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Landesprogramm Rückbau Wohngebäude (L-RW)

Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohngebäuden zur Leerstandsbeseitigung in der Gemeinde

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Leipzig Stadt

Krystyna Zickmantel

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Frank Nimschowski

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Kreis Leipzig

Krystyna Zickmantel

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Kerstin Fröde

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Dresden Stadt

Krystyna Zickmantel

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Yvonne Stiehler

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Chemnitz Stadt

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Katrein Hellmuth

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Thomas Krüger

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Kreis Bautzen

Anne Hertel

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Kreis Erzgebirge

Torsten Vogel

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Dorothee Naumann

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Kreis Görlitz

Doreen Roitsch

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Kreis Meißen

Torsten Vogel

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Frank Nimschowski

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Kreis Mittelsachsen

Yvonne Stiehler

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Thomas Krüger

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Kerstin Fröde

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Kreis Nordsachsen

Frank Nimschowski

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Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Torsten Vogel

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Dorothee Naumann

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Kreis Vogtland

Claudia Beeg

0351 4910-4256
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Katrein Hellmuth

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Kreis Zwickau

Dana Simon

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Wichtige Hinweise

  • Die Antragsfrist für das Antragsjahr 2023 ist am zum 31. Juli 2023 abgelaufen. 

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Erhalt eines nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 50 EUR/qm zurückgebauter Wohnfläche 
    • Beseitigung städtebaulicher Missstände und Funktionsverluste
    • Bereinigung des Wohnungsmarktes in der Gemeinde
    • Rückbauförderung außerhalb bestätigter Städtebaufördergebiete

  • Abbruch und Demontage des Bauwerkes
  • Abtransport des Abbruchmaterials einschließlich der Enddeponie
  • Sicherungsmaßnahmen an abgetrennten Ver- und Entsorgungsleitungen
  • Einfache Herrichtung des Grundstückes nach der Rückbaumaßnahme (Begrünung)
  • notwendige Baunebenkosten
  • Freimachung von Wohnungen
  • Abbruchbedingte Instandsetzung an Nachbarhäusern
  • Nicht förderfähig sind der Teilrückbau und der Rückbau von unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden.

  • Gemeinden im Freistaat Sachsen
  • Gemeinden können Zuwendungen an Gebäudeeigentümer weiterleiten

  • Die Gemeinde, in der sich die Rückbaumaßnahme befindet, verfügt über ein integriertes Stadtentwicklungskonzept, welches nicht älter als 10 Jahre ist. 
    • Das Rückbauobjekt befindet sich außerhalb eines bestehenden Städtebaufördergebietes
    • Begründung, dass die Maßnahme aufgrund der erwarteten demografischen Entwicklung erforderlich ist
    • Vertragliche Verpflichtung des Eigentümers, auf die Wiederbebauung des Grundstücks mit Mietwohngebäuden für mindestens 10 Jahre zu verzichten
    • Zustimmung etwaiger Fördermittel- und Bürgschaftsgeber bzw. etwaiger Grundpfandrechtsgläubiger muss vorliegen

  • Zuschuss in Höhe von maximal 50 EUR/qm Wohnfläche der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung)

  • Anträge konnten im Jahr 2023 bis zum 31. Juli 2023 eingereicht werden.
  • Bis zum 31. Juli eingagengene förderfähige Anträge wurden bewilligt. 

{{Landesprogramm Rückbau WG_Antrag | 69082}}

Für Vorhaben, die ab dem 20. Juli 2023 bewilligt wurden, ist der folgende Vordruck nach erfolgtem Vorhabensbeginn ausgefüllt hochzuladen:

{{Vorhabenbeginn_Anzeige | 65999}} 

{{Rückbau-Wohngebäude_Auszahlung_Verwendungsnachweis | 69085}}

{{Rückbau-Wohngebäude_Auszahlung_Verwendungsnachweis |  69085}}

Zu Wohngebäuden und den anzurechnenden Wohnflächen gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden.

Kommt bei Baumaßnahmen eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung - RL LE/2014 in Betracht, dann nehmen Sie die Gewährung von diesen Zuwendungen vorrangig in Anspruch.