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Hilfen für Frostschäden 2024 im Obst- und Weinbau

Unterstützung der betroffenen Betriebe für Spätfrostschäden im April 2024

Wichtige Hinweise

Anträge können seit dem 4. Oktober 2024 über das Förderportal gestellt werden. 
Die Antragstellung ist bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
 
Voraussichtlich ab Anfang Januar 2025 werden die Hinweise zur Antragstellung sowie die notwendigen einzureichenden Unterlagen/ Voraussetzungen für den Nachweis der Nichtversicherbarkeit/Nichterschwinglichkeit zur Verfügung stehen.
 
Falls Sie noch keine Betriebsnummer (BNR) haben, empfehlen wir Ihnen, diese unverzüglich zu beantragen. Damit kann sichergestellt werden, dass die notwendigen Daten im Verlauf der Begutachtung im Gutachten mit aufgenommen werden können und Ihnen keine weitere Zeit verloren geht, spätestens bei der Antragstellung ist die BNR10 erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter "Formulare & Downloads", dort unter "Formulare" und dann unter"Antragstellung".
Der Änderungsantrag zum Nachweis Nichtversicherbarkeit ist bis 30. April 2025 zu stellen.
 
 
Die Frist für die Einreichung von Erstanträgen endete am 31. Dezember 2024.
Unter Formulare & Downloads / Formulare / Änderungsantrag zum Nachweis Nichtversicherbarkeit finden Sie weitere Hinweise zum Einreichen des Änderungsantrags.

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • ​​​​Eine Liquiditätshilfe für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion aus den Bereichen Obst- und Weinbau aufgrund von Spätfrostschäden im April 2024.

Im Rahmen der FRL Hilfen können nur die Schäden im Obst- und Weinbau ausgeglichen werden, die unmittelbar auf Grund des Spätfrostes im April 2024 entstanden sind.

Ausgleichsfähig sind:

  • Einkommensverluste in 2024 durch geringere oder ganz ausbleibende Erträge gemäß Gutachten
  • Kosten, für die Beseitigung unmittelbarer Frostschäden oder außergewöhnliche Belastungen (insbesondere Rodung und Neuanpflanzung geschädigter Junganlagen im Weinbau)
  • Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen (Gutachter) auf der Grundlage des zur Verfügung gestellten Mustergutachtens entstehen
Hinweis:
Kosten für Präventionsmaßnahmen (z. B. Frostschutzkerzen oder -feuer) sind nicht berücksichtigungsfähig.
 
Hinweis:
  • Der Umfang der außergewöhnlichen Aufwendungen ist anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Rechnungen über Pflanzgutzukauf oder Dienstleistungen Dritter) nachzuweisen und bei der Antragstellung dem Gutachten beizufügen.

  • Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion aus den Bereichen Obst- und Weinbau unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe
  • Unternehmen in Schwierigkeiten, bei denen die Schwierigkeiten auf die Frostschädigungen zurückzuführen sind.
 
Nicht gefördert werden:
  • Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion aus anderen Bereichen
  • Unternehmen in Schwierigkeiten, die bereits vor den Frostschäden in Schwierigkeiten waren.
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, wie z. B. Keltereien

  • Die Schäden sind auf das Schadensereignis der Frostnacht vom 22. auf den 23. April 2024 zurückzuführen.
  • Das Spätfrostereignis hat mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs zerstört.
  • Es ist ein Schaden (ohne Gutachterkosten) von mindestens 5.000 Euro entstanden (Schadenshöhe 1 im Mustergutachten).
  • Das Unternehmen hat höchstens eine Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens.
  • Das Unternehmen erhält oder erhielt keine Förderung zur Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
  • Das Unternehmen hat seinen für die steuerliche Veranlagung zuständigen Betriebssitz im Freistaat Sachsen.

Zuschusshöhe

Der Unterstützungsbetrag/Ausgleichsbetrag wird auf Grundlage der vom Gutachter festgestellten Schäden bestimmt.
 
