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ESF Plus - MINT-Fachkräfteprogramm im Freistaat Sachsen (Innovationsassistent:in, InnoManager:in und Transferassistent:in)

Förderung von Innovationsassistent:innen, InnoManager:innen und Transferassistent:innen

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Montag: 9:00 - 16:00 Uhr, Dienstag: 9:00 - 18:00 Uhr, Mittwoch: 9:00 - 13:00 Uhr, Donnerstag: 9:00 - 18:00 Uhr, Freitag: 9:00 - 16:00 Uhr (Hinweis: Täglich außer mittwochs telefonfreie Zeit von 12:00 - 13:00 Uhr)
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Was bietet mir das Förderprogramm?

  • ​​​​Personalkostenzuschuss für die Umsetzung von innovativen und technologieorientierten Vorhaben.

  • Gefördert werden Innovationsassistent:innen, InnoManager:innen und Transferassistent:innen.
  • Mit der Förderung von Innovationsassistent:innen werden sächsische KMU bei der unbefristeten Neueinstellung von Nachwuchsfachkräften unterstützt. In Vorhaben mit innovativem Charakter – zum Beispiel der Entwicklung eines neuen Produktes oder eines neuen Verfahrens – bringen die geförderten Personen ihr Wissen in sächsischen Unternehmen zur Anwendung und stärken so deren Wettbewerbsfähigkeit.
  • InnoManager:innen beschäftigen sich mit dem strategischen Innovationsmanagement in Unternehmen und tragen zu Prozess- und Organisationsinnovationen bei. Die Unternehmen werden damit in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an den technologischen und nachhaltigen Wandel unterstützt.
  • Transferassistent:innen haben die Aufgabe, sächsische KMU beim Know-how-Transfer zu unterstützen. Dafür werden sie an Transferstellen der sächsischen Hochschulen oder bei Technologiemittlern eingesetzt und bereiten Wissen gezielt für KMU auf.

  • für die Förderung von Innovationsassistent:innen sowie InnoManager:innen: KMU der gewerblichen Wirtschaft, der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie der Sozial- und Gesundheitswirtschaft. Unternehmen der Sozial- und Gesundheitswirtschaft können auch unabhängig von ihrer Größe gefördert werden.  
  • für die Förderung von Transferassistent:innen: Hochschulen, Forschungseinrichtungen, die Berufsakademie Sachsen, Kammern, Verbände, sonstige Technologiemittler - zum Beispiel Technologieagenturen, Technologietransferzentren, Technologiegründerzentren sowie Transferstellen universitärer und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen.
  • Die Antragsteller müssen ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben. 

Nicht förderfähig sind:

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. 
  • für die Förderung von InnoManager:innen: Unternehmen in Schwierigkeiten.

  • Der Arbeitsplatz des geförderten Personals befindet sich im Freistaat Sachsen. 
  • Das geförderte Personal ersetzt kein anderes Personal und wird in einer neu geschaffenen Stelle beschäftigt. 
  • Die Beschäftigungsdauer soll zwölf Monate nicht unterschreiten. Eine branchenübliche Probezeit ist möglich. 
  • Geförderte Personen dürfen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung von sich aus kein Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen im Freistaat Sachsen beendet haben.  
  • Pro Antragsteller ist die gleichzeitige Beschäftigung von bis zu zwei aus dieser Förderung (s.  Ziffer II Großbuchstabe A der Förderrichtlinie)  geförderten Personen, jedoch höchstens einer InnoManagerin oder eines InnoManagers, zuwendungsfähig. 

Innovationsassistent:innen  

Für Innovationsassistent:innen gilt: 
  • Das Personal wird unbefristet neu angestellt. 
  • Sie verfügen über einen Abschluss von Hochschulen, Berufsakademien und Fachschulen für Technik und bearbeiten ein Forschungs- und Entwicklungs-Thema mit innovativem, technologieorientiertem Inhalt.
  • Der letzte qualifizierende Abschluss wurde innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Beginn des geförderten Beschäftigungsverhältnisses erworben. Eine Beschäftigungszeit als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung kann diesen Zeitraum um bis zu weitere fünf Jahre verlängern. Erziehungszeiten können diesen Zeitraum um zwei Jahre je Kind verlängern. 
  • Sie dürfen nicht in dem Unternehmen des Antragstellers oder in einem mit dem Antragsteller im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO= verbundenen Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Tätigkeiten im Rahmen einer dualen Ausbildung oder im Rahmen von Praktika oder der Anfertigung einer Studien- oder Abschlussarbeit während eines Studiums oder als WerkstudentIin sowie Tätigkeiten bei der einstellenden Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung sind förderunschädlich.

InnoManager:innen 

Für InnoManager:innen gilt: 
  • Sie verfügen über eine abgeschlossene wirtschafts-, natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung oder eine Ausbildung in den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften an einer Hochschule oder Berufsakademie und werden in KMU mit der Aufgabe, im Unternehmen ein betriebliches Innovationsmanagement im Sinne von Prozess- oder Organisationsinnovationen einzuführen, beschäftigt. 

