Berufliche Weiterbildung - individuell berufsbezogene Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung - individuell berufsbezogene Weiterbildung
Förderung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen
Wichtige Hinweise
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage im Freistaat Sachsen und dem noch ausstehenden Beschluss zum Doppelhaushalt 2025/2026 durch den Sächsischen Landtag können aktuell keine Anträge in den Fördergegenständen der betrieblichen und individuellen Weiterbildungsförderung entgegengenommen werden.
Sobald der Beschluss zum Doppelhaushalt 2025/2026 vorliegt und entsprechende Haushaltsmittel für die Förderung der beruflichen Weiterbildung bereitgestellt werden, werden Sie umgehend über die Möglichkeit der Antragstellung an dieser Stelle informiert.
Informieren Sie sich bei Fragen zu Ihrem bereits bewilligten Weiterbildungsvorhaben unter der Rubrik „Häufige Fragen“ auf dieser Seite. Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, senden Sie uns gern direkt zu Ihrem Vorhaben eine Mitteilung über das Förderportal Sachsen. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Förderung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen
- Aufbau und Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen
- Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit
- Steigerung der Beschäftigungschancen
Weiterbildung auch für Kurzentschlossene
3 Fragen an Aline Puls, Gruppenleiterin Bildung bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB)

- Vorhaben der individuell berufsbezogenen Weiterbildung
- natürliche Personen
- Sie haben Ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
- Sie sind erwerbstätig mit bestehendem Arbeitsverhältnis und einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von maximal 3.700 EUR.
- Die Gesamtausgaben für die Weiterbildung betragen mindestens 700,00 EUR
- Die Gesamtfinanzierung ist gesichert - Sie erhalten den Zuschuss im Anschluss an Ihre Weiterbildung nach Einreichung des Verwendungsnachweises
- Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt.
- Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 Prozent. Für geringfügig Beschäftigte gilt ein Fördersatz von in der Regel 80 Prozent.
- Die Zuwendung wird als Pauschale gewährt. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Weiterbildungsmaßnahme zuzüglich anfallender Prüfungsgebühren. Die Pauschale für eine einzelne Einheit ermittelt sich aus der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben in Euro unter Berücksichtigung des Fördersatzes.
- Die Zuwendung beträgt maximal 4.500 EUR.
- Nicht förderfähig sind Fahrt- und Unterbringungskosten
- Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Förderportal der SAB
- Der Antrag muss digital unterschrieben werden. Dies bieten wir über unseren Signaturdienstleister Verimi mittels Bank-Ident, Video-Ident oder mit der Onlinefunktion Ihres Personalausweises (eID) an. Aufgrund aktuell notwendiger Wartungsarbeiten steht das Foto-Ident-Verfahren (QES) nicht zur Verfügung. (Stand: 15.12.2023) Hier finden Sie Fragen & Antworten zu Verimi.
- Erforderliche Nachweise:
- Nachweis zur Legitimation (Kopie Personalausweis)
- Gehaltsnachweis
- Weiterbildungsangebot
- Beachten Sie bitte, dass die verbindliche Anmeldung zur Weiterbildung, die Weiterbildung selbst, als auch die An- und Bezahlung der Maßnahme erst erfolgen darf, wenn der Antrag elektronisch an die SAB übermittelt wurde.
- Mit dem Verwendungsnachweis nach Abschluss der Weiterbildung reichen Sie einen Nachweis über Ihre Teilnahme ein. Im Anschluss erhalten Sie den bewilligten Zuschuss ausgezahlt.
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Nein. Sowohl in der betrieblichen als auch in der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung ist eine Förderung von Sprachkursen und insbesondere von Deutschsprachkursen nicht möglich.
Nein. Sowohl in der betrieblichen als auch in der individuell berufsbezogenen Weiterbildungsförderung ist eine Förderung nicht möglich.
Für Vorhaben der betrieblichen Weiterbildungsförderung findet diese Festlegung keine Berücksichtigung.
Für Vorhaben der betrieblichen Weiterbildungsförderung ist eine Antragstellung möglich, wenn Sie nebenberuflich selbständig sind und die Weiterbildung einen Zusammenhang zu Ihrer Selbständigkeit hat.
Sollte der tatsächlich durch Sie zu zahlende Betrag für die Weiterbildung den bewilligten Zuschuss unterschreiten, ist dies unverzüglich der SAB mitzuteilen.
Für Vorhaben der betrieblichen Weiterbildungsförderung ist die Einreichung von Gehaltsnachweisen nicht erforderlich.