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Beratungsförderung - Betriebsberatung

Zuschuss für die Beratung zu unternehmensrelevanten Fragen und unmittelbaren Zertifizierungsausgaben

Wichtige Hinweise

Mit dem 1. Januar 2025 ist im Freistaat Sachsen eine vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung in Kraft getreten. Auf Grund der aktuellen Haushaltsmittelsituation können derzeit leider keine Förderanträge mehr gestellt werden. Wir bitten Sie um Verständnis und werden Sie weiter informieren.
Die Antragstellung nach der neuen Förderrichtlinie Beratungsförderung ist voraussichtlich ab Mitte Juli möglich.
Die Einreichung von Anträgen im Rahmen des Direktverfahrens ist möglich.
Die Antragstellung im Qualitätssicherungsverfahren wird in Kürze möglich sein. Wir werden an dieser Stelle informieren.

Was bietet mir das Förderprogramm?

Unterstützung bei:
  • der Inanspruchnahme von professionellen Beratungsleistungen
  • der Erlangung eines unmittelbaren Zertifikats im Zusammenhang mit der Maßnahme

 

Die Unternehmen können wählen, ob sie die Beratung mit der Unterstützung eines Qualitätssicherers durchführen (Qualitätssicherungsverfahren) oder den notwendigen Leistungsrahmen selbst ermitteln und die Eignung und Qualität der Beraterin/des Beraters/des Beratungsunternehmens selbst prüfen (Direktverfahren).

  • Die Qualitätssicherer prüfen den fachlichen Beratungsbedarf und den Beratungsumfang des Unternehmens sowie die Eignung und Qualität der Beraterin/des Beraters/des Beratungsunternehmens.
  • Sie begleiten und unterstützen die Unternehmen während des Beratungsprozesses und führen eine Qualitäts- beziehungsweise Erfolgskontrolle der Beratung durch; die Qualitätssicherer sind nicht Beteiligte des Förderverfahrens.
  • Im Qualitätssicherungsverfahren erhöhen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um 120 Euro pro Tagewerk zur Vergütung der Qualitätssicherer durch die Unternehmen.

Weitere Informationen finden Sie hier unter Wie funktioniert die Antragstellung?

  • Beratungsleistungen mit einem Umfang von mindestens fünf Tagewerken zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere betriebswirtschaftlicher, finanzieller, personeller, technischer und organisatorischer Art
  • Unmittelbare Zertifizierungsausgaben (Erstzertifizierung) im Zusammenhang mit der Maßnahme zur Erlangung eines Zertifikats
Nicht gefördert werden:
  • Beratungsleistungen, die nach der Richtlinie nicht förderfähig sind.

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen
Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft, sowie Angehörige der Freien Berufe und kleinste, kleine und mittlere Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Nicht gefördert werden:
  • Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine Vermögensauskunft abgegeben haben.

  • Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem oder den Endbegünstigten darf keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.
  • Maximal werden bis zu 20 Tagwerke innerhalb eines 12-Monatszeitraums gefördert.
  • Die Tagewerke können unabhängig voneinander in verschiedenen Vorhaben eingesetzt werden.
  • Eine Förderung von Beratungsleistungen, die weniger als fünf Tagewerke in Anspruch nehmen, ist ausgeschlossen.
  • Nur ganze Tagewerke können Gegenstand einer Förderung sein.
  • Die Beratungen sollen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Antragsstellung abgeschlossen sein.

Zuschusshöhe und Auszahlung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.

Der Standardeinheitskostensatz im „Qualitätssicherungsverfahren“ beträgt 920 Euro pro Tagewerk und im „Direktverfahren“ in Höhe von 800 Euro pro Tagewerk.
 
  • 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Beratungen bei kleinen und Kleinstunternehmen auf Grundlage des Standardeinheitskostensatzes
  • 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Beratungen bei mittleren Unternehmen auf Grundlage des Standardeinheitskostensatzes

Darüber hinaus:
  • 50 % der zuwendungsfähigen Zertifizierungsausgaben bei kleinen und Kleinstunternehmen oder
  • 40 % der zuwendungsfähigen Zertifizierungsausgaben bei mittleren Unternehmen
  • Maximal 8.000 Euro pro Zertifikat


Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 4.000 Euro betragen.

Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2.500 Euro unterschreitet.

Die Beantragung der Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme durch Einreichung des Verwendungsnachweises und ist ausschließlich über das Förderportal möglich.
 

​​​Beihilferechtliche Regelungen

  • Die Förderung von Vorhaben, die nur Ausgaben für Beratungshonorare enthalten, erfolgt nach Artikel 18 AGVO.
  • Wird im Zusammenhang mit dem Beratungshonorar eine Erstzertifizierung zur Erlangung eines Zertifikats beantragt, wird die Zuwendung als De-minimis-Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor gewährt.
 

​​​Kombination mit anderen Fördermitteln

Eine Kombination mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben zuwendungsfähigen Ausgaben oder des Eigenanteils ist nicht zulässig.

  • Vor Antragstellung
Das antragstellende Unternehmen kann wählen, ob es für die Beratung einen Qualitätssicherer in Anspruch nimmt („Qualitätssicherungsverfahren“) oder den notwendigen Leistungsumfang selbst ermittelt („Direktverfahren“).

Antragstellung mit Qualitätssicherer
  1. Das KMU wendet sich vor der Antragstellung an einen zugelassenen Qualitätssicherer. Als Qualitätssicherer stehen zur Verfügung:
  2. Der Qualitätssicherer stellt den Beratungsbedarf fest, schlägt einen geeigneten Berater vor und übernimmt die Qualitätskontrolle der Beratung.
  3. Der Qualitätssicherer füllt die Stellungnahme aus.
{{Stellungnahme Qualitätssicherungsverfahren | 61775}}

Antragstellung im Direktverfahren
  1. Das KMU wendet sich vor Antragstellung an einen geeigneten Berater.
  2. Im Vorfeld der Beratung ist der Beratungsbedarf vom Unternehmen zu ermitteln.
  3. Der Berater füllt die Stellungnahme aus.
{{Stellungnahme Direktverfahren | 61776}}
 
  • Antragstellung erfolgt im Förderportal
  • Einreichung (Hochladen) des rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags
  • Einreichung (Hochladen) der erforderlichen Unterlagen
  • Bestätigung des Antrageingangs durch die SAB via Bestätigungsmail

Wichtige Hinweise:
  • Bei geplanten Ausgaben ab 100.000 Euro gilt: Mit dem Vorhaben darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch die SAB oder nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden.
  1. Der Starttermin Ihres Vorhabens darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail zum Förderantrag liegen.
  2. Sofern Sie entgegen dieser Förderbedingung vorher mit dem Vorhaben beginnen, entfällt die Förderung.
  3. Als Vorhabensbeginn gilt jede Maßnahme, mit welcher der Antragssteller seine Entschlossenheit zur Durchführung des Vorhabens zeigt. Hierzu zählen u.a. Vertragsabschlüsse oder die An- und Bezahlung einer Rechnung.
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{{Informationsblatt KMU | 60300}}

{{Informationsblatt De-minimis-Regel | 60380}}

{{Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten (DSGVO) | 64005}}

Die Antragstellung erfolgt im Förderportal.

Die Stellungnahme ist vom Antragsteller zusammen mit dem Antrag über das Förderportal einzureichen (hochzuladen).

{{Stellungnahme Qualitätssicherungsverfahren | 61775}}

{{Stellungnahme Direktverfahren | 61776}}

Hinweis:
Eine Antragstellung im Förderportal ist nur mit der Stellungnahme zum jeweiligen Verfahren möglich.

Die Kundenkommunikation und die Bereitstellung von Unterlagen erfolgt ausschließlich über das Förderportal.
Wenn Sie weitere Hilfe zum Förderportal benötigen, nutzen Sie bitte unseren Förderportal Hilfebereich.

Der Verwendungsnachweis ist ausschließlich über das Förderportal einzureichen.
 
  • Die tatsächlich in Anspruch genommenen Beratertage und die Ergebnisse der Beratung sind mit dem Verwendungsnachweis im Förderportal anzugeben.
  • Sofern ein Erstzertifikat im Zusammenhang mit der Beratung erworben wurde, sind die Bezahlung und der Erhalt des Zertifikats mit dem Verwendungsnachweis im Förderportal nachzuweisen.

Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, um den Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen, nutzen Sie bitte unseren Förderportal Hilfebereich.

Ausgeschlossen sind Beratungen, 
  • die der Einführung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungssysteme dienen,
  • die Ausarbeitung von Verträgen, Buchführungsarbeiten oder die Erstellung von Software zum Inhalt haben,
  • fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden,
  • der Erfüllung gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Pflichten dienen,
  • zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung, 
  • auf die Erlangung öffentlicher Hilfen gerichtet sind oder 
  • eine Verlagerung der Geschäftstätigkeit an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen. 

Nein, nur unmittelbare Zertifizierungsausgaben (Erstzertifizierung) zur Erlangung eines Zertifikats die im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung stehen, sind zuwendungsfähig.

Als zuwendungsfähige Ausgaben werden maximal 8.000 Euro pro Zertifikat anerkannt.

Eine Förderung von Unternehmen im Nebenerwerb ist zulässig. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. 

  • Eine Förderung soll für gewerblich tätige, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei vorliegender wirtschaftlicher Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen.
  • Bei bestehender Gemeinnützigkeit  (Stiftung, gGmbH oder e. V.) ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeiten im wirtschaftlichen Bereich (Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ausgeübt werden.
  • Das zu fördernde Vorhaben soll im Wesentlichen für den wirtschaftlichen Bereich des Begünstigten verwendet werden und im Umkehrschluss die Verwendung im ideellen Bereich (inkl. Vermögensverwaltung) ausgeschlossen sein.

Die Beratungen sollen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Antragsstellung abgeschlossen werden.

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