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Nachteilsausgleich Direktzahlungen

Ausgleich des Nachteils durch die spätere Auszahlung der Direktzahlungen

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0351 4910-4910
wirtschaft@sab.sachsen.de

Wichtige Hinweise

Anträge können bis zum 30. April 2024 eingereicht werden.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Gewährung eines Nachteilsausgleichs für den zusätzlichen Kostenaufwand, der den Betrieben aufgrund einer späteren Auszahlung der Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) entstanden ist.
  • Der Ausgleich wird als Pauschalbetrag in Höhe von 2 Prozent des hälftigen Direktzahlungsbetrages gewährt. Eine Nachweispflicht zu den entstandenen Mehrkosten besteht nicht.

  • Im Zusammenhang mit der späteren Auszahlung der Direktzahlungen wird ein pauschaler Nachteilsausgleich gewährt. Dieser Ausgleich erfolgt als Billigkeitsleistung.

  • Natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften.

  • Dem Antragsteller wurden für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen aus dem EGFL im Januar 2024 ausgezahlt.
  • Billigkeitsleistungen unter 50 Euro je Antragstellenden werden nicht gewährt.

Leistungshöhe

Der Nachteilsausgleich beträgt maximal 2 Prozent des hälftigen Direktzahlungsbetrages.


Verwendungsnachweis

Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Daher müssen weder die entstandenen Mehrkosten dargestellt noch entsprechende Kostenbelege vorgelegt werden.
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Beihilferechtliche Regelungen

Der Nachteilsausgleich wird als De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt.

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
 
  • Der Antrag ist unter Nutzung des SAB-Förderportals elektronisch bei der SAB einzureichen.
  • Bestätigung des Antrageingangs erfolgt durch eine automatisierte E-Mail.
  • Der Bescheid wird elektronisch über das Förderportal der SAB bereitgestellt.

De-minimis-Regel_Informationsblatt (Vordrucknummer: 60380)

Datenschutzhinweise für Kunden/Interessenten (Vordrucknummer: 64005)​​​

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Ja, es handelt sich um eine Billigkeitsleistung, die bei der SAB beantragt werden muss. Eine automatische Auszahlung ist nicht möglich.

Der Antrag kann seit dem 1. März 2024 bis zum 30. April 2024 über das Förderportal der SAB gestellt werden.

Jeder sächsische Betrieb, der für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen erhalten hat, kann einen Antrag stellen. Eine Bewilligung kommt aber nur in Betracht, wenn die Bagatellschwelle von 50 Euro erreicht wird. Das bedeutet, dass der Betrieb Direktzahlungen von mindestens 5.000 Euro erhalten hat.

Ja, allerdings ist auch in diesen Fällen die Bagatellschwelle von 50 Euro zu beachten.

Sofern Sie noch kein Nutzerkonto bei der SAB angelegt haben, können Sie auf der Förderprogrammseite über „Antrag stellen“ und anschließend „Registrieren“ Ihre Zugangsdaten anlegen.

Für Fragen und Antworten rund um das Förderportal steht Ihnen die Internetseite zum Förderportal - Hilfebereich der SAB zur Verfügung.

Als erster Ansprechpartner stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicecenters gern zur Verfügung.

Beim Nachteilsausgleich handelt es sich um eine sogenannte Billigkeitsleistung auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Die Zahlung dieser Billigkeitsleistung erfüllt die Voraussetzungen für eine staatliche Beihilfe nach dem AEUV (Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union) und bedarf daher einer beihilferechtlichen Grundlage. Anderenfalls würde es sich um rechtswidrige Beihilfen handeln. Die Billigkeitsleistungen werden daher als De-minimis-Beihilfen ausgezahlt.

Es gelangt nur der Betrag zur Auszahlung, der von dem verfügbaren betrieblichen De-minimis-Budget abgedeckt ist. Nach der einschlägigen Agrar-De-minimis-Verordnung darf hierzu ein Betrag von 20.000 Euro in drei Steuerjahren nicht überschritten werden. Ist dieses Budget bereits ausgeschöpft, kann keine Auszahlung erfolgen.