Der festgestellte Schadensbetrag wird um die mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehenden Leistungen Dritter (insbesonderen Versicherungsleistungen oder Unterstützungsleistungen aus EU-Mitteln) reduziert. Die auf diese Weise errechnete Schadenshöhe ist die Basis der Berechnung für die Zuwendung. War Ihr Betrieb ausreichend gegen Frostschäden versichert, beträgt die Unterstützung bis zu 80 %. Wenn nicht, reduziert sich der Unterstützungssatz aus rechtlichen Gründen bis zu 40 %. Dieser reduzierte Unterstützungssatz entspricht der Hälfte des regulären Unterstützungssatzes von bis zu 80 %.
 
Bitte beachten Sie:
Die EU-Kommission hat eine EU-Krisenhilfe mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 vom 10. Oktober 2024 bewilligt, die ebenfalls Unterstützungsleistungen für die von Frostschäden betroffenen Betriebe im Obst- und Weinbau vorsieht. Daher weisen wir auf folgendes hin:
  • Leistungen Dritter, auch wenn diese erst nachträglich hinzutreten, müssen vorrangig von Ihnen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die in Aussicht stehenden zusätzlichen Mittel aus EU-Hilfen, die im Zusammenhang mit den Frostschäden stehen.
Stellen Sie daher bitte den Antrag auf EU-Krisenhilfe so schnell wie möglich. Denn auch wenn Sie die zusätzlichen Hilfen nicht in Anspruch nehmen wollen, müssen diese potentiell möglichen Hilfen auf eine Förderung nach der FRL Hilfen angerechnet werden.
 

Verwendungsnachweis

Der Unterstützungsbetrag/Ausgleichsbetrag wird auf Grundlage der vom Gutachter festgestellten Schäden bestimmt.
Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Er wird durch das mit dem Antrag einzureichende Gutachten einschließlich der erforderlichen Unterlagen abgedeckt.
 
Die SAB ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Unterlagen, Informationen und Auskünfte nachzufordern.

  • Vor Antragstellung
    • Die Schadensermittlung muss durch einen unabhängigen Sachverständigen (Gutachter) auf Grundlage des bereitgestellten Mustergutachtens erfolgen.
Unabhängige Sachverständige (Gutachter) sind:
  •  Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der IHK aus den Bereichen Landwirtschaft und Betriebswirtschaft
  • Wirtschaftsprüfer
  • Landwirtschaftliche Buchstellen
  • Steuerberater
  • Sachverständige der einschlägigen Versicherungsunternehmen
  
  • Antragstellung erfolgt im Förderportal
    •    Dem Antrag ist das vollständige Gutachten einschließlich aller für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen als pdf-Dokument beizufügen.
Dem Gutachten sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Nachweise zu den Flächen (z. B. InVeKoS-Flächennachweis oder Weinbaukartei)
  • Einzelbelege zu möglicherweise geltend gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen
  • Nachweise über Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, sonstige Zuwendungen, Spenden)
  • Nachweis der Befähigung des Gutachters
  • Rechnung des Gutachters für die Gutachtenerstellung
  • ggf. weitere Unterlagen (z. B. Hofübergabevertrag)
Sollten sich nach Antragstellung für die Berechnung wesentliche Punkte ändern (Hinzutreten von Leistungen Dritter), ist vor Bewilligung eine korrigierte Fassung des Gutachtens nachzureichen. Auch nach der Bewilligung ist die SAB unverzüglich über zusätzlich erhaltene Leistungen zu informieren.

 

  • Einreichung (Hochladen) des rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags
  • Einreichung (Hochladen) der erforderlichen Unterlagen
  • Bestätigung des Antrageingangs durch die SAB via Bestätigungsmail
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Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im Förderportal.

Hinweis:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion aus den Bereichen Obst- und Weinbau, denen aufgrund der Frostnacht vom 22. auf den 23. April 2024 ein Schaden entstanden ist. Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, wie z. B. Keltereien sind für eine Antragstellung nicht zugelassen.
  • Eine Antragstellung über das Förderportal ist nur mit einem Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage des zur Verfügung gestellten Mustergutachtens möglich.
  • Bei der Antragstellung sind die Zuordnung zur Branche und die sächsische Betriebsnummer (BNR10) im Antragsformular anzugeben.
  • Mischunternehmen (Obst und Wein) ordnen sich je nach Umfang des jeweiligen Produktionszweiges zu einer Branche zu.
 
Bei der BNR10 handelt es sich um eine zehnstellige sächsische individuelle Betriebsnummer. Diese ermöglicht eine exakte Zuordnung des Antrags zu Ihrem Betrieb.
 