Transferassistent:innen 

Für Transferassistent:innen gilt: 
  • Sie verfügen über eine abgeschlossene wirtschafts-, natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung oder eine Ausbildung in den Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften an einer Hochschule oder Berufsakademie und haben einschlägige Berufserfahrung in Wissenschaft oder Wirtschaft mit der Aufgabe, KMU durch Informations- und Beratungsleistungen bei der Identifikation und planvollen Übertragung technologischen Wissens von Technologiegebern zur Vorbereitung und Realisierung von Produkt- oder Verfahrensinnovationen zu unterstützen oder Forschungsergebnisse der Wissenschaft für die gewerbliche Wirtschaft aufzubereiten
  • Sie verfügen über wenigstens drei Jahre Berufserfahrung in Wirtschaft, Wissenschaft oder bei einem Technologiemittler.
  • Sie dürfen nicht in dem Unternehmen des Antragstellers oder in einem mit dem Antragsteller im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) verbundenen Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Tätigkeiten im Rahmen einer dualen Ausbildung oder im Rahmen von Praktika oder der An-fertigung einer Studien- oder Abschlussarbeit während eines Studiums oder als Werkstudent:in sowie Tätigkeiten bei der einstellenden Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung sind förderunschädlich
  • Bei der Max-Planck-Gesellschaft und der Fraunhofer-Gesellschaft können pro Einrichtung, bei Hochschulen pro Fakultät zwei Transferassistent:innen gleichzeitig gefördert werden. 
  • Zusätzlich können bei Hochschulen für zentrale Funktionen des Technologietransfers insgesamt zwei weitere Transferassistent:innen gleichzeitig gefördert werden.

Nicht zuwendungsfähig sind

  • Beschäftigungsverhältnisse mit Geschäftsführern, Vorständen und Personen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind oder deren Verwandte ersten Grades, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner Anteilseigner sind. 
  • Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 20 Stunden pro Woche.

  • Zuschuss zu den Personalkosten im Rahmen einer Projektförderung 
  • Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Die konkreten Regelungen sind auf der Serviceseite für die ESF Plus-Förderung veröffentlicht.

Zuwendungsfähig sind pro Beschäftigungsjahr und geförderte Personal Personalausgaben für eine Vollzeitstelle wie folgt: 

  • für Innovationsassistent:innen: bis zu 70.000 Euro, bis zu 30 Monaten für Innovationsassistenten bzw. bis zu 36 Monaten für Innovationsassistentinnen
  • für InnoManger:innen: bis zu 85.000 Euro, bis zu 30 Monaten
  • für Transferassistent:innen: bis zu 90.000 Euro, bis zu 48 Monaten
  • Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben in dem genannten Zeitraum. 

Beihilferechtliche Regelungen

  • Die Förderung von Innovationsassistent:innen sowie Transferassistent:innen erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Davon ausgenommen ist eine Förderung von Transferassistent:innen n Hochschulen und Forschungseinrichtungen, wenn diese mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit nichtwirtschaftlich im Auftrag der Hochschulen oder Forschungseinrichtungen für Tätigkeiten des Wissenstransfers einsetzen. 
  • Die Förderung von InnoManager:innen erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO). 
​​​​​​Weitere informationen können Sie dem Förderbaustein unter dem Punkt Formulare & Downloads entnehmen​

  • Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
  • Der Antrag ist über das SAB-Förderportal  einzureichen. 
  • Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (Unterzeichnung des Arbeitsvertrages) zu stellen. Bitte beachten Sie die Hinweise in der Posteingangsbestätigung.
  • Weiterführende Informationen dazu finden Sie im Förderbaustein unter Punkt Formulare & Downloads.
  • Die vollständige Aufstellung aller Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, erhalten Sie bei Antragstellung im Förderportal.

Wie geht es nach der Bewilligung weiter?

  • Der Auszahlungsantrag, der Zwischenbericht und der Verwendungsnachweis sind ebenfalls über das SAB-Förderportal zu führen. 
  • Es gilt das Erstattungsprinzip. Auszahlungen können entsprechend des Projektfortschrittes alle sechs Monate über das Förderportal für bereits getätigte Ausgaben beantragt werden. 
  • Der Zuwendungsempfänger hat alle sechs Monate nach Beginn des Vorhabenzeitraums Zwi-schenberichte einzureichen. Die Berichte enthalten Informationen zum aktuellen Stand des Vorhabens (Sachbericht) und zur Tätigkeit des geförderten Personals. 
  • Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabenende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 
  • Für die statistische Auswertung und Erfolgskontrolle der aus ESF Plus-Mitteln geförderten Vorhaben sind im Rahmen der Durchführung eines Vorhabens für das geförderte Personal teilnehmerbezogene Daten zu erheben. Die Daten sind vom Beginn des Projektes an bis 6 Monate nach Beendigung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger in einem Erhebungsbogen (Teilnehmerliste) online auf dem Förderportal bereitzustellen.

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus mitfinanzierten Vorhaben der Technologieförderung (FRL MINT-Fachkräfteprogramm ESF Plus 2021-2027)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnen-markt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39) (AGVO), in der jeweils geltenden Fassung

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

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