Corona Rückmeldeverfahren
Rückmeldeverfahren für Corona-Soforthilfe 2020 (Soforthilfe-Zuschuss Bund)
Rund um das Rückmeldeverfahren für den Soforthilfe-Zuschuss Bund: Seit 18. November 2024 sind Empfängerinnen und Empfänger der Corona-Soforthilfe angehalten, ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf zurückzumelden.
Wichtige Hinweise
Rund um das Rückmeldeverfahren in der Corona-Soforthilfe: Seit 18. November 2024 sind Empfänger der Corona-Soforthilfe angehalten, ihren tatsächlichen Liquiditätsbedarf zurückzumelden.
Ablauf des Rückmeldeverfahrens
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Die Corona-Pandemie bedeutete für uns alle eine Ausnahmesituation, welche Gesellschaft, Wirtschaft sowie private Haushalte vor enorme Herausforderungen und Einschränkungen stellte. Um die Auswirkungen der Corona-bedingten Einschränkungen auf die Unternehmen abzufedern, war ab März 2020 rasche und unbürokratische Hilfe notwendig, um existenzbedrohende Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Der Bund hat daher gemeinsam mit den Ländern das Programm „Corona-Soforthilfezuschuss Bund“ als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdeten Wirtschaftslage zur Unterstützung von kleinen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe aufgelegt.
Fördervoraussetzung zum Erhalt der Corona-Förderung war das Vorliegen eines existenz-bedrohenden Liquiditätsengpasses. Ein Liquiditätsengpass bestand, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im Leistungszeitraum nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen.
Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln hat der Bund alle Bundesländer aufgefordert, den tatsächlichen Bedarf der Unterstützung in einem Rückmeldeverfahren bei allen Empfängern des Zuschusses abzufragen. Die Sächsische Aufbaubank wurde mit der Durchführung des Rückmeldeverfahrens beauftragt. Zu diesem Zweck wurde eine Berechnungshilfe für den Liquiditätsengpass entwickelt.
Demnächst erhalten Sie Post von uns, abhängig davon, wie Sie in der Vergangenheit mit uns kommuniziert haben: per Post oder auf digitalem Weg über das Förderportal der SAB.
Auf diesem Wege erhalten Sie folgende Informationen:
- das Datum ihres Bescheides,
- den Betrag, den Sie erhalten haben,
- wie Sie sich zurückmelden können,
- bis wann Sie Zeit haben sich zurückzumelden und
- wie Sie den vollen Zuschussbetrag freiwillig und vollständig unbürokratisch zurücküberweisen können.
Die Rückmeldung selbst erfolgt ausschließlich über das Förderportal der SAB anhand der dort bereitgestellten Berechnungshilfe. Nachdem Sie Ihre Berechnungen im Förderportal eingereicht haben, erfahren Sie sofort, ob Sie den erhaltenen Zuschuss zurückzahlen oder teilweise zurückzahlen müssen oder nicht. Bei einer errechneten Rückforderung erhalten Sie in den darauffolgenden Tagen einen Schlussbescheid mit allen wichtigen (Zahlungs-)Informationen von uns. Für eine Rückzahlung haben Sie dann 6 Monate Zeit. Sollten Sie sich keinen Rückzahlungsbedarf errechnet haben, ist das Verfahren mit Einreichen der Berechnungshilfe im Förderportal an dieser Stelle für Sie abgeschlossen.
Nein. Das Rückmeldeverfahren basiert grundsätzlich auf Ihren eingegebenen Daten und Eigenerklärungen. Bei Verdacht zweckfremder Nutzung behält sich die SAB jedoch vor, eine detaillierte Überprüfung Ihrer Angaben einzuleiten und Unterlagen anzufordern. Prüfrechte haben darüber hinaus im Nachgang auch der Bundes- und der Landesrechnungshof.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht als (versuchter) Betrug gewertet werden können. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Die gewährte Soforthilfe ist in diesen Fällen vollständig zurückzuzahlen.
