Aufstiegs-BAföG
Aufstiegs-BAföG
Förderung beruflicher Aufstiege
Neuigkeiten zum Aufstiegs-BAföG
Zum 25. Juli 2024 wurden die Änderungen des 29. BAföGÄndG wirksam, die auch die Höhe der Unterhaltsbeiträge im AFBG regeln.
Weiterhin erfolgte eine Anhebung der Freibeträge vom Einkommen sowie eine Anhebung der Sozialpauschalen.
Wichtig: Eine gesonderte Beantragung der neuen Bedarfssätze ist nicht erforderlich. Alle betroffenen Fälle werden automatisch neu beschieden.
Ab sofort steht Ihnen unser neues Online-Antragsportal AFBG Digital zur Verfügung.
Wir bitten Sie, zur Antragstellung vorrangig diesen Weg zu nutzen.
Beachten Sie: Für die Nutzung von AFBG Digital benötigen Sie ein BundID-Konto mit dem Online-Ausweis oder der EU-Identität.
Hier können Sie Ihr BundID-Konto erstellen, wenn Sie noch kein Konto bei BundID besitzen.
Beachten Sie, dass dazu die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises aktiviert sein muss.
Fragen rund um die digitale Antragstellung beantwortet die AFBG Digital-Hotline unter 0800 - 19 19 19 4
Hinweis: Das bisherige Antragsportal www.afbg-sachsen.de ist nur noch bis zum 30.09.2024 erreichbar.
- Momentan erreichen uns sehr viele Kundenanfragen zum Aufstiegs-BAföG. Deshalb kann es zu längeren Wartezeiten sowohl in der telefonischen Beratung als auch in der Beantwortung von E-Mails kommen. Wir geben unser Bestes, um Ihre Fragen zügig zu klären.
- Aktuelle Hinweise zu unseren Bearbeitungszeiten:
- Sie haben von uns eine Unterlagenanforderung erhalten und diese Unterlagen nachgereicht: Aktuell bearbeiten wir nachgereichte Unterlagen aus der 24. Kalenderwoche (10.06.2024 bis 16.06.2024)
- Erstantrag: Aktuell bearbeiten wir Erstanträge aus der 19. Kalenderwoche (06.05.2024 bis 12.05..2024)
- Folgeantrag: Aktuell bearbeiten wir Folgeanträge aus der 22. Kalenderwoche (27.05.2024 bis 02.06.2024)
- Prüfungsgebühren: Aktuell bearbeiten wir eingereichte Prüfungsgebühren / Kosten fürs Meisterstück aus der 24. Kalenderwoche (10.06.2024 bis 16.06.2024)
Aufstiegs-BAföG (AFBG) - Auf einen Blick
Förderfähig sind:
- Maßnahmen zur Erlangung von öffentlich-rechtlichen Fortbildungsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder gleichwertige: z. B. Servicetechniker:in (Fortbildungsstufe 1), Meister:in (Fortbildungsstufe 2) oder Betriebswirt:in im Handwerk (Fortbildungsstufe 3).
- Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme förderfähig sein, wenn sie die Fördervoraussetzungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsgesetztes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge sind als Voll- und Teilzeitmaßnahme förderfähig, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
- Nicht förderfähig ist der Erwerb von akademischen Hochschulabschlüssen sowie instituts-/verbandsinterne Lehrgänge.
Förderberechtigt sind:
- Alle, die sich auf eine berufliche Fortbildungsprüfung vorbereiten und die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungzulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung erfüllen.
- Personen mit ständigem Wohnsitz im Freistaat Sachsen (Antrags- und Bewilligungsstelle ist hier die SAB).
- Antragsberechtigt sind auch Teilnehmende, die als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen.
- Nicht gefördert werden Leistungsbeziehende von z. B. BAföG oder Arbeitslosengeld I (§ 3 AFBG).
