Information nach § 14 BFSG

Information nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) über die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen bei Darlehensverträgen mit Verbrauchern

A. Barrierefreiheitsanforderungen und deren Anwendung

Nach den Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) hat ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten und Informationen über die Erfüllung dieser Vorgabe der Allgemeinheit ebenfalls barrierefrei zugänglich zu machen.

Es gelten die Anforderungen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I, S. 2970ff.) in Verbindung mit der hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Verordnung vom 15. Juni 2022 (BGBl. I, Seite 928ff.).

Die Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung werden wie folgt erfüllt:

  • die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,
  • sie sind für den Verbraucher auffindbar,
  • sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
  • sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,
  • der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
  • sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
  • es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,
  • die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden,
Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen sind auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet.

B. Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung „Darlehensvertrag“

Nachfolgend wird in allgemeiner Form beschrieben, wie und mit welchem Inhalt die SAB üblicherweise Darlehensverträge mit Verbrauchern vereinbart. Nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen und Einzelheiten werden aufgeführt. 

Wenn Sie sich entschließen, bei der SAB ein Darlehen aufzunehmen, wird die SAB Ihnen umfassende Informationen zu Ihrem konkreten Einzelfall liefern. 

1. Die SAB und ihre Aufgabe

Die SAB ist die Förderbank des Freistaates Sachsen. 

Sie vergibt u. a. Fördermittel an Privatpersonen. 

Fördermittel sollen helfen, Vorhaben in Sachsen zu unterstützen, z. B. den Erwerb oder Bau von Wohnraum für Familien oder die Modernisierung bestehenden Wohnraums.

Ob ein Vorhaben gefördert werden kann, richtet sich nach dem Förderprogramm.

Wenn Sie Interesse an einer Förderung haben, können Sie sich von der die SAB zu Ihrem persönlichen Vorhaben beraten lassen. Sie erreichen die SAB wie folgt:

Sächsische Aufbaubank - Förderbank - 
Gerberstraße 5, 04105 Leipzig
Tel: 0341 70292-0
Fax: 0341 2507-7981

Sächsische Aufbaubank - Förderbank -
Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
Tel: 0351 4910-0
Fax: 0351 2133-2081

Internet: www.sab.sachsen.de (mit weiteren Kontakt- und Informationsmöglichkeiten)

2. Darlehensvertrag

Fördermittel können als Darlehen vergeben werden.
 
Ein Darlehensvertrag ist ein Vertrag zwischen der SAB und Ihnen. Die SAB verpflichtet sich darin, Ihnen einen bestimmten Geldbetrag für eine bestimmte Zeit zu überlassen. Der Darlehensvertrag regelt, wann Sie das Geld an die SAB zurückzahlen müssen. 

Für die Überlassung des Geldes schulden Sie der SAB Zinsen. Sie müssen also mehr Geld an die SAB zahlen, als sie von ihr erhalten haben. 

2.1 Förderdarlehen

Alle von der SAB vergebenen Darlehen sind Förderdarlehen. Das heißt 
  • sie bieten besonders günstige Bedingungen, beispielsweise Zinsvergünstigungen, Tilgungszuschüsse oder tilgungsfreie Zeiten und
  • sie werden nur zu einem bestimmten Zweck vergeben. Die SAB wird von Ihnen deshalb einen Nachweis über die Durchführung des geförderten Vorhabens verlangen.

Können Sie das Darlehen nicht zweckentsprechend verwenden, kann die SAB das Darlehen ganz oder teilweise kündigen. Den gekündigten Betrag müssen Sie sofort zurückzuzahlen. Eine Teilkündigung ist beispielsweise möglich, wenn sich Ihre geplanten Ausgaben verringert haben.

Die SAB wird das Darlehen auch kündigen, wenn Sie es unter Angabe falscher Tatsachen erlangt oder das Geld entgegen dem vereinbarten Verwendungszweck verwendet haben. Ist der SAB dadurch ein Schaden entstanden, müssen Sie diesen ersetzen. Außerdem drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen.

2.2 Kreditwürdigkeitsprüfung

Bevor die SAB mit Ihnen einen Darlehensvertrag abschließt, ist sie verpflichtet zu prüfen, ob Sie in der Lage sind, das Darlehen zurückzuzahlen. Hierfür werden Sie aufgefordert, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. 

Ein Vertragsangebot wird die SAB Ihnen nur unterbreiten, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine vereinbarungsgemäße Rückzahlung erwarten lassen. 

2.3 Wesentliche Inhalte des Darlehensvertrages

Der Darlehensvertrag enthält Regelungen insbesondere zu folgenden Punkten: 

  • a) Nettodarlehensbetrag
    Der Nettodarlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den Sie einen Auszahlungsanspruch haben. 
  • b) Verwendungszweck
    Der Verwendungszweck gibt an, wofür das Darlehen verwendet werden muss. 
  • c) Sollzinssatz
    Der Sollzinssatz gibt die Höhe der Verzinsung des Darlehens als Prozentsatz an. 
    Meist vereinbart die SAB einen festen Sollzinssatz für einen bestimmten Zeitraum. Üblich sind Zeiträume bis zu 15 Jahren. 
  • d) Rückzahlung des Darlehens 
    Im Darlehensvertrag wird vereinbart, wann Sie das Darlehen an die SAB zurückzahlen müssen. 
    Meist vereinbart die SAB eine gleichbleibende monatliche Rate, die sich aus einem Zinsanteil und einem Tilgungsanteil zusammensetzt („Annuität“). 
    Sie haben das Recht, jederzeit einen Tilgungsplan von der SAB zu anzufordern. Darin sind alle Zahlungstermine und Zahlungsbeträge aufgelistet. 
  • e) Sicherheiten
    Die SAB wird von Ihnen verlangen, dass Sie das Darlehen durch eine Grundschuld auf Ihrem Grundstück absichern. 
    Wenn Sie Ihren Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommen, hat die SAB dadurch die Möglichkeit, Ihr Grundstück zu verwerten. 
    Die Grundschuldbestellung erfolgt vor einen Notar und anschließender Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. 
  • f) Effektiver Jahreszins
    Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Darlehens ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Er hat das Ziel, die Darlehensangebote verschiedener Banken vergleichbar zu machen. 
  • g) Sonstige Kosten
    Es können Ihnen weitere Kosten entstehen, die der SAB allerdings nicht bekannt sind und daher nicht im effektiven Jahreszins berücksichtigt werden. Das können sein: 
    • Kosten für eine Gebäudeversicherung
    • Kosten für die Bestellung der Grundschuld (z. B. Notarkosten).
  • h) Auszahlungsbedingungen
    Im Darlehensvertrag wird vereinbart, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Darlehensbetrag an Sie ausgezahlt wird. Auszahlungsbedingungen sind üblicherweise:
    • die Rücksendung des unterzeichneten Darlehensvertrages,
    • die Bestellung der Grundschuld,
    • der Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist.
  • i) Nichtabnahmeentschädigung
    Wenn Sie das Darlehen nach Abschluss des Darlehensvertrages ganz oder teilweise nicht in Anspruch nehmen, kann die SAB eine angemessene Entschädigung für ihren Schaden verlangen.
  • j) Widerrufsrecht
    Sie können den Darlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen. Den Widerruf müssen Sie nicht begründen. Nach erfolgtem Widerruf haben Sie keinen Anspruch mehr auf den Darlehensbetrag. Die SAB kann von Ihnen keine Sollzinsen verlangen. 
  • k) Vorzeitige Rückzahlung
    Sie können das Darlehen vor Ablauf der Vertragslaufzeit zurückzahlen, wenn es im Gesetz oder im Darlehensvertrag vorgesehen ist. In bestimmten Fällen kann die SAB für die vorzeitige Rückzahlung eine angemessene Entschädigung für ihren Schaden verlangen (Vorfälligkeitsentschädigung). 

2.4 Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer

Der Darlehensvertrag sieht grundsätzlich eine bestimmte Vertragslaufzeit vor. Daher können Sie das Darlehen nur ausnahmsweise vorzeitig kündigen, z. B. in folgenden Fällen:
  • a) Kündigung nach Ablauf von 10 Jahren
    Sie können das Darlehen nach Ablauf von 10 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ganz oder teilweise kündigen. 
  • b) Kündigung wegen berechtigtem Interesse
    Ein Darlehen, das durch eine Grundschuld besichert ist, können Sie mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen, wenn es einen wichtigen Grund für den Verkauf Ihres Hauses gibt, z. B. Umzug, Geldbedarf oder Scheidung.

Die SAB kann für die vorzeitige Vertragsbeendigung eine angemessene Entschädigung verlangen (Vorfälligkeitsentschädigung).

2.5 Verzug und Kündigung des Darlehensvertrages durch die SAB

  • a)    Verzugszinsen
    Wenn Sie die fällige Darlehensraten nicht leisten, geraten Sie in Zahlungsverzug. Auf die rückständigen Beträge müssen Sie Verzugszinsen von 2,5 Prozentpunkten bei Immobiliardarlehen, ansonsten 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und von dieser veröffentlicht. 
  • b)    Kündigung wegen Zahlungsverzugs
    Die SAB kann das Darlehen kündigen, wenn Sie mit zwei aufeinanderfolgenden Raten oder mit 2,5 % des Darlehensbetrages in Verzug geraten. Vor Kündigung wird Ihnen die SAB eine zweiwöchige Frist setzen. Innerhalb der Frist können Sie die Rückstände ausgleichen und damit die Kündigung verhindern. 
  • c)    Sonstige Kündigungsrechte 
    Die SAB kann das Darlehen auch aus anderen wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen, z. B. 
    • wenn Sie den Verwendungsnachweis nicht erbringen, 
    • sich Ihre Vermögensverhältnisse derart verschlechtern, dass eine ordnungsgemäße Rückzahlung nicht mehr zu erwarten ist, 
    • oder sich nach Abschluss des Darlehensvertrages herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Förderung nicht vorgelegen haben oder der Verwendungszweck nicht mehr erreicht werden kann.
  • Grundsätzlich wird Ihnen die SAB zunächst eine angemessene Frist setzen, damit Sie die Kündigungsgründe beseitigen und die Kündigung verhindern können. 
    Die SAB kann für die vorzeitigen Vertragsbeendigung eine angemessene Entschädigung verlangen (Vorfälligkeitsentschädigung).
  • d) Folgen der Darlehenskündigung 
    Kündigt die SAB das Darlehen, müssen Sie die gesamte Restschuld sofort zurückzahlen. 
    Zahlen Sie die Restschuld nicht zurück, wird die SAB Ihr Haus verwerten. 
    Außerdem kann die SAB die Zwangsvollstreckung in Ihr sonstiges Privatvermögen (z.B. Arbeitseinkommen) betreiben. 
    Genügt der Erlös aus der Grundstücksverwertung und Ihrem sonstigen Vermögen nicht zur Rückführung der Darlehensschuld, droht Ihnen die Insolvenz.

C. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind

Die SAB arbeitet daran, alle Schritte zur Beantragung und Durchführung von Verbraucherdarlehen barrierefrei zugänglich zu machen. Dies umfasst:
  • Website: Über die Website erhalten Sie umfassende Informationen zu den Darlehensangeboten, zum Abschluss von Darlehensverträgen sowie zu ihrer Abwicklung. Weiterhin finden Sie hier Kontaktdaten und haben die Möglichkeiten unmittelbar über die Website Kontakt zur SAB aufzunehmen. Der Zugang zu diesen Inhalten soll allen Nutzern, einschließlich Menschen mit motorischen Einschränkungen uneingeschränkt zugänglich sein. 
  • SAB-Förderportal: Die Beantragung von Darlehensverträgen erfolgt über das Förderportal. Ziel ist es dieses so zu gestalten, dass es von allen Nutzern, einschließlich Menschen mit motorischen Einschränkungen, leicht bedient werden kann. 
  • Chatbot: Der Chatbot beantwortet Ihne Fragen rund um den Abschluss und die Durchführung des Darlehensvertrages. Allen Nutzern der SAB-Website soll er uneingeschränkt zur Verfügung stehen. