich, bei kommunalen Antragstellern bei Vorhaben bis zu einem Gesamtwertumfang von 1 000 000 Euro.
Sie müssen die für die Erreichung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände inventarisieren, d.h. in ein separates Anlagenverzeichnis aufnehmen, wenn deren Anschaffungswert 800 Euro netto übersteigt.