Förderung des Maßnahmebeitrages
Lehrgangs- und Prüfungsgebühr (Förderbetrag max. 15.000,00 EUR) |
Meisterstück (Förderung der Hälfte der Materialkosten max. 2.000,00 EUR) |
Kinderbetreuungszuschlag**
|
---|---|---|
50 % als Zuschuss von der SAB
|
50 % als Zuschuss von der SAB
|
150,00 EUR Zuschuss pro Monat
|
50 % als Darlehen* von der KfW (optional)
|
50 % als Darlehen* von der KfW (optional)
|
*50 % der Darlehenssumme wird bei Bestehen der Prüfung erlassen. 100 % der Darlehenssumme wird bei Prüfungserfolg und Unternehmensgründung erlassen. Wenden Sie sich bei Fragen zum Darlehen direkt an die KfW unter 0800 539 9003
** für Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren oder einer Behinderung, die nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Hausgemeinschaft leben
Förderung des Lebensunterhalts (nur bei Vollzeitmaßnahmen)
Gewährt wird ein einkommens- und vermögensabhängiger Beitrag zum Lebensunterhalt als 100%iger Zuschuss.
Prüfen Sie hier Ihren maximal möglichen Beitrag zum Lebensunterhalt:
Status
|
max. Unterhaltsbeitrag
|
---|---|
ledig
|
882,00 EUR
|
ledig mit 1 Kind
|
1.117,00 EUR
|
ledig mit 2 Kindern | 1.352,00 EUR |
verheiratet | 1.117,00 EUR |
verheiratet mit 1 Kind | 1.352,00 EUR |
verheiratet mit 2 Kindern | 1.587,00 EUR |
verheiratet mit 3 Kindern | 1.822,00 EUR |
verheiratet mit 4 Kindern | 2.057,00 EUR |
Hinweis: Die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist abhängig von dem Vermögen der Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung und dem Einkommen, das die Person im Bewilligungszeitraum bezieht. Bei Verheirateten wird außerdem das Einkommen der Ehegatten angerechnet. Vom Einkommen werden Freibeträge nach §§ 23ff BAföG, Sozialpauschalen sowie Werbungskosten abgezogen. Vom Vermögen der Antragstellenden bleiben 45.000 EUR anrechnungsfrei. Für Verheiratete sowie für jedes Kind wird zusätzlich ein Freibetrag von 2.300 EUR berücksichtigt.
Je nach Tarif und Krankenversicherung kann eine zusätzliche Pauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden.
Förderung der Prüfungsvorbereitungsphase:
Diese Leistungen können auf gesonderten Antrag für die Zeit zwischen Lehrgangsende und Prüfung (maximal für drei Monate) als Darlehen fortgesetzt werden. Die Prüfung muss zum erstmöglichen Zeitpunkt abgelegt werden.
- Die Antragstellung ist direkt auf www.afbg-digital.de möglich.
- Ihren Antrag reichen Sie bitte bevorzugt elektronisch über das Antragsportal oder per E-Mail ein.
- Wenn Sie den Antrag und die Formblätter elektronisch eingereicht haben, müssen diese nicht mehr in Papierform nachgereicht werden.
Sie möchten das erste Mal einen Antrag im AFBG stellen? Dann nutzen Sie für die Beantragung unsere Checklisten. Diese geben Ihnen einen hilfreichen Überblick, welche Unterlagen zur Antragstellung von Ihnen zwingend benötigt werden:
Checkliste für Erstantragstellung einer Vollzeitfortbildung mit Unterhaltsbeitrag
Checkliste für Erstantragstellung einer Vollzeitfortbildung ohne Unterhaltsbeitrag
Checkliste für Erstantragstellung einer berufsbegleitenden Fortbildung
Sie möchten sich einen weiteren Abschnitt Ihrer Weiterbildungsmaßnahme fördern lassen? Dann nutzen Sie für die Beantragung die nachfolgenden Checklisten. Diese geben Ihnen einen hilfreichen Überblick, welche Unterlagen zur Antragstellung von Ihnen zwingend benötigt werden:
Checkliste für Folgeantragstellung einer Vollzeitfortbildung mit Unterhaltsbeitrag
Checkliste für Folgeantragstellung einer Vollzeitfortbildung ohne Unterhaltsbeitrag
Checkliste für Folgeantragstellung einer berufsbegleitenden Fortbildung
Zum Onlineantrag
Checkliste für Erstantragstellung einer Vollzeitfortbildung mit Unterhaltsbeitrag
Checkliste für Erstantragstellung einer Vollzeitfortbildung ohne Unterhaltsbeitrag
Checkliste für Erstantragstellung einer berufsbegleitenden Fortbildung
Sie möchten sich einen weiteren Abschnitt Ihrer Weiterbildungsmaßnahme fördern lassen? Dann nutzen Sie für die Beantragung die weiteren Checklisten. Diese geben Ihnen einen hilfreichen Überblick, welche Unterlagen zur Antragstellung von Ihnen zwingend benötigt werden:
Checkliste für Folgeantragstellung einer Vollzeitfortbildung mit Unterhaltsbeitrag
Checkliste für Folgeantragstellung einer Vollzeitfortbildung ohne Unterhaltsbeitrag
Checkliste für Folgeantragstellung einer berufsbegleitenden Fortbildung
Der Fortbildungsträger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein (öffentlicher Träger oder zertifiziert).
