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Digitalisierung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027

Zuschuss zur Heranführung und Transformation der Digitalisierungsthemen im Unternehmen

Wichtige Hinweise

Mit dem 1. Januar 2025 ist im Freistaat Sachsen eine vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung in Kraft getreten. Dies kann zu Verzögerungen bei Förderentscheidungen bzw. Bewilligungen führen. Förderanträge können weiterhin gestellt werden. Wir bitten Sie um Verständnis und Berücksichtigung bei Ihren Planungen.
Aufgrund technischer Neuerungen wird das Antragsformular im Förderportal angepasst. Das bedeutet, dass bereits erfasste Daten für noch nicht gestellte Anträge nach dem 22.01.2025 gelöscht und neu erfasst werden müssen.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Unterstützung bei der Heranführung von Kleinstunternehmen an Themen der digitalen Transformation (Heranführungsprojekte)
  • Unterstützung bei komplexen Projekten zur digitalen Transformation (Transformationsprojekte)
  • Eine Kombination mit weiteren Förderprogrammen, wie z.B. Digitalisierungsdarlehen oder SAB Sachsenkredit ist zulässig, sofern diese ergänzend in Anspruch genommen werden.

  • Planung, Konzipierung, Vorbereitung und technische Realisierung
  • Anschaffung Software und notwendiger Hardware
  • Einführung der Lösung einschließlich Schulung

 

Erfolgegeschichten

Bier und Digitalisierung: Transformation einer Privatbrauerei - Eine Eibauer Erfolgsgeschichte mit SAP und SAB

Familientradition trifft Zukunftstechnologie - GAZIMA's Erfolgsstory mit dem Digitalisierungszuschuss

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) sowie
  • Angehörige der freien Berufe
, die ihren Sitz oder deren zu begünstigende Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben.
 

Zuschüsse

  • Mindestbetrag der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben und indirekten Kosten: 5.000 Euro

Heranführungsprojekte von Kleinstunternehmen:

  • Bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Begrenzung der direkten zuwendungsfähigen Ausgaben auf 10.000 Euro
 

Transformationsprojekte von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen:

  • Bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Begrenzung der direkten zuwendungsfähigen Ausgaben auf 60.000 Euro
 

Transformationsprojekte von mittleren Unternehmen:

  • Bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Begrenzung der direkten zuwendungsfähigen Ausgaben auf 100.000 Euro
  • Indirekte Kosten in Höhe von 7 % der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben
  • Der Fördersatz erhöht sich um 10 %, wenn das Unternehmen während des Durchführungszeitraumes (Projektlaufzeit) tarifgebunden ist oder tarifgleiche Vergütungen zahlt.

  • Die Antragstellung erfolgt im Förderportal.
  • Einreichung (Hochladen) des rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags
  • Einreichung (Hochladen) der erforderlichen Unterlagen
  • Bestätigung des Antrageingangs durch die SAB via Bestätigungsmail
  • Wichtige Hinweise:
 
  1.   Der Starttermin Ihres Vorhabens darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail zum Förderantrag liegen.
  2. Sofern Sie entgegen dieser Förderbedingung vorher mit dem Vorhaben beginnen, entfällt die Förderung.
  3. Als Vorhabensbeginn gilt jede Maßnahme, mit welcher der Antragssteller seine Entschlossenheit zur Durchführung des Vorhabens zeigt. Hierzu zählen u.a. Vertragsabschlüsse oder die An- und Bezahlung einer Rechnung.
  4. Der Durchführungszeitraum ist auf zwölf Monate begrenzt.
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{{Digitalisierungszuschuss Infoblatt | 61736}}
 
{{Bestätigung zur Zahlung von Tariflohn oder tarifgleichem Lohn | 62761}}

{{KMU-Informationsblatt | 60300}}

{{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}

{{EU-Grundrechtecharta EFRE/JTF FZR 2021-2027_Merkblatt | 0350}}

Flyer_Digitalisierung_EFRE

Die Beantragung der Auszahlung erfolgt durch Einreichung des Verwendungsnachweises und ist ausschließlich über das Förderportal möglich.
 
