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Corona

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          Wenden Sie sich bei Fragen gern an uns:
Kleinen und mittelständischen Unternehmen stehen die Überbrückungshilfen sowie das Programm "Stabilisierungsfonds" zur Verfügung. Die Überbrückungshilfen werden gemeinsam von Bund und Ländern angeboten.
Das Soforthilfe-Darlehen "Sport" dient zur Unterstützung von Trägervereinen von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen in Sachsen.
Freie Träger der Kulturpflege können den Soforthilfe-Zuschuss "Härtefälle Kultur" beantragen.


Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Im digitalen Antragsportal können Sie je Organisation die Schlussabrechnungen für die Corona-Hilfsprogramme durchführen.

Die Abrechnung der Überbrückungshilfe I bis III und November- und Dezemberhilfe erfolgt in Paket 1. Die Überbrückungshilfe III Plus und IV werden in Paket 2 abgerechnet.

Dafür sind drei Schritte notwendig:

  1. Erstellung eines Organisationsprofils,
  2. Schlussabrechnung für die Organisation erstellen und
  3. Abschluss der Schlussabrechnung mit Nachweisen und Erklärungen.

Für jedes Förderprogramm, für das eine Schlussabrechnung eingereicht wird, ergeht ein gesonderter Schlussbescheid. Die Schlussbescheide werden elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden übermittelt. Diese sind im Portal abzuholen. Erfolgt dies nicht, wird der prüfende Dritte zweimal erinnert und dann erfolgt die postalische Zusendung der Schlussbescheide.

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

Unternehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich über ein Informationsportal einen vollständigen Einblick in die durch den prüfenden Dritten gestellten Schlussabrechnungen zu verschaffen und sich über den aktuellen Bearbeitungsstand zu informieren. Der Zugang zum Informationsportal erfolgt über das ELSTER-Zertifikat. Für weitere Informationen nutzen Sie gern die Ausführungen in den FAQ zur Schlussabrechnung, Ziffer 3.3.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise für die Erstellung der Schlussabrechnung:

  • Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung kann durch die SAB nicht verlängert werden. Es sind die bundesweit einheitlichen Fristen zu beachten.
  • Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich über den prüfenden Dritten und ausschließlich über Pega. Unterlagen, die über einen alternativen Weg eingereicht oder unaufgefordert in Pega hochgeladen werden, werden bei der Prüfung der Schlussabrechnung nicht berücksichtigt. 
  • Bitte hinterlegen Sie die Telefonnummer des prüfenden Dritten in Pega, so dass ggf. auftretende Rückfragen auf kurzem Wege telefonisch geklärt werden können. Bitte laden Sie mit der "Erklärung des Antragstellers" eine Visitenkarte oder einen Briefbogen mit hoch.
  • Prüfen Sie vor der Einreichung der Schlussabrechnung bitte die Aktualität des Organisationsprofils:
    • Wurde die IBAN angegeben, die beim Finanzamt hinterlegt ist?
    • Ist das Geburtsdatum der vertretungsberechtigten Person korrekt?
    • Sind Umsatz- und/oder Einkommenssteuernummer hinterlegt, sofern sie vorhanden sind?
    • Wurde die Steueridentifikationsnummer der natürlichen Person korrekt erfasst (keine Dummy-Werte)?
  • Werfen Sie zudem bitte einen Blick auf die “Erklärung des Antragstellers“. Das Dokument ist zwingend vollständig auszufüllen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.
  • Sofern die Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich eingestellt wurde, laden Sie bitte unbedingt die Gewerbeabmeldung bzw. bei freiberuflicher Tätigkeit, einen alternativen Nachweis hoch.
  • Zur Verifizierung der Umsatzangaben, nutzen Sie bitte unseren Erklärungs-Vordruck, den Sie ausgefüllt und vollständig unterzeichnet ebenfalls hochladen.
  • Bei der Abrechnung von Sonderkosten bitte wir Sie, 
    • bei Warenwertabschreibungen die Einhaltung der FAQ zur ÜBH III, Angang 2 mit ihrer Unterschrift zu bestätigen und zudem stichtagsbezogene Nachweise zur Wertentwicklung der betroffenen Waren (per 31.03.2021 und 31.12.2021 für Frühlings- und Sommersaisonware und per 31.12.2020 und 30.06.2021 für Wintersaisonware) und 
    • bei Kosten für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen eine tabellarische Kostenaufstellung mit dem jeweiligen Rechnungsdatum, Rechnungsaussteller, Gechungsgegenstand und monatlichem Rechnungsbetrag einzureichen. Beispiele für förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen finden sie in den FAQ zur ÜBH III im Anhang 4.
  • Bei neu hinzugekommenen Fixkostenpositionen wird für die weitere Bearbeitung zwingend eine nachvollziehbare Begründung des prüfenden Dritten benötigt.
  • Bitte prüfen Sie des Weiteren, ob Sie Umsätze nur für die Monate angegeben haben, für die Sie im Rahmen der damaligen Antragstellung auch Umsätze beantragt haben. Nur in diesem Fall wurde der Beihilferahmen mit dem Erstantrag gesichert, so dass eine Abrechnung nun zulässig ist. Weitere Informationen enthalten die FAQ zur Schlussabrechnung unter Ziffer 4.
  • Wir weisen darauf hin, dass eine Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der maßgeblichen Referenzumsätze 2019 im Rahmen der Schlussabrechnung nicht mehr möglich ist. Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz gewechselt werden. 
  • Bitte beachten Sie, dass eine Erhöhung der Referenzumsätze in den November-/Dezemberhilfen nicht zu einer Nachzahlung führt  (FAQ zur November-/Dezemberhilfe unter Ziffer 3.12 im zweiten Punkt).
  • Bei einer Mandatsniederlegung oder dem Wechsel des Steuerberaters ist das Paket zunächst vollständig einzureichen und im Anschluss der Mandatswechsel im Portal zu beantragen. Ausführliche Informationen zum weiteren Vorgehen entnehmen Sie gern den FAQ zur Schlussabrechnung unter Ziffer 5.4.
  • Achten Sie zwingend darauf, dass bei der November- und Dezemberhilfe die gleiche Basis zur Bestimmung des Referenzumsatzes zugrunde zulegen ist, wie bei der Antragstellung (monatlicher Vergleich oder jahresdurchschnittlicher Vergleich). Bei Nichtbeachtung ist eine Bearbeitung durch uns nicht möglich, so dass das Paket zurückzugeben ist.

Detaillierte Informationen, Leitfäden, FAQs und Erklärvideos finden Sie unter Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).


Berechnungshilfe für Soforthilfe-Zuschuss Bund

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss hat der Bund kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind, unterstützt.

Die Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt (Prognose) werden konnten.
Daher war bereits im Bescheid vorgesehen, dass eine eventuelle Überkompensation zurückzuzahlen ist.

Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner weiteren Handlung. Soforthilfe ist in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei bzw. fünf Monate nach Antragstellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Soforthilfe als seinerzeit gewährt. Nutzen Sie bitte für die Rückzahlung die in unserem Schreiben angegebene Bankverbindung. Zur Ermittlung, wie hoch ein eventueller Rückzahlungsbetrag (Überkompensation) ist, empfehlen wir Ihnen, die {{Berechnungshilfe | 67315}} zu nutzen. Eine eventuelle Rückzahlung ist an die in unserem Schreiben aus November 2021 angegebene Bankverbindung zu leisten. Diese kann auch unter corona-aktion@sab.sachsen.de angefragt werden. 

Kann die Soforthilfe nicht unmittelbar in einer Summe (teilweise oder vollständig) zurückgezahlt werden, wenden Sie sich bitte per E-Mail an corona-aktion@sab.sachsen.de und unterbreiten einen Zahlungsvorschlag. Grundsätzlich sind Ratenzahlungen bis zu zwölf Monaten möglich. Sind diese vereinbart beachten Sie bitte, dass für ratierliche Zahlungen Zinsen in Höhe von 5 % über den aktuellen Basiszinssatz erhoben werden.