Zur Rückmeldung haben wir Ihnen im Förderportal eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt, in welcher Sie die Einnahmen und Ausgaben innerhalb des Förderzeitraums angeben müssen, um sich Ihren Liquiditätsengpass zu errechnen. Die Rückmeldung erfolgt ausschließlich über das Förderportal, selbst wenn Sie den Antrag auf den Soforthilfe-Zuschuss in Papierform gestellt haben.
Sollten Sie auf Probleme bei der Registrierung oder Anmeldung im Förderportal stoßen, stehen wir Ihnen gern schriftlich unter corona-RMV@sab.sachsen.de oder telefonisch unter 0351-4910 4999 zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass es durch den intensiven Beratungsservice zu Wartezeiten in der Hotline kommen kann – wir bitten Sie um Geduld. Für den Fall, dass Sie Ihr Anliegen schriftlich schildern können, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail.
Trotz der Vielzahl an erwarteten Rückmeldungen sind wir um eine zügige und reibungslose Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Fragen bemüht.
Sollten Sie noch keinen Zugang zum Förderportal haben, registrieren Sie sich im Förderportal wie folgt:
1. Schritt: Registrierung im Förderportal der Sächsischen Aufbaubank (SAB)
Um sich erfolgreich zurückzumelden, ist eine Registrierung im Förderportal der SAB notwendig – analoge Rückmeldungen oder Rückmeldungen in Papierform können nicht berücksichtigt werden.
- Gehen Sie auf https://portal.sab.sachsen.de/registrieren und registrieren Sie sich im Förderportal der SAB, um ein Kundenkonto anzulegen.
- Gehen Sie in der Startübersicht auf „Antrag stellen“ und suchen Sie aus dem Drop-Down-Menü „Vorhaben erstellen“ das Vorhaben „Vor-Aufgabe Rückmeldeverfahren“ aus.
- Füllen Sie die angeforderten Daten aus und reichen Sie alles ein.
- Warten Sie bitte die Bestätigung über die erfolgreiche Anlage Ihres Kundenkontos ab, welche Sie spätestens innerhalb von 24 Stunden via E-Mail erreichen sollte.
2. Schritt: Rückmeldung vornehmen
Nach erfolgreicher Anlage Ihres Kundenkontos im Förderportal der SAB können Sie sich umgehend digital zurückmelden. Berechnen Sie Ihren damaligen Liquiditätsengpass und melden Sie die Daten an uns zurück. Das dafür erforderliche Formular einschließlich der Berechnungshilfe für den Liquiditätsengpass, steht Ihnen im Förderportal der SAB unter „Aufgaben“ zur Verfügung. Halten Sie dafür relevante Betriebsunterlagen Ihres Unternehmens, wie z. B. einen Jahresabschluss 2020, bereit, bevor Sie mit der Eingabe im Förderportal beginnen.
Nach erfolgreichem Ausfüllen der Berechnungshilfe erhalten Sie noch im Förderportal ein Ergebnis, ob und in welcher Höhe ein Förderbedarf gerechtfertigt war. Sofern die Berechnung ergibt, dass Sie den Soforthilfezuschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, erhalten Sie zeitnah einen Bescheid mit den Rückzahlungsmodalitäten – warten Sie diesen bitte unbedingt ab.
Sollten Sie bereits einen Zugang zum Förderportal haben – eventuell jedoch das Passwort nicht mehr parat haben – gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Halten Sie relevante Betriebsunterlagen Ihres Unternehmens, wie z. B. einen Jahresabschluss 2020, bereit, bevor Sie mit der Eingabe im Förderportal beginnen.
- Aktivieren Sie Ihr bereits bestehendes Förderportal-Kundenkonto. Gehen Sie dabei wie folgt vor:
a) Gehen Sie auf https://portal.sab.sachsen.de/login/portal. Sie gelangen zur Ansicht „Anmeldung“.
b) Drücken Sie ggf. auf „Passwort vergessen“. Ihre Nutzerkennung ist der damals von Ihnen angegebene Profilname
c) Folgen Sie den weiteren Schritten, warten Sie auf die automatisch generierte E-Mail der SAB und vergeben Sie sich ein neues Passwort.
d) Im Anschluss ist Ihr Account vollständig nutzbar. - Schauen Sie nun in der Startübersicht des Förderportals nach dem Punkt „Aufgaben“. Dort finden Sie das „Rückmeldeverfahren“.
- Füllen Sie die digitale Berechnungshilfe aus und klicken Sie am Schluss des Vorgangs auf „Einreichen“.
Hilfe bei der Nutzung des Förderportals erhalten Sie außerdem in unserem Förderportal Hilfebereich.
Zum Ausfüllen der Berechnungshilfe benötigen Sie die relevanten Betriebsunterlagen Ihres Unternehmens für den entsprechenden Förderzeitraum, bspw. einen Jahresabschluss 2020.
Liegen Ihnen die benötigten Unterlagen vor, sollte das Ausfüllen der Berechnungshilfe und der entsprechenden Erklärungen etwa 30 Minuten Zeit in Anspruch nehmen.
Ja. Sollten Sie einen Soforthilfe-Zuschuss erhalten haben, sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Bedarf des Zuschusses bei uns zu melden und eine mögliche Überkompensation zurückzuzahlen. Für eine Rückzahlung haben Sie dann 6 Monate Zeit. Sofern Ihrerseits keine Rückmeldung über die Berechnungshilfe im Förderportal erfolgt, wird der Corona-Soforthilfezuschuss in voller Höhe zurückgefordert.
Wurde im Zuge einer Stichprobe, der freiwilligen vollständigen Rückzahlung oder ähnlichem, bereits eine Meldung zu Ihrem Liquiditätsengpass gemacht, dann ist eine Rückmeldung nicht erforderlich.
Nein. Rückmeldungen bezüglich des Soforthilfe-Zuschusses können ausschließlich über das SAB Förderportal gemacht werden. Hilfe beim Vorgehen bieten Ihnen die FAQ unter 2.1.
Sollte sich der im Antrag angegebene erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Zeitraum rückwirkend als zu hoch herausstellen, kann sich daraus ein Rückzahlungsbedarf ergeben. Für eine Rückzahlung haben Sie dann 6 Monate Zeit.
Sie werden entweder auf digitalen oder postalischen Weg von uns kontaktiert. In dem Schreiben finden Sie einen Zeitraum, in welchem Sie sich über die im Förderportal bereitgestellte Berechnungshilfe zurückmelden müssen.
Sollten Sie sich – auch nach einer Erinnerung – nicht zurückmelden, sind wir verpflichtet, die gesamte bewilligte und ausgezahlte Soforthilfe zurückfordern.
Die Kontaktaufnahme unsererseits erfolgt über mehrere Monate in zeitlichen Tranchen. Sollten Sie noch nicht kontaktiert worden sein, haben wir Sie nicht vergessen, sondern kontaktieren Sie zu einem späteren Zeitpunkt. Wir bitten Sie ausdrücklich die Kontaktaufnahme unsererseits abzuwarten.
Es handelt sich um kein Versehen. Es gibt in diesen Fällen mehrere Unternehmen oder Selbstständigkeiten, für die mehrere Soforthilfen ausgezahlt wurden.
Das Rückmeldeverfahren muss für jede Soforthilfe (jeden Brief) und jedes Unternehmen getrennt voneinander durchgeführt werden. Orientieren Sie sich dabei am Vorhabensort.
Wenn Sie Ihre gesamte Soforthilfe bereits zurückgezahlt haben, erhalten Sie keine Aufforderung zum Rückmeldeverfahren von der SAB. Sie müssen deshalb nichts weiter tun.
Ja, Sie müssen die Rückmeldung über das Förderportal ausfüllen und den verbleibenden Liquiditätsengpass durch die Daten verifizieren. Sollten Sie sich – auch nach einer Erinnerung – nicht zurückmelden, müssen wir die gesamte bewilligte und ausgezahlte Soforthilfe zurückfordern.
Bitte reichen Sie in diesem Fall die neue Adresse sowie Bescheinigungen per E-Mail ein, welche den Umzug nachweisen.
Die Nutzerkennung ist Ihre 10-stellige SAB-Kundennummer, beginnend mit 20xxxxxxxx.
Dies kann eventuell an Ihren Browser-Einstellungen liegen. Bitte versuchen Sie den Zugang über einen alternativen Browser.
Aufgrund des Rückmeldeverfahrens zum Soforthilfe-Zuschuss kann es vereinzelt zu Überlastungen des Förderportals kommen. Sollten Sie zu einem Zeitpunkt das Förderportal nutzen wollen, an dem die Seite stark frequentiert ist, kann es sein, dass Sie nicht die Möglichkeit haben, sich einzuloggen. Bitte versuchen Sie es erneut zu einem anderen Zeitpunkt. Sollten Sie wiederholt Probleme mit dem Zugang zum Förderportal haben, melden Sie sich gern schriftlich per E-Mail oder telefonisch unter 0351-4910 4999 bei uns.
Bitte melden Sie sich in diesem Fall telefonisch unter 0351-4910 4999 oder per E-Mail bei uns. Sie erhalten ein Schreiben mit dem entsprechenden Vorgehen.
Bitte melden Sie sich in diesem Fall telefonisch unter 0351-4910 4999 oder per E-Mail bei uns. Sie erhalten ein Schreiben mit dem entsprechenden Vorgehen.
Wenn Sie sich für die vollständige, freiwillige Rückzahlung entscheiden, können Sie auf die oben beschriebene Einreichung der Berechnungshilfe und Rückmeldung über das Förderportal verzichten. Das Rückmeldeverfahren gilt für Sie als abgeschlossen, sobald wir den vollständigen
Zuschussbetrag von Ihnen erhalten haben.
Bitte verwenden Sie für die vollständige und freiwillige Rückzahlung Ihre individualisierten Überweisungsdaten aus unserem Anschreiben zur Aufforderung zur Rückmeldung. So kann Folgeaufwand auf beiden Seiten vermieden werden.
Sobald eine vollständige freiwillige Rückzahlung eingegangen ist, erhalten Sie zeitnah danach eine Bestätigung über diesen Zahlungseingang. Ein Schlussbescheid ergeht in diesem Fall nicht.
Zahlen Sie aufgrund einer errechneten Rückforderung oder eines vollständigen Widerrufes der Förderung zurück, erhalten Sie ebenfalls zeitnah danach eine Bestätigung über diesen Zahlungseingang.
Ihre individualisierten Überweisungsdaten finden Sie in unserem Anschreiben zur Aufforderung zur Rückmeldung.
Nein. Den verbleibenden Liquiditätsengpass müssen Sie durch die Rückmeldung im Förderportal untersetzen.
Sollte es aufgrund der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens nicht möglich sein, den errechneten Betrag innerhalb von 6 Monaten Zahlungsfrist in einer Überweisung zurückzuzahlen, kann Ihnen eine Ratenzahlung gewährt werden.
Sobald Sie den Schlussbescheid mit allen Informationen zur Rückzahlung erhalten haben, können Sie mit diesem Formular findform (sachsen.de) eine Ratenzahlung oder eine Stundung beantragen. Bitte reichen Sie diesen Antrag per E-Mail an corona-RMV@sab.sachsen.de ein.
Bitte ziehen Sie die falsche Überweisung über Ihre Bank zurück, falls dies noch möglich ist. Anschließend überweisen Sie den Betrag erneut.
Sollten wir eine fehlerhafte Zahlung erhalten, bemühen wir uns, diese zuzuordnen und nehmen im Zweifelsfall mit Ihnen Kontakt auf.
Im SAB Förderportal melden Sie sich an, navigieren zu Ihren Vorhaben und finden unter dem Vorhaben „Soforthilfezuschuss Bund“ in der Übersicht rechts oben eine kleine Kachel „Aufgaben“. Dort wird Ihnen das „Rückmeldeverfahren“ angezeigt. Klicken Sie dieses an. Sie werden zur Berechnung des Liquiditätsengpasses geführt. Schritt für Schritt tragen Sie nun hier Ihre Daten ein.
Der glaubhaft versicherte Liquiditätsengpass wird im Betrachtungszeitraum 11. März 2020 bis 31. Oktober 2020 in drei aufeinander folgenden Monaten berechnet. Wenn ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, können die zu berücksichtigen Ausgaben statt auf 3 auf 5 Monate angesetzt werden.
Es werden grundsätzlich nur betriebliche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, die im jeweiligen Betrachtungszeitraum liegen. Außerdem werden grundsätzlich nur Zahlungen berücksichtigt, die im fortlaufenden Geschäftsbetrieb erforderlich und geleistet wurden. Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die nach dem 11. März 2020 bezahlt jedoch bereits vorher bestellt wurden, können anerkannt werden.
Einnahmen sind beispielsweise:
- Umsatzerlöse (abzüglich gegebener Skonti, Boni und Rabatte)
- Erlöse aus Provisionen, Lizenzen, Patenten, Stiftungsgelder; Versicherungszahlungen und Spenden
- Sonstige Zinsen und ähnliche Erlöse, wie bspw. aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, Umlaufvermögens, erhaltener Schadenersatz, Preisgelder, Gewinne aus Veräußerungen von Maschinen
- Sonstige Zuschüsse (z.B. Kommunale Unterstützung)
- Erlöse aus Vermietung und Verpachtung
- Mitgliedsbeiträge (bei Vereinen)
Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall und Ähnliche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.
Fortlaufende Ausgaben (Sach- und Finanzaufwand) sind beispielsweise:
- Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren (abzüglich erhaltener Boni, Skonti und Rabatte)
- Miete/Pacht Achtung: nur, wenn keine Mietschulden vor dem 11. März 2020 und die Fälligkeit durch eine erneute Stundung in einem Zeitraum nach dem Förderzeitraum verschoben wurde. Wenn ein Mieterlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, können die zu berücksichtigen Ausgaben statt 3 auf 5 Monate angesetzt werden. (Mietstundung ist kein gewährter Mieterlass, es verschob sich lediglich das Fälligkeits- und Zahlungsziel)
- Energiekosten (keine Nachzahlungen aus überfälligen Forderungen)
- Wartung, Reparatur, Instandhaltungen nur an mobilen Betriebsmitteln (nicht am Betriebs- und Dienstgebäuden und Grundstücken),
- KFZ-Kosten (nur Werkstattausgaben die notwendig waren (Reparaturen, Service) sowie betrieblich bedingte Tankausgaben (keine KFZ-Steuer + Anschaffung)
- Kosten für beispielsweise Versicherungen oder Beiträge, die einmalig für mehrere Monate (im Bewilligungszeitraum) entrichtet werden, können entweder zum Zahlungszeitpunkt berücksichtigt oder auf die entsprechenden Monate, für die die Zahlung erfolgt ist, verteilt werden. Keine offenen Rechnungen aus dem Vorjahr.
- Werbe -und Reisekosten (keine Geschenke)
- Buchführungs- und Beratungskosten
- Bürobedarf
- Zinsen (zum Beispiel für Darlehen, Kredite, Kontokorrent) und Leasing
- Planmäßige Tilgung (für Darlehen, Kredite) nach Ausschöpfung von Stundung
Personalkosten – definierte als Lohn- und Gehaltskosten für Beschäftigte – können nicht direkt als förderfähige Kosten in Ansatz gebracht werden – sie sind also nicht erstattungsfähig. Sie können jedoch – sofern hierfür keine sonstigen Hilfen (beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen gemäß Infektionsschutzgesetz) in Anspruch genommen wurden – bei den monatlichen Umsatzerlösen berücksichtigt werden und diese maximal auf einen Betrag von Null senken. Das Ergebnis des Umsatzes kann nicht negativ sein.
Die Personalausgaben müssen für den jeweiligen Monat um das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen bereinigt sein. Eine Anrechnung auf andere Einnahmen aus dem Förderzeitraum ist nicht möglich.
Der fiktive Unternehmerlohn von Selbstständigen konnte mit der Soforthilfe nicht gefördert werden.
Beispiel ohne Kurzarbeitergeld:
- Umsatz: 3.000€
- Personalkosten: 5.000€
- Umsatz bereinigt: 0€
Beispiel mit Kurzarbeitergeld:
- Umsatz: 3.000€
- Personalkosten: 5.000€
- KuG: 4.000€
- Umsatz bereinigt: 2.000€
Als Einnahmen nicht anzurechnen und zu berücksichtigen sind unter anderem:
- liquide Rücklagen des Betriebs,
- Steuererstattungen
Als Ausgaben nicht anzurechnen und zu berücksichtigen sind unter anderem:
- Abschreibungskosten
- In den Betrachtungszeitraum vorgezogene Kosten, die erst zu einem späteren Zeitraum fällig wurden. Dies gilt nicht, wenn bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt wird
- Alle Kosten, die nicht planmäßig anfallen oder Kosten, die künstlich in den Betrachtungszeitraum vorgezogen, beziehungsweise in diesem künstlich generiert wurden (beispielsweise Investitionen in Betriebsausstattung, die nicht unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, verfrüht abgerechnete Kosten oder kalkulatorische Kosten)
- Alle Steuern
- Tantiemen und Prämien
- Bußgelder
Nein. Im Rahmen der Rückmeldung benötigen wir keine Nachweise und es müssen auch keine Belege eingereicht werden. Sie müssen aber alle gemachten Angaben im Falle einer späteren Prüfung belegen können. Bewahren Sie beispielsweise Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum Ihrer Soforthilfe auf. Bitte bewahren Sie die Informationen zehn Jahre lang auf. Eine spätere Überprüfung ist nicht ausgeschlossen.
Nein. Wenn der Liquiditätsengpass höher ausfiel, wird es keine weiteren Zahlungen geben. Auch im Förderportal wird Ihnen dann maximal 0,00 EUR Bedarf angezeigt.
Sollten Sie sich selbstständig eine Rückzahlung unter 250 € errechnet haben, zeigt die Berechnungshilfe Ihnen keinen Rückzahlungsbedarf an, da diese Bagatellgrenze systemisch bereits berücksichtigt wird. Sie müssen diesen Betrag also nicht zurückzahlen. Die Rückmeldung muss dennoch im Förderportal abgesendet werden.
Nach dem Einreichen der Rückmeldung im Förderportal ist ein Editieren der Daten nicht mehr möglich. Falls Sie Ihre im Förderportal eingereichten Daten nachträglich korrigieren möchten, legen Sie gegen den Schlussbescheid frist- und formgerecht Widerspruch ein und senden Sie uns bitte die Berechnungshilfe (steht hier online bereit) noch einmal ausgefüllt als Dokument zu.
Wenn Sie und/oder Ihr Unternehmen sich in Insolvenz befinden/befindet, sind Sie bzw. Ihr Unternehmen nicht von der Pflicht zur Teilnahme an dem Rückmeldeverfahren entbunden. Bitte teilen Sie uns dies mit und nehmen Sie mit dem zuständigen Insolvenzverwalter wegen des weiteren Vorgehens Kontakt auf.
Bitte melden Sie sich in diesem Fall telefonisch unter 0351-4910 4999 oder per E-Mail unter Corona-RMV@sab.sachsen.de bei uns.
Bitte melden Sie sich in diesem Fall als Nachlassverwalterin/Nachlassverwalter und/oder Erbin/Erbe telefonisch unter 0351-4910 4999 oder per E-Mail unter Corona-RMV@sab.sachsen.de bei uns.
Dieser Tatbestand entbindet Sie nicht per se von der Rückmeldung. Bitte melden Sie sich in diesem Fall telefonisch unter 0351-4910 4999 oder per E-Mail unter Corona-RMV@sab.sachsen.de bei uns.