In die Überprüfung des Höchstbetrages gehen nur erhaltene (oder beantragte) De-minimis-Beihilfen ein. Wurde Ihnen eine solche De-minimis-Beihilfen gewährt, haben Sie von der Bewilligungsstelle mit dem Bewilligungsbescheid eine sogenannten De-minimis-Bescheinigung erhalten. Aus dieser Bescheinigung können Sie den De-minimis-Wert der Förderung ablesen, und auf dieser Grundlage die entsprechenden Angaben zur De-minimis im Antragsformular für den Nachteilsausgleich machen. Sonstige Förderungen, wie z. B. die Prämien für Agrarumweltverpflichtungen nach der FRL AUK/2023, sind dagegen für die Prüfung des De-minimis-Höchstbetrages nicht relevant.

Mit der Antragstellung sind neben den Angaben zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen keine weiteren Nachweise vorzulegen.

Im Antrag ist die Eingabe der Betriebsnummern (BNR 10 und BRN 15) sowie zur Höhe der per Auszahlung vom Januar 2024 erhaltenen Direktzahlungen erforderlich. Nachweise zu diesen Daten sind bei der Antragstellung nicht vorzulegen.

Hinweis:
Zur Verifizierung der Daten wird auf die Daten aus dem Verfahren zur Bewilligung der Direktzahlungen zurückgegriffen.
​​​​​​​Achten Sie daher darauf, Abweichungen zu den Angaben zu vermeiden.
  • Bitte nutzen Sie insbesondere die im Antrag auf Direktzahlungen hinterlegte inländische Kontoverbindung (IBAN: DE…) Ihres Betriebes, um Verzögerungen zu vermeiden.
  • Bitte beachten Sie auch, dass eine Auszahlung nur möglich ist, wenn die zutreffenden Betriebsnummern BNR 10 und BNR 15 im Antrag korrekt angegeben wurden.
  • Lassen sich Widersprüche zwischen den Angaben nicht aufklären, führt dies zu einer Ablehnung des Antrages.
Wir empfehlen Ihnen daher, vor der Absendung einen Abgleich mit den Angaben aus dem Antragsverfahren, die Sie jederzeit über Ihren Login in DIANAweb abrufen können.

Nein. Der Nachteilsausgleich wird als Pauschale in Höhe von 2 Prozent des hälftigen Betrages der erhaltenen Direktzahlungen gewährt. Eine Übersendung von Nachweisen, um die Höhe des eingetretenen Schadens im konkreten Einzelfall zu belegen, bedarf es daher nicht.

Ja, auch in diesem Fall wird der Nachteilsausgleich gezahlt, solange der Antrag bis zum 31. Mai 2023 gestellt wurde. Der Nachteilsausgleich wird nach der allgemeinen Vorgabe auf der Grundlage der im Januar 2024 tatsächlich erhaltenen Direktzahlungen berechnet.

Ja, der Nachteilsausgleich wird geleistet. Entscheidend für die Höhe des Nachteilsausgleichs ist der im Januar 2024 ausgezahlte Betrag.

Der Nachteilsausgleich errechnet sich auf der Grundlage der im Januar 2024 erhaltenen Direktzahlungen. Dieser Auszahlungsbetrag ist im Bescheid zum Erhalt der Direktzahlungen unter Ziffer 4 genannt.

Der Ausgleichsbetrag entspricht 2 % des hälftigen erhaltenen Betrages. Hierzu folgendes Beispiel:
 
Dem Betrieb werden Direktzahlungen in Höhe von 7.654,84 Euro ausgezahlt.

Der hälftige Betrag beläuft sich auf 3.827,42 Euro. 

3.827,42 Euro x 2 % = 76,5484 Euro 

Somit ergibt sich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 76,54 Euro

Hinweis:
Eine Auszahlung kommt nur in Betracht, wenn die Bagatellschwelle von 50 Euro erreicht wird, d. h. wenn der Betrieb Direktzahlungen in Höhe von mindestens 5.000 Euro erhält.