Die BNR10 beantragen Sie bitte bei dem für den Betriebssitz zuständige/n Förder- und Fachbildungszentrun (FBZ) bzw. der Informations- und Servicestelle (ISS) des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Die Zuständigkeitsbereiche und Kontaktdaten finden Sie unter: https://www.lfulg.sachsen.de/forder-und-fachbildungszentren-mit-informations-und-servicestellen-9914.html
 
 
Ergänzend zu den Programmen der Länder hat die EU-Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 vom 10. Oktober 2024 Mittel für die in Deutschland von Spätfrostschäden betroffenen Obst- und Weinerzeuger bewilligt. Für den Antrag auf die EU-Krisenhilfe ist auch für die Wein- und Obstbaubetriebe eine Registriernummer nach § 26 Viehverkehrsordnung (BNR15) notwendig. Um Verzögerung zu vermeiden, sollte auch die BNR15 unverzüglich beantragt werden, falls noch nicht vorhanden.
 
 
 

Der Änderungsantrag zum Nachweis Nichtversicherbarkeit erfolgt ausschließlich im Förderportal.
 
Wählen Sie dazu in der Übersicht des Förderportals über die Kachel „Vorhaben“ Ihr Vorhaben aus der Liste aus. Klicken Sie anschließend auf "Aufgaben“.
 
Wählen Sie anschließend unter "Aufgaben“ die Aufgabe „Mitteilung (einschl. der Einreichung von Unterlagen) erstellen“ aus.
 

Hinweis:

  • Nutzen Sie bitte „Antrag“ als Thema.
  • Teilen Sie uns bitte im Freitext der Mitteilung mit, dass es sich um einen Änderungsantrag handelt, der sich auf den Nachweis der Nichtversicherbarkeit bezieht. 
  • Achten Sie bitte darauf, dass Sie unter "Anlagen" den zur Verfügung gestellten Änderungsantrag zum Nachweis Nichtversicherbarkeit als pdf-Dokument zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beifügen.

Dem Änderungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Versicherungsangebot

oder

  • Ablehnung der Versicherbarkeit gegen Frostschäden von mindestens zwei einschlägigen Versicherungsunternehmen

Aufgrund der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen kommen gemäß Ziffer III. Nr. 1. der FRL Hilfen nur Unternehmen die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind als Antragsteller in Betracht. Eine Unterstützung für Unternehmen der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist rechtlich nicht möglich.

Der Begriff der „landwirtschaftlichen Primärproduktion“ ist als „Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern“ definiert.

Entsprechend können nur Ertragsverluste ausgeglichen werden, die im Obstbau bzw. beim Weinbau bei der Traubenerzeugung entstanden sind. Der Erstverkauf der unverarbeiteten Erzeugnisse, einschließlich der Vorbereitung zum Erstverkauf (z. B. Reinigungsstufen, Sortierung), wird noch der Primärproduktion zugeordnet.

Alle weiteren Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse (des Bodens und der Viehzucht) verändern (z. B. Pressen von Trauben oder Äpfeln), sind mithin nicht von dieser Beihilferegelung umfasst. Die Saft-, Most- bzw. Weinherstellung kann vor diesem Hintergrund nicht der Primärproduktion zugeordnet werden, sondern ist Teil der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Hieraus folgt, dass Unternehmen, die Obst/ Trauben zur Weiterverarbeitung ankaufen, keine Förderung nach der Förderrichtlinie Hilfen Land- und Forstwirtschaft erhalten können. Auch für Unternehmen, welche im Betrieb die eigenen landwirtschaftlichen Primärerzeugnisse „veredeln“, kann nur für den Bereich der Primärproduktion eine Unterstützung geleistet werden. So ist im Bereich Weinbau nur der Teil der Traubenerzeugung der Primärproduktion zuzuordnen. Eine Förderung für die Verluste in der Verarbeitungssparte ist dagegen nicht zulässig.

Ja, allerdings ist auch in diesen Fällen zu beachten, dass Schäden erst ab einem Betrag von 5.000 Euro berücksichtigt werden.

Ja, eine Antragstellung ist für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen möglich, wenn der Betrieb zum 22. April 2024 bereits bestanden hat.

