UI Components

Corona Zuschuss Sachsen Plus

Zusätzlicher Zuschuss zu den Überbrückungshilfen in Folge der Corona-Pandemie

KONTAKT

Servicecenter

Wichtige Hinweise

  • Bitte entfernen Sie den zweiten Bindestrich Ihrer ÜBH-Änderungsantragsnummer bei der Beantragung von Corona-Zuschuss Sachsen Plus im Förderportal.
  • Beispiel: Geben Sie statt UBH3XR-C-38071, bitte UBH3XR-C38071 ein.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Eine finanzielle Unterstützung zur Deckung der Fixkosten, während der Corona Pandemie

  • Erstattung der förderfähigen Fixkosten nach den Nummern 1 bis 11 des Fixkostenkatalogs (siehe Fixkostenkatalog nach Ziffer 2.4 der FAQ Überbrückungshilfe III plus / IV) für den betreffenden Monat (Subsidiarität)

  • Unternehmen und Angehörige freier Berufe die im Programm Überbrückungshilfe III plus und IV des Bundes in Sachsen antragsberechtigt sind

  • Positiv entschiedene Anträge in den Programmen Überbrückungshilfe III plus und Überbrückungshilfe IV des Bundes für den gesamten Leistungszeitraum
  • Umsatzrückgang im Dezember 2021 beträgt mehr als 70 % zum gültigen Vergleichszeitraum
  • Keine Leistungsberechtigung im Programm Neustarthilfe plus und Neustarthilfe 2022, für den gesamten Leistungszeitraum 
  • Keine Unterschreitung der 500 EUR Bagatellgrenze nach diesem Programm
  • Einverständniserklärung zum Datenabgleich zwischen diesem Programm und der Überbrückungshilfe des Bundes

  • Zuschuss i.H.v. max. 1.500 EUR pro Monat des Leistungszeitraums
  • Dieser reduziert sich um die bewilligte Leistung im Rahmen der Überbrückungshilfe III plus und IV des Bundes.

  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Förderportal der SAB. 
  • Hinweis bei der Beantragung: Bitte entfernen Sie den Bindestrich Ihrer ÜBH-Antragsnummer bei der Beantragung vom Corona-Zuschuss Sachsen Plus im Förderportal der SAB.
    Beispiel: Geben Sie statt UBHXXX-12345, bitte UBHXXX12345 ein.
  • Die Antragstellung erfolgt über einen Antrag für alle drei Monate des Berechtigungszeitraums November 2021 bis Januar 2022 (Leistungszeitraum). 
  • Die SAB legt die Angaben in den Anträgen auf Überbrückungshilfe des Bundes zugrunde. Die Bewilligung ergeht auf Grundlage der Bewilligungsbescheide zur Überbrückungshilfe des Bundes.
  • Die Auszahlung wird mit Bewilligung vorgenommen und ist nur auf die in den Anträgen auf Überbrückungshilfe des Bundes genannte Bankverbindung möglich.
  • Der ergänzende Zuschuss gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als bestimmungsgemäß verwendet.

Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal 

Anträge können bis zum 30. Juni 2022 im Förderportal der SAB gestellt werden.

ACHTUNG: Antragsfrist endet bereits am 22.06.2022 und darunter die Erläuterung.

Die Bundesregierung hat entschieden, die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe am 30. Juni 2022 auslaufen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen. Deshalb endet die Antragsfrist für Corona Sachsen Plus, anders als in der Richtlinie dargestellt, am 22. Juni 2022. Für noch nicht entschiedene Anträge wird die SAB einen vorläufigen Zwischenbescheid erlassen, so dass eine Inanspruchnahme des bis zum 30.06.2022 gültigen Beihilferahmens möglich ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der vorläufige Zwischenbescheid nicht endgültig ist.

Nein, Sie können den Antrag grundsätzlich selbst direkt bei der SAB stellen. Gleichwohl kön-nen Sie sich bei der Antragsstellung auch durch einen prüfenden Dritten vertreten lassen.

Bitte beachten Sie: Voraussetzung für eine Antragstellung im Programm Sachsen Plus ist, dass Anträge auf Überbrückungshilfe (ÜBH) III Plus und ggf. auch Überbrückungshilfe IV gestellt wurden. Für die Antragstellung auf Überbrückungshilfen benötigen Sie die Unterstützung eines prüfenden Dritten.

Im Antrag Corona-Zuschuss Sachsen Plus müssen die Antragsnummern der Überbrückungshilfe angegeben werden.

Weitere Informationen zur den Programmen Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV finden Sie hier.

Antragsberechtigt sind:
 
  • Unternehmen, die im Haupterwerb geführt werden, sowie im Haupterwerb tätige Angehörige der freien Berufe,
  • die mindestens einen Beschäftigten (ein Vollzeitäquivalent) haben (sh. unten: Wie wird die Anzahl der Beschäftigten berechnet) und
  • im Leistungszeitraum dieses Programms im Programm Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV des Bundes in Sachsen antragsberechtigt sind (siehe auch FAQ Überbrückungshilfe III Plus bzw. FAQ Überbrückungshilfe IV Ziff. 1.1.).

Nicht antragsberechtigt sind:
 
  • Soloselbstständige und
  • selbstständige Angehörige der freien Berufe, die weniger als einen Beschäftigten haben (ein Vollzeitäquivalent)

Antragsberechtigt sind also nur Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Neustarthilfe erhalten können. Denn diese Unternehmen sind bislang gegenüber Soloselbstständigen benachteiligt, die bereits seit Januar 2021 in Monaten mit Coronabedingten Umsatzrückgängen bis zu 1.500 EUR Neustarthilfe erhalten. Denn Unternehmen mit Personalverantwortung und niedrigen betrieblichen Fixkosten haben dadurch in vielen Fällen geringere Wirtschaftshilfen erhalten als Soloselbstständige mit niedrigen Fixkosten. Diese Schlechterstellung wird durch das Programm Sachsen Plus gemildert.

Der Ausschluss von in der Neustarthilfe Antragsberechtigten ist zudem geboten, weil anderenfalls durch das landesmittelfinanzierte Programm Sachsen Plus Leistungen aus Bundesmitteln, nämlich aus dem Programm Neustarthilfe, ersetzt würden.

Ja, im Vorfeld muss mindestens für die Monate November und Dezember 2021 ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus des Bundes gestellt worden sein. Eine Antragstellung im Programm Zuschuss Sachsen Plus ist möglich, sobald der Antrag auf ÜBH III Plus bei der SAB eingegangen ist. Eine Bewilligung des Zuschusses Sachsen Plus kann erst nach oder mit der Bewilligung der Überbrückungshilfe für den Zeitraum November 2021 bis Januar 2022 erfolgen.

Ja, die Beantragung der ÜBH IV ist genauso, wie die Beantragung der ÜBH III Plus Voraussetzung für eine Antragstellung im Programm Corona-Zuschuss Sachsen Plus.

Bitte beachten Sie: Eine Beantragung des Corona-Zuschusses Sachsen Plus auch für den Monat Januar 2022 ist nicht zwingend. Sofern Sie jedoch eine Beantragung für den Januar 2022 anstreben, ist diese zusammen mit der Beantragung des Corona-Zuschusses Sachsen Plus für die Monate November und Dezember 2021 vorzunehmen. Eine Beantragung im Programm Corona-Zuschuss Sachsen Plus ist nur einmalig möglich.

Ich bin in den Programmen Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 jeweils antragsberechtigt. Darf ich einen Antrag auf den Corona-Zuschuss Sachsen Plus stellen?


Nein, dann ist eine Antragstellung nicht möglich, weil das Programm Sachsen Plus auf Unternehmen mit Personalverantwortung ausgerichtet ist, die nur geringe Fixkosten haben und in der Neustarthilfe nicht antragsberechtigt sind. Antragsberechtigt sind daher nur Unternehmen, die in Summe mindestens einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigen (sog. Vollzeitäquivalent) und damit keine Neustarthilfe erhalten können. Maßgeblicher Stichtag ist nach den FAQ zur Überbrückungshilfe entweder der 29. Februar 2020 oder der 31. Dezember 2021.

Der Corona-Zuschuss Sachsen Plus ist eine nichtrückzahlbare Billigkeitsleistung zur Überbrückungshilfe des Bundes. Die Höhe beträgt maximal 1.500 EUR pro Monat des Leistungszeit-raums und reduziert sich um einen Teil der bewilligten Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes.

Die Anrechnung der Überbrückungshilfe auf den Zuschuss Sachsen Plus erfolgt auf Basis der in der Überbrückungshilfe bewilligten Beträge für Fixkosten nach den Nummern 1 bis 11 des Fixkostenkatalogs (siehe Katalog nach Ziffer 2.4 der FAQ Überbrückungshilfe III Plus / IV ) für den jeweiligen Monat des Leistungszeitraums November 2021 bis Januar 2022 und exklusive der Zuschläge (z. B. Eigenkapitalzuschuss und Personalkostenpauschale).

Die SAB ermittelt für Sie die Höhe der anzurechnenden Leistungen aus der Überbrückungshil-fe des Bundes. Insoweit sind im Antrag keine zahlenmäßigen Angaben erforderlich.

Eine Bewilligung erfolgt jedoch nur, soweit der zu bewilligende Zuschuss Sachsen Plus insgesamt mehr als 500 EUR beträgt.

Berechnung für einen Monat des Leistungszeitraums November 2021 bis Januar 2022

Der Umsatzrückgang im Monat Dezember 2021 muss mindestens 70 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 betragen.
 
  1. Beispiel: Umsatzeinbruch Dezember 2021 im Vergleich zum Vergleichsmonat Dezember 2019 in Höhe von 71 %
    d. h. Förderung Sachsen Plus möglich
  2. Beispiel: Umsatzeinbruch Dezember 2021 im Vergleich zum Vergleichsmonat Dezember 2019 in Höhe von 70 %
    d. h. Förderung Sachsen Plus nicht möglich

Erläuterungen zu den Hintergründen: Gemäß der am 25. Januar 2022 vom Sächsischen Kabinett beschlossenen Richtlinie ist Leistungsvoraussetzung des Programms Sachsen Plus ein Umsatzrückgang im Monat Dezember 2021 von über 70 Prozent. Das Programm ist auf Unternehmen ausgerichtet, die von den Schließungsanordnungen der Sächsischen Corona-NotfallVO betroffen sind. Diese Unternehmen waren im gesamten Monat Dezember 2021 geschlossen oder durch 2G-Regelungen oder verkürzte Öffnungszeiten massiv beeinträchtigt, so dass in diesem Monat ein Umsatzrückgang von über 70 Prozent zu erwarten ist. In den Monaten November 2021 und Januar 2022 kann der Umsatzrückgang auch niedriger sein. Jedoch muss der Umsatzrückgang auch in diesen Monaten mindestens 30 Prozent betragen (Antragsvoraussetzung Überbrückungshilfe III Plus / IV).

Das Vollzeitäquivalent oder Vollbeschäftigtenäquivalent ist eine Hilfsgröße bei der Messung von Arbeitszeit.

Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
 
  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
  • In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden:
    • a) der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019

      oder
    • b) Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.

Die Auszahlung des Zuschusses Sachsen Plus kann nur auf die Bankverbindung erfolgen, die in den Anträgen auf Überbrückungshilfe des Bundes für den Zeitraum November 2021 bis Januar 2022 angegeben wurde. Hintergrund ist, dass die Daten zwecks Betrugsbekämpfung mit den Daten der Finanzverwaltung abgeglichen werden.