  • Schritt 1: Auswahl des Antrags über den Status "bewilligt"
  • Schritt 2: im Button "+2 weitere" ist die Belegliste auszuwählen
  • Schritt 3: Bearbeitung der Aufgabe
  • Schritt 4: Schließen der Belegliste
  • Schritt 5: Wechsel in die Aufgabe "Verwendungsnachweis"
  • Schritt 6: Bearbeitung der Aufgabe
    • (Hinweis: Ihre Eingabewerte aus der Belegliste werden automatisch eingespielt.)
  • Schritt 7: Abschlusss der Aufgabe über den Button "Einreichen"

Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, um den Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen, nutzen Sie bitte unseren Förderportal Hilfebereich.
Die Beantragung der Auszahlung erfolgt durch Einreichung des Verwendungsnachweises und ist ausschließlich über das Förderportal möglich.
 
Wählen Sie dazu im Menü des Förderportals unter „Vorhaben“ Ihr Vorhaben in der Gesamtübersicht aus. Wählen Sie anschließend unter "Aufgaben“ die Aufgabe „Verwendungsnachweis“ aus.
 
Beachten Sie bitte, dass Auszahlungen nur für bereits getätigte Ausgaben geleistet werden können (Erstattungsprinzip).
 
Sofern der Verwendungsnachweis nicht digital signiert wird, muss er ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der Verwendungsnachweis ist im Förderportal über die Aufgabe "Mitteilung versenden/Unterlagen nachreichen" hochzuladen.
 
Wenn Sie weitere Hilfe bei der Erstellung des Verwendungsnachweises im Förderportal benötigen oder Fragen zur Belegliste haben, nutzen Sie bitte unseren Förderportal Hilfebereich.

Geschäftsmodell / Strategie:

  • Social-Media-Kommunikationskonzepte (keine Umsetzungsmaßnahmen)
  • Digitale Vertriebskanäle, Plattformen und Applikationen
  • Digitale Formate für Präsentationen auf Messen (keine Printmedien)
  • Neue Produkte und Dienstleistungen (keine eigenen Produkte)
  • Produkt-, Service- und Kundenportfolio
  • Kooperationen: Nutzung von Netzwerken, insb. Startups und etablierte Unternehmen (nur Schnittstelle)
 

Geschäftsprozess / Organisation:

  • Umfassende Digitalisierungsstrategie
  • Predictive-maintenance Anwendungen, z. B. Fernwartung
  • Enterprise Resource Planning Systems (ERP)
  • (Digitale) Standards und Normen
  • IT- und/oder Datensicherheitskonzepte
  • Produktbegleitende und/oder Anwendersteuerungssoftware (keine Maschinensteuerungssoftware)
  • Datenbasierter Dienstleistungen
  • Projekte im Bereich der Usabillity-Verbesserung
  • Verbesserung von Prozessen für Kunden- und Lieferantenschnittstelle (inkl. Aftersales)
 

Informations- und Kommunikationstechniken / Verfahren:

  • Digitales Abbild
  • Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen)
  • Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion (nur Schnittstelle bis zur Maschine)
  • Medienbruchfreie Systeme
  • Additive Fertigungsverfahren
  • Innerbetriebliche Breitbandnetze
  • Mobile Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung
  • Digitale Workflows mit Lieferanten und Kunden (Digitalisierung Wertschöpfungskette)
  • Customer Relationship Management-Systeme
  • Vernetzung der Enterprise Resource Planning (ERP)- und Produktionssysteme
  • Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion

Hinweis: Ausschließlich Beratungskosten für die Planung, Konzipierung, Vorbereitung und technische Realisierung können nicht gefördert werden.

  • Fördervoraussetzung ist die Notwendigkeit zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (unmittelbarer Projektbezug)
  • Nicht förderfähig ist demnach:
             1. Anschaffung einer neuen technischen Grundausstattung (Notebooks, Drucker, Tastaturen, Telefone, Smartphone etc.) als                     alleiniger Projektgegenstand  
             2. Erwerb von Standard-Software, wie herkömmliche Bürosoftware und Betriebssysteme
             3. Geräte, welche nicht der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) zuzurechnen sind

  • Nein, die Förderbedingungen schließen Geräte, Anlagen und Maschinen (inklusive zugehöriger Software) aus
  • Nicht förderfähig sind bspw.:
    1. Produktions- und Automatisierungsanlagen
    2. Druckmaschinen, CNC-Fräsmaschinen, Säge-/Abbundmaschinen
    3. Industrieroboter
    4. Oszillografen
    5. Fluorimeter

Die Einstufung als „Software“ oder „Software Miete“ hängt nicht von der Zahlungsweise, sondern ausschließlich von der Art der Lizenz ab. 

  • Unter Software fallen Lizenzen mit zeitlich unbegrenztem Nutzungsrecht.
  • Bei jeder Software mit einem Enddatum handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Lizenz (Laufzeitlizenz) und somit um „Software Miete“.

Die Mietdauer der Software muss mindestens 24 Monate betragen.

  • Die Mindestmietdauer ist erfüllt.
  • Grundsätzlich können nur anteilmäßige Ausgaben gefördert werden, die der Dauer des Durchführungszeitraumes entsprechen.
  • Bei Ratenzahlung müssen die Raten gleich hoch sein. Die Raten müssen regelmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gezahlt werden, wobei Ausgaben nur für jene Monate gefördert werden, die in den Durchführungszeitraum fallen, d. h. maximal für 12 Monate. Raten außerhalb des Durchführungszeitraumes sind nicht förderfähig.
  • Gleiches gilt bei (einmaligen) Vorauszahlungen für die gesamte Vertragslaufzeit. Ausgaben für Lizenzen werden im Verhältnis Durchführungszeitraum/Lizenzdauer ebenfalls nur auf die Dauer des Durchführungszeitraumes angerechnet, d. h. maximal für 12 Monate.

Nein, Software-Service-Verträge (z. B. Wartungsverträge) oder Verlängerungen von Mietsoftware sind grundsätzlich nicht förderfähig.

  • Standard-Webseiten sind vor allem herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation ohne tiefe funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe.
  • Zuwendungsfähig bei der Verbesserung von bestehenden Webseiten sind ausschließlich Anwendungen, die einen erheblichen unmittelbaren Mehrwert für die betrieblichen Abläufe schaffen, wie bspw. eine interaktive Einbindung von Kundeneingaben, Online-Shop mit Anbindung an das Warenwirtschaftssystem.
  • Nicht förderfähig sind:
    • Standard-Shop-Templates ohne zusätzliche Anpassungsdienstleistungen
    • Standard-Online-Marketingmaßnahmen, wie bspw. Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing, E-Mail-Marketing und Newsletter

  • Nicht förderfähig sind Vorhaben, die der direkten Umsatzsteigerung dienen.
  • Förderfähig sind hingegen insb. die Digitalisierung und Verknüpfung von verschiedenen unternehmensinternen Prozessen zur Reduzierung der Kosten.

Unternehmen, die in der Fischerei, der Aquakultur bzw. in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

  • Nicht förderfähig sind IT-Dienstleister, welche über die erforderliche Qualifikation zur Durchführung des geplanten Projektes verfügen. 
  • Die Bewertung erfolgt einzelfallspezifisch. Sofern Sie eine Förderung wünschen, ist die umfassende Darstellung Ihres Leistungsspektrums im Förderantrag obligatorisch.

  • Eine Förderung soll für gewerblich tätige, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei vorliegender wirtschaftlicher Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. 
  • Bei bestehender Gemeinnützigkeit  (Stiftung, gGmbH oder e. V.) ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeiten im wirtschaftlichen Bereich (Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ausgeübt werden. 
  • Das zu fördernde Vorhaben soll im Wesentlichen für den wirtschaftlichen Bereich des Begünstigten verwendet werden und im Umkehrschluss die Verwendung im ideellen Bereich (inkl. Vermögensverwaltung) ausgeschlossen sein.

Nein, die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten des Vorhabens. Es werden nur Nettobeträge gefördert.

  • Allgemeine Verwaltungskosten (Aufwendungen für den Betrieb einer Einrichtung)
  • Kosten für Support (Aufwendungen, die der Unterstützung der Verwaltung, sowie der Umsetzung und Bewertung von Projektergebnissen dienen)
  • Dazu gehören beispielsweise:
    • Geschäftsführung
    • Kaufmännische Leitung
    • Stabsbereiche (Verwaltung, Qualitätsmanagement, Rechnungswesen)
    • Personalwesen
    • Reisekosten
    • Weiterbildungskosten
    • Personalrat
    • Sicherheitsbeauftragte und Arbeitsschutz- und kleidung
    • Sanitätsdienst
    • Grundstücksverwaltung (Reinigung, Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer/Abgaben, Sicherheitsausgaben, Entsorgung, Leasing, Pachten, Miete)
    • Wertverzehr der Gebäude und Einrichtungen, die der Verwaltung dienen
    • Geringwertige Wirtschaftsgüter und Verbrauchsmaterial inkl. Fachliteratur, Recherchematerial und Abonnements
    • Versicherungen, Gebühren und Beiträge (IHK und Berufsgenossenschaft)
    • Büroausstattung (Anschaffungsausgaben und Miete für Büromöbel, Kopierer, Verbrauchsmateria-lien [Briefumschläge, Druckerpatronen, Papier, Kopien], Computer, Drucker, Softwarelizenzen)
    • Porto, Verpackung und Fernmeldegebühren
    • Technische Ausstattung und EDV
    • Kommunikation (Internet, Telefon, Fax, o. ä.)
    • Telefon- und Internetanschluss, inkl. Ausgaben für Domain- und Webserver
    • Wertverzehr der Anlagen
    • Wartung und Reparatur von Anlagen und Maschinen
    • Aufwendungen aus Wartungsverträgen
    • Support für technische Anlagen
    • Support für Software
    • Publikationsdienst
    • Abonnements
    • Transporte (Aufwendungen für den Transport von Hilfsgütern und Anlagen)

  • Gültiger Tarifvertrag für die Branche des antragstellenden Unternehmens. Die Zahlung von Mindestlöhnen ohne Vorliegen eines gültigen Branchentarifvertrages ist für die Gewährung des Bonus nicht ausreichend.
  • Nachweis der Tarifbindung:  Benennung des einschlägigen Tarifvertrags sowie der Mitgliedsnummer beim Arbeitgeberverband.
  • Nachweis tarifgleiche Vergütung:
    • Einreichung einer vergleichenden Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Löhne mit der hypothetischen Vergütung bei Geltung des maßgebenden Tarifvertrages für jeden einzelnen Mitarbeiter.
    • Alternativ - Bestätigung seitens Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
  • Die tarifgemäße Bezahlung muss während des gesamten Durchführungszeitraumes (zwölf Monate) erfolgen.

Der Tarifbonus wird nur gewährt, wenn im gesamten Durchführungszeitraum (zwölf Monate) eine tarifgleiche oder tarifgebundene Vergütung erfolgt.

  • Tarifgebundene Vergütung:
    • Das antragstellende Unternehmen hat einen für die Branche geltenden Tarifvertrag abgeschlossen und ist an diesen gebunden.
    • Für die Erfüllung der Voraussetzung hat der Antragsteller den Tarifvertrag und Mitgliedsnummer zu benennen.
  • Tarifgleiche Vergütung:
    • Für die Branche des antragstellenden Unternehmens existiert ein Tarifvertrag, der als maßgebender Vergleich herangezogen werden kann (Verbands-/Flächen-/Branchentarifvertrag).
    • Für die Erfüllung der Voraussetzung hat der Antragsteller einen Nachweis durch Gegenüberstellung der tatsächlich 
      gezahlten Löhne und Gehälter mit der hypothetischen Vergütung bei Geltung des maßgebenden Tarifvertrages für jeden einzelnen Mitarbeitenden einzureichen. Die Vergütung von Teilzeitbeschäftigten ist auf die entsprechende  Anzahl der Stunden umzurechnen.
    • Die Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzung kann alternativ seitens Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erfolgen. Die Gegenüberstellung entfällt.
 
Als Nachweis ist die {{Bestätigung zur Zahlung von Tariflohn oder tarifgleichem Lohn | 62761}} zu verwenden.
 
Die Zahlung von Mindestlöhnen ohne Vorliegen eines gültigen Branchentarifvertrages ist für die Gewährung des Bonus nicht ausreichend.

  • Eine Mitnutzung besteht, sobald das zu fördernde Vorhaben für nicht sächsische Standorte oder für andere Unternehmen verwendet wird (insbesondere durch Benutzung von geförderter Software oder Hardware, Verwalten von Daten im geförderten System, Inanspruchnahme von geförderten IT-Dienstleistungen und dergleichen).
  • Eine Mitnutzung besteht zudem ungeachtet davon, ob diese eigenständig durch die nicht sächsischen Standorte oder die anderen Unternehmen oder zentral durch das antragstellende Unternehmen vorgenommen wird.
  • Im Falle einer Mitnutzung des Vorhabens sind stets alle Ausgaben gesondert nach dem antragstellenden Unternehmen und dem nicht sächsischen Standorten sowie den anderen Unternehmen auszuweisen (Berücksichtigung in der Rechnungslegung durch die jeweiligen IT-Dienstleister erforderlich).
  • Sofern eine Aufteilung aufgrund einer Mitnutzung nicht vorgenommen wird, erfolgt eine pauschale Berücksichtigung nach Anzahl der mit nutzenden nicht sächsischen Standorte sowie der mit nutzenden anderen Unternehmen (Kürzung der Ausgaben).
  • Es besteht insofern eine unverzügliche Mitteilungspflicht über den Umstand und das Ausmaß einer Mitnutzung sowie einer erfolgten Aufteilung aller Ausgaben zum Vorhaben.

  • Begünstigte der Förderung sind ausschließlich Betriebsstätten innerhalb des Freistaates Sachsen
  • Auf nicht sächsische Betriebsstätten entfallende Ausgaben sind nicht förderfähig.

  • Förderfähig sind lediglich die Ausgaben des antragstellenden Unternehmens
  • Nicht förderfähig sind demnach sämtliche anfallenden und zurechenbaren Ausgaben für

    1. mit nutzende nicht sächsische Standorte des antragstellenden Unternehmens
    2. mit nutzende andere Unternehmen
  • Unter dem Begriff "andere Unternehmen" werden neben Partnerunternehmen auch verbundene Unternehmen aus dem Unternehmensverbund, der Gruppe oder dem Konzern verstanden (siehe {{KMU-Informationsblatt | 60300}}). 
  • Sofern ebenfalls ein Förderbedarf besteht, haben diese anderen Unternehmen die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung.

  • Das ist der Zeitraum, in dem die Rechnungen für zuwendungsfähige Ausgaben gestellt und bezahlt werden. 
  • Unter Berücksichtigung von einzelfallspezifischen Besonderheiten findet die Festlegung des Bewilligungszeitraums seitens der SAB statt.
  • Der Ausweis des Bewilligungszeitraums erfolgt im Zuwendungsbescheid.

  • Das ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben gemäß Förderrichtlinie durchgeführt (Bestellung, Leistungserbringung) werden muss. 
  • Hinweis: Der Durchführungszeitraum ist auf maximal zwölf Monate begrenzt, wobei eine Verlängerung ausgeschlossen ist. 
  • Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung findet unter der Voraussetzung statt, dass der Zuwendungszweck innerhalb dieser zwölf Monate erfüllt wird.

Nein, Zwischenauszahlungen sind nicht möglich.
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