  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der IHK aus den Bereichen Landwirtschaft und Betriebswirtschaft
  • Wirtschaftsprüfer
  • Landwirtschaftliche Buchstellen
  • Steuerberater
  • Sachverständige der einschlägigen Versicherungsunternehmen

Dem Gutachten sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweise zu den Flächen (z. B. InVeKoS-Flächennachweis oder Weinbaukartei)
  • Einzelbelege zu möglicherweise geltend gemachten außergewöhnlichen Aufwendungen
  • Nachweise über Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, sonstige Zuwendungen, Spenden)
  • Nachweis der Befähigung des Gutachters
  • Rechnung des Gutachters für die Gutachtenerstellung
  • ggf. eine Begründung zu nicht angefallenen Minderkosten
  • ggf. weitere Unterlagen (z. B. Hofübergabevertrag)
Sollten sich nach Antragstellung für die Berechnung wesentliche Punkte ändern (Hinzutreten von Leistungen Dritter), ist vor Bewilligung eine korrigierte Fassung des Gutachtens nachzureichen. Auch nach der Bewilligung ist die SAB unverzüglich über zusätzlich erhaltene Leistungen zu informieren.

Die Dringlichkeit der Bewilligung und Auszahlungen der Unterstützung ist abhängig von der Frage, wann die Ertragsverluste sich über entsprechende Erlösausfälle realisieren. Hierbei ist davon auszugehen, dass insbesondere im Bereich Obstbau zeitnah nach Abschluss der Ernte ein Ausgleich erforderlich ist, so dass noch in 2024 eine Auszahlung in Form einer Abschlagszahlung erfolgen soll. 

Für die sonstigen Betriebe, deren Ertragsverluste sich erst in 2025 realisieren, ist die Auszahlung 2025 vorgesehen, wobei die Antragstellenden nach dem Antragseingang eine entsprechende Eingangsbestätigung mit Hinweisen zum weiteren Ablauf erhalten.

Dementsprechend ist im Antrag anzugeben, in welchem Jahr (2024 oder 2025) sich die Ertragsverluste realisieren.

Die endgültige Höhe der Unterstützung für die sächsischen Betriebe kann erst nach Eingang aller Anträge und der Zahlung der EU-Krisenhilfe prozentual festgelegt werden. Bei der Endbewilligung werden unter anderem hinzutretende weitere Unterstützungsleistungen (z. B. aus der EU-Krisenhilfe) und Änderungsanträge (insbesondere Nachweis der Unerschwinglichkeit eines Versicherungsschutzes) berücksichtigt.

Grundsätzlich beträgt die Unterstützung bis zu 40%, wenn Ihr Betrieb nicht ausreichend gegen Frostschäden versichert war.

Es besteht aber die Möglichkeit nachzuweisen, dass für Frostschäden kein beziehungsweise kein erschwinglicher Versicherungsschutz im Obstbau angeboten wurde. In diesem Fall können bis zu 80% Unterstützung gewährt werden.

Die Hinweise zur Antragstellung sowie die notwendigen einzureichenden Unterlagen/ Voraussetzungen für den Nachweis der Nichtversicherbarkeit/Nichterschwinglichkeit werden voraussichtlich ab Mitte November 2024 zur Verfügung stehen.

Die Unterstützung beträgt grundsätzlich bis zu 40%, wenn Ihr Betrieb nicht ausreichend gegen Frostschäden versichert war.

Im Weinbau steht seit vielen Jahren allen Traubenerzeugern über das Stützungsprogramm Wein eine Förderung von Mehrgefahrenversicherungen, die auch Frostschäden beinhaltet, zur Verfügung. Diese Möglichkeit wird bereits für rund die Hälfte der sächsischen Weinerzeugungsfläche erfolgreich genutzt.

Sofern nach der Bewilligung und Auszahlung zusätzlich erhaltene Leistungen hinzutreten, ist unverzüglich die SAB zu informieren.

Ist dies nicht der Fall, sind in der Regel keine weiteren Unterlagen einzureichen, da diese bereits mit der Antragstellung dem Gutachten beizufügen sind.

Im Falle, dass Nichtversicherbarkeit/Nichterschwinglichkeit im Obstbau geltend gemacht wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

Die SAB ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Unterlagen, Informationen und Auskünfte nachzufordern.

Der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten setzt auf den Kriterien der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, wie sie z. B. auch in Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU auf (veröffentlicht im Amtsblatt der EU 2014/C/249/01 vom 31. Juli 2014) dargestellt werden. Danach ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn eine der dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern Unsicherheit bzgl. des Zutreffens der Voraussetzungen besteht, sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer dazu abstimmen.

Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die noch keine drei Jahre bestehen, gelten nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder zum Stichtag zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Ja, wenn die Schwierigkeiten des Betriebes nachweislich auf die Frostschädigungen zurückzuführen sind, kann ein entsprechender Ausgleich gewährt werden.

Die Schadensermittlung muss durch einen unabhängigen Sachverständigen (Gutachter) auf Grundlage eines Berechnungstools erfolgen. Das Gutachten ist zwingend auf der Grundlage des bereitgestellten Mustergutachtens zu erstellen.

Der Erlass des SMEKUL vom 13.09.2024, veröffentlicht unter https://www.smekul.sachsen.de/foerderung/hilfen-land-und-forstwirtschaft.html, ist der Berechnung des entstandenen Schadens zugrunde zu legen.

Im Rahmen der FRL Hilfen können nur Schäden ausgeglichen werden, die unmittelbar auf Frostschäden an Kulturen zurückzuführen sind. Ausgleichsfähig sind somit Einkommensverluste, die durch Ertragsminderung oder Ertragsausfall auf Grund der Frostschädigungen der Kulturen entstehen. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von Standarddatensätzen über das Gutachten.

Bei anrechenbaren Leistungen Dritter handelt es sich insbesondere um Versicherungsleistungen, Spenden von privaten Dritten oder von Verbänden sowie von Unterstützungsleistungen (z. B. Zuschüsse oder Zinsvergünstigungen aus zinsverbilligten Darlehen) des Bundes oder der EU.

Hierunter fallen insbesondere die von der Europäischen Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 vom 10. Oktober 2024 zugesagten EU-Krisenhilfen aufgrund der Frostschäden im April 2024.

Dies trifft im Weinbau zu. Bei der Berücksichtigung von Versicherungszahlungen sind nur die Anteile zu berücksichtigen, die aufgrund der Schädigung der Primärerzeugung gewährt werden. Nachdem in der Regel keine Differenzierung bei der Versicherungsleistung erfolgt, wird in dem zu nutzenden Mustergutachten die Angabe der Versicherungsleistung mit einem pauschalen Ansatz für die Primärproduktion multipliziert (siehe Mustergutachten). Der errechnete Wert wird für die Weiterberechnung benutzt.

Im Obstbau beziehen sich die Versicherungsleistungen ausschließlich auf die Primärproduktion. Die Anrechnung der Versicherungsleistung erfolgt daher mit 100 Prozent.

Handelt es sich bei dem Betrieb um ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist die Anwendung von Standarddaten bei der Ermittlung der durchschnittlichen Erträge zulässig. Die Standarddaten sind dem Mustergutachten zu entnehmen, dort sind diese unter den jeweiligen Tabellenblättern „Pauschalen“ mit aufgeführt. 

Wenn der Betrieb innerhalb des vergangenen Jahreszeitraums von 3 bzw. 5 Jahren im Wege der Hofübernahme übergegangen ist und – aufgrund einer neuen Betriebsnummer (BNR 10) sowie neuer Buchführung – kein Rückgang der Bodenproduktion im Vergleich der 3 bzw. 5 Jahre ermittelt werden kann, ist ergänzend zu den anderen Unterlagen der Hofübergabevertrag dem Gutachter vorzulegen und bei der Antragstellung dem Gutachten beizufügen. Ist daraus erkennbar, dass das Unternehmen in Gänze auf den Nachfolger übergangen ist, dann ist es in diesen Fällen möglich, die Daten des Übergebenden bei der Antragstellung zu verwenden.

Wenn Sie in den vergangenen Jahren Flächen gerodet und neu bepflanzt haben, so dass im Referenzzeitraum die Anlagen noch nicht im Vollertrag waren, ist auch in diesem Fall auf die Realerträge abzustellen. Daher empfehlen wir, in diesem Fall bei der Schadensberechnung für den 5-Jahreszeitraum zu optieren. Bitte prüfen Sie jedoch, welcher Berechnungsmodus (Zeitraum) konkret für Sie günstiger ausfällt.

Sind die Schäden in einem Betrieb der landwirtschaftlichen Primärproduktion entstanden, können diese berücksichtigt werden. Die notwendigen Voraussetzungen für die Förderung werden durch einen Gutachter überprüft.

Aufgrund der Unterschiedlichkeit in den einzelnen Streuobstanlagen werden in diesem Bereich keine Pauschalen vorgegeben. Für das Gutachten werden für die Berechnung des durchschnittlichen Ertrages stattdessen die buchhalterischen Daten aus den letzten drei bzw. den letzten fünf Jahren abzüglich des besten und schlechtesten Jahres herangezogen und zu den erzielten Erträgen in 2024 ins Verhältnis gesetzt.

Ja, soweit Nachpflanzungen in Eigenleistungen erfolgen, können auf der Grundlage der Pflanzgutrechnungen Pauschalen entsprechend des Erlasses vom 13.09.2024, veröffentlicht unter https://www.smekul.sachsen.de/foerderung/hilfen-land-und-forstwirtschaft.html, im Gutachten berücksichtigt werden.

Aufgrund der geringeren Ernte sind Einsparungen entstanden (z. B. geringere Kosten für Ernte und Erntelogistik oder Wegfall von PS-Maßnahmen). Für die Minderkosten sind in Abhängigkeit vom prozentualen Erlösausfall Pauschalen festgelegt, die Sie dem Erlass vom 13.09.2024, veröffentlicht unter https://www.smekul.sachsen.de/foerderung/hilfen-land-und-forstwirtschaft.html, entnehmen können.

Die Pauschalen für die Minderkosten sind anzusetzen.

Für die Berechnung der Schadenshöhe werden die Minderkosten in Abhängigkeit von der Schadenshöhe in Form von Pauschalen erfasst. Diese sind im Erlass des SMEKUL vom 13.09.2024, veröffentlicht unter https://www.smekul.sachsen.de/foerderung/hilfen-land-und-forstwirtschaft.html, enthalten.

Im Falle von speziellen Kulturen, für die keine Pauschalen erlassen wurden, finden Sie Planungsdaten für Sachsen unter dem folgenden Link: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/planungs-und-bewertungsdaten-14594.html

Es ist auch in diesem Fall auf die Realerträge abzustellen. Daher empfehlen wir, in diesem Fall bei der Schadensberechnung für den 5-Jahreszeitraum zu optieren. Bitte prüfen Sie jedoch, welcher Berechnungsmodus (Zeitraum) konkret für Sie günstiger ausfällt.

In einigen Kulturen kann es durch den Frost zu Minderqualitäten der geernteten Früchte kommen, welche am Markt geringere Preise erzielen. Im Gutachten wird durch die Verwendung von Pauschalen von einheitlichen Erzeugerpreisen und Mindererlösen ausgegangen, die auf der Grundlage eines regionalen Preisdurchschnitts aus den Jahren 2021 bis 2023 gebildet wurden. Diese Preise unterlagen bereits Schwankungen die durch die Durchschnittsbildung ausgeglichen werden. Auch im Falle von Minderqualitäten ist, entsprechend des errechneten Erlösausfalls, auf die erlassenen Pauschalen der verbleibenden Erlöse im Schadjahr abzustellen.

Die erlassenen Pauschalen für die verbleibenden Erlöse im Schadjahr sowie die Minderkosten im Schadjahr sind erst ab einem Erlösausfall von 16 Prozent abgedeckt. Liegt der Schaden einer Ihrer Kulturen unterhalb dieser Schwelle, ist von üblichen Ertragsschwankungen auszugehen. Für den Erlösausfall im Schadensjahr ist daher auf den Durchschnittsertrag aus dem Referenzzeitraum abzustellen. Minderkosten müssen für die entsprechenden Kulturen nicht angegeben werden.