Bei Förderung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe (nur Teilzeit) muss die Maßnahme mindestens 200 Unterrichtsstunden beinhalten und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
Bei Förderung der zweiten und dritten Fortbildungsstufe muss die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden beinhalten und:
In Vollzeitform
- innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
- in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden umfassen.
In Teilzeitform
- innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
- durchschnittlich 18 Unterrichtsstunden je Monat umfassen.
Der Erwerb von akademischen Hochschulabschlüssen bzw. institus- oder verbandsinterne Lehrgänge, die mit einem Zertifikat abgeschlossen werden, sind nicht förderfähig.
Bei Förderung einer Fortbildung an Fachschulen (z. B. zum/zur staatl. anerk. Erzieher/in oder staatl. gepr. Techniker/in) erfolgt die Bewilligung immer für ein Schuljahr. Für das darauf folgende Schuljahr muss ein Folgeantrag gestellt werden. Mit diesem wird das Vorliegen der Fördervoraussetzungen erneut überprüft. Bitte beachten Sie, dass Anspruch auf Förderung mit Unterhaltsbeitrag erst ab dem Monat besteht, in dem der Antrag eingereicht wurde. Für Ihren Folgeantrag verwenden Sie bitte das Formblatt W.
Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn an 70 % des Präsenzunterrichts und bei Fernunterricht oder mediengestütztem Unterricht zusätzlich an 70 % der Leistungskontrollen teilgenommen wurde. Diese wird grundsätzlich nach sechs Monaten, zum Ende der Fortbildung und bei Abbruch der Maßnahme, überprüft.
Dazu ist der Teilnahmenachweis (Formblatt F) von der Fortbildungseinrichtung auszufüllen, mit Stempel und Unterschrift zu versehen und anschließend bei der SAB einzureichen. Maßgeblich sind die im Bescheid niedergelegten Termine zur Vorlage der Teilnahmenachweise.
Hinweis:
Ein erfolgreicher Maßnahmeabschluss oder das Bestehen der Abschlussprüfung sind bei der Ermittlung der Teilnahmequote unerheblich.
Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.
Eine Unterbrechung liegt bei einer längeren Abwesenheit (i. d. R. über einen Monat) vor. Kurzfristige Abwesenheiten, bspw. infolge einzelner Krankheitstage, begründen keine Unterbrechung.
Die Unterbrechung ist unverzüglich in Form einer ausdrücklichen Erklärung an die SAB mitzuteilen.
Die Förderung wird erst bei Wiederaufnahme fortgesetzt.
Bei bloßer Abwesenheit ohne Erklärung über den Abbruch oder die Unterbrechung der Maßnahme unterscheidet § 9a AFBG nicht zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen.
Hinweis:
Bei Krankheit oder Schwangerschaft und entsprechender Erklärung wird die Förderung (bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate) weitergeleistet.
Abbruch/Kündigung
Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder infolge einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer/die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen, so kann diese bei Vorliegen der Voraussetzungen erneut förderfähig sein.
Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung über den Abbruch oder die Kündigung (mittels Formular „Änderungsanzeige zum Aufstiegs-BAföG“) unverzüglich erfolgt ist.
1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 Satz 2 nachzuholen.
Die Entscheidung, z.B. ein Schuljahr freiwillig zu wiederholen oder eine leistungsbedingte Nichtversetzung, rechtfertigt in der Regel keine geförderte Wiederholung. Vielmehr müssen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine solche zulassen (Pflege von Angehörigen, schwere Krankheit o. Ä.).
Mit dem Aufstiegs-BAföG können bis zu drei Fortbildungen auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (§ 53a BBiG) bzw. der Handwerksordnung (§ 42a HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie gleichwertige Fortbildungsabschlüsse, gefördert werden (vgl. § 6 AFBG).
Wurde bereits ein Fortbildungsziel gefördert, so wird die Förderung für eine weitere Fortbildung gewährt, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsabschluss aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe angestrebt wird (bspw. Fachwirt und anschließend Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz).
Die Auszahlung des Vorschusses muss nicht beantragt werden und erfolgt automatisch.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Posteingangsdatums. Wir bitten Sie, von Nachfragen zu einer bevorzugten Bearbeitung abzusehen.
- Anträge können schriftlich per Post oder elektronisch über das Antragsportal oder als Scan per E-Mail eingereicht werden.
- Wenn Sie die Anträge und Formblätter elektronisch eingereicht haben, müssen diese nicht mehr im Original und Papierform nachgereicht werden.
- Ausweiskopien entfallen komplett.
- Die Startseite des Antragsportals www.afbg-sachsen.de wird derzeit überarbeitet.
Sollten bereits Leistungen nach dem BAföG bewilligt worden sein, kann für denselben Bewilligungszeitraum und dieselbe Maßnahme keine AFBG-Förderung gewährt werden.
Ausnahme: Es wurden noch keine BAföG-Leistungen ausgezahlt und auf selbige wurde für den betreffenden Bewilligungszeitraum verzichtet. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall zunächst mit der zuständigen BAföG-Stelle in Verbindung.
Liegt ein BAföG-Bewilligungsbescheid vor und Sie haben bereits BAföG-Leistungen erhalten, ist ein Wechsel „vom“ BAföG „ins“ AFBG erst zum nächsten Bewilligungszeitraum/Fachschuljahr möglich.
Die Rückbuchung von Überweisungen ist technisch nicht möglich, deshalb sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen.
Sie planen eine Vollzeitfortbildung in Sachsen und möchten dafür das Aufstiegs-BAföG beantragen?
Hier finden Sie alle Informationen rund um Ihren AFBG-Antrag kurz & knapp zusammengefasst.
- Bei Förderung der zweiten und dritten Fortbildungsstufe muss die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden beinhalten und:
- innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
- in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden umfassen.
- Der Fortbildungsträger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein (öffentlicher Träger oder zertifiziert).
- Förderfähig sind Fortbildungen, die auf einen öffentlich-rechtlich geregelten oder diesem gleichgestellten Fortbildungsabschluss vorbereiten z.B. HwO oder BBiG.
- Die Antragstellung ist direkt auf www.afbg-digital.de möglich.
- Ihren Antrag reichen Sie bitte bevorzugt elektronisch über das Antragsportal oder per E-Mail ein.
- Wenn Sie den Antrag und die Formblätter elektronisch eingereicht haben, müssen diese nicht mehr in Papierform nachgereicht werden.
(PDF Ausdrucken: Checkliste für Erstantragstellung einer Vollzeitfortbildung mit Unterhaltsbeitrag).
Diese gibt Ihnen einen hilfreichen Überblick, welche Unterlagen zur Antragstellung von Ihnen zwingend benötigt werden:
Formular | Auszufüllen durch: | Bitte reichen Sie zusätzlich zu den Formularen folgende erforderlichen Nachweise ein: |
---|---|---|
Formblatt A | Teilnehmer/in |
|
Anlage 1 | Teilnehmer/in |
|
Anlage 3 | Teilnehmer/in | Nur auszufüllen, wenn Sie kein/e EU-Bürger/in sind. Bitte fügen Sie einen aktuellen Nachweis über den Aufenthaltsstatus bei. |
Anlage 2 | Ehegatten/Ehegattin |
|
Formblatt B | Fortbildungsstätte* | Ggf. Nachweis über die Zertifizierung |
Formblatt Z | Prüfstelle (z. B. HWK, IHK, Fachschule)* | Zulassungsbescheinigung |
Bescheinigung zur Kranken- und Pflegeversicherung | Krankenkasse* | Nur einzureichen, wenn Sie während der Fortbildung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. |
*Bitte lassen Sie die Unterlagen von der entsprechenden Stelle ausfüllen und reichen Sie diese bitte mit Ihren Antragsunterlagen ein
Bitte reichen Sie Ihren Antrag, die Formblätter und beizufügende Unterlagen elektronisch über das Antragsportal oder per E-Mail ein. Sie müssen diese nicht mehr in Papierform nachreichen.
(PDF zum Ausdrucken Checkliste für Erstantragstellung einer Vollzeitfortbildung ohne Unterhaltsbeitrag).
Diese gibt Ihnen einen hilfreichen Überblick, welche Unterlagen zur Antragstellung von Ihnen zwingend benötigt werden:
Formular | Auszufüllen durch: | Bitte reichen Sie zusätzlich zu den Formularen folgende erforderlichen Nachweise ein: |
---|---|---|
Formblatt A | Teilnehmer/in |
|
Anlage 3 | Teilnehmer/in | Nur auszufüllen, wenn Sie kein/e EU-Bürger/in sind. Bitte fügen Sie einen aktuellen Nachweis über den Aufenthaltsstatus bei |
Formblatt B | Fortbildungsstätte* | Ggf. Nachweis über die Zertifizierung |
Formblatt Z | Prüfstelle (z. B. HWK, IHK, Fachschule)* | Zulassungsbescheinigung |
*Bitte lassen Sie die Unterlagen von der entsprechenden Stelle ausfüllen und reichen Sie diese bitte mit Ihren Antragsunterlagen ein
Bitte reichen Sie Ihren Antrag, die Formblätter und beizufügende Unterlagen elektronisch über das Antragsportal oder per E-Mail ein. Sie müssen diese nicht mehr in Papierform nachreichen.
A paragraph is a self-contained unit of a discourse in writing dealing with a particular point or idea. Paragraphs are usually an expected part of formal writing, used to organize longer prose.
Überschrift
- A paragraph is a self-contained unit of a discourse in writing dealing with a particular point or idea. Paragraphs are usually an expected part of formal writing, used to organize longer prose.
- A paragraph is a self-contained unit of a discourse in writing dealing with a particular point or idea. Paragraphs are usually an expected part of formal writing, used to organize longer prose.
A paragraph is a self-contained unit of a discourse in writing dealing with a particular point or idea. Paragraphs are usually an expected part of formal writing, used to organize longer prose.
Hier finden Sie alle Informationen rund um Ihren AFBG-Antrag kurz & knapp zusammengefasst.
- Die Teilzeitfortbildung muss in der ersten beruflichen Fortbildungsstufe:
- mindestens 200 Unterrichtsstunden beinhalten und
- innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
- Bei Förderung der zweiten und dritten Fortbildungsstufe muss die Maßnahme in Teilzeit mindestens 400 Unterrichtsstunden beinhalten und:
- innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
- im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat umfassen.
- Der Fortbildungsträger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein (öffentlicher Träger oder zertifiziert).
- Förderfähig sind Fortbildungen, die auf einen öffentlich-rechtlich geregelten oder diesem gleichgestellten Fortbildungsabschluss vorbereiten z.B. HwO oder BBiG.
- Die Antragstellung ist direkt auf www.afbg-digital.de möglich.
- Ihren Antrag reichen Sie bitte bevorzugt elektronisch über das Antragsportal oder per E-Mail ein.
- Wenn Sie den Antrag und die Formblätter elektronisch eingereicht haben, müssen diese nicht mehr in Papierform nachgereicht werden.
Diese gibt Ihnen einen hilfreichen Überblick, welche Unterlagen zur Antragstellung von Ihnen zwingend benötigt werden:
Formular | Auszufüllen durch: | Bitte reichen Sie zusätzlich zu den Formularen folgende erforderlichen Nachweise ein: |
---|---|---|
Formblatt A | Teilnehmer/in |
|
Anlage 3 | Teilnehmer/in | Nur auszufüllen, wenn Sie kein/e EU-Bürger/in sind. Bitte fügen Sie einen aktuellen Nachweis über den Aufenthaltsstatus bei |
Formblatt B | Fortbildungsstätte* | Ggf. Nachweis über die Zertifizierung |
Formblatt Z | Prüfstelle (z. B. HWK, IHK, Fachschule)* | Zulassungsbescheinigung |
*Bitte lassen Sie die Unterlagen von der entsprechenden Stelle ausfüllen und reichen Sie diese bitte mit Ihren Antragsunterlagen ein
Bitte reichen Sie Ihren Antrag, die Formblätter und beizufügende Unterlagen elektronisch über das Antragsportal oder per E-Mail ein. Sie müssen diese nicht mehr in Papierform nachreichen.