Je nach Kategorie des Weins kann der mögliche Ertrag und der erzielte Preis voneinander abweichen. Dies ist durch unterschiedliche Pauschalen für die drei Kategorien: 1. Qualitätswein/ VDP Gutswein/Ortswein; 2. Prädikatswein/ VDP "Erste Lage" sowie 3. Steillagen, Einzellagen, VDP "Große Lage" berücksichtigt. Im Gutachten ist jede der Kategorien separat aufzuführen und der Erlösrückgang zu berechnen. Die Flächenzuordnung ist anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Weinbaubetrieb mit ausreichender Versicherung gegen Frostschäden

Festgestellter Schaden im Bereich der Primärerzeugung:

Zahlung der Versicherung (Anteil Primärproduktion):

Ersparte Kosten (gemäß Pauschalen in dem Erlass vom 13.09.2024):

100.000 Euro

  27.500 Euro

  16.000 Euro

Für die Berechnung des Ausgleichs ist in einem ersten Schritt der Schaden um die ersparten Kosten zu reduzieren:

 

 -

=

100.000 Euro

  16.000 Euro

  84.000 Euro (Schadenhöhe 1)

Zur Schadenshöhe (1) werden die Gutachterkosten addiert. Es ergibt sich der „bereinigte“ Schaden (2).

 

+

=

  84.000 Euro

    2.000 Euro

  86.000 Euro („bereinigter“ Schaden (2))

Der „bereinigte“ Schaden ist um die Leistungen Dritter, in diesem Fall um die gezahlten Versicherungsleistungen, zu reduzieren:

 

 -

=

  86.000 Euro

  27.500 Euro

  58.500 Euro (Schadenshöhe 3)

Auf der Grundlage der Schadenshöhe (3) wird die Unterstützung nach der Förderrichtlinie Hilfen mit einem Fördersatz von bis zu 80 % berechnet:
80 % von 58.500 Euro = 46.800 Euro
Aus beihilferechtlichen Gründen dürfen die erhaltenen Zahlungen maximal 80 % des bereinigten Schadens erreichen:
bereinigter Schaden = 86.000 Euro, davon 80 % = 68.800 Euro
Unterstützung nach der FRL Hilfen zzgl. Leistungen Dritter = 74.300 Euro
Unter Beachtung der Obergrenze von 80 % ist die Unterstützung nach der FRL Hilfen auf 41.300 Euro zu kürzen.

Obstbaubetrieb, keine Frostversicherung bzw. kein Nachweis, dass Versicherungsschutz nicht möglich oder nicht erschwinglich ist

Festgestellter Schaden im Bereich der Primärerzeugung:

Spendenunterstützung:

Ersparte Kosten (gemäß Pauschalen in dem Erlass vom 13.09.2024):

100.000 Euro

    5.000 Euro

  30.000 Euro

Für die Berechnung des Ausgleichs ist in einem ersten Schritt der Schaden um die ersparten Kosten zu reduzieren:

 

 -

=

100.000 Euro

  30.000 Euro

  70.000 Euro (Schadenhöhe 1)

Zur Schadenshöhe (1) werden die Gutachterkosten addiert. Es ergibt sich der „bereinigte“ Schaden (2).

 

+

=

  70.000 Euro

    2.000 Euro

  72.000 Euro („bereinigter“ Schaden (2))

Der „bereinigte“ Schaden ist um die Leistungen Dritter, in diesem Fall um die Spenden, zu reduzieren:

 

 -

=

  72.000 Euro

    5.000 Euro

  67.000 Euro (Schadenshöhe 3)

Auf der Grundlage der Schadenshöhe (3) wird die Unterstützung nach der Förderrichtlinie Hilfen mit einem Fördersatz von bis zu 40 % berechnet:
40 % von 67.000 Euro = 26.800 Euro
Aus beihilferechtlichen Gründen dürfen die erhaltenen Zahlungen maximal 40 % des bereinigten Schadens erreichen:
bereinigter Schaden = 72.000 Euro, davon 40 % = 28.800 Euro
Unterstützung nach der FRL Hilfen zzgl. Leistungen Dritter = 31.800 Euro
Unter Beachtung der Obergrenze von 40 % ist die Unterstützung nach der FRL Hilfen auf 23.800 Euro zu kürzen.
Sind Sie bereits im Förderportal registriert?
Anmelden + Beantragen
Sind Sie noch nicht im Förderportal registriert?
Registrieren + Beantragen
Sie möchten einen Antrag stellen ohne sich zu registrieren oder anzumelden? Beantragen ohne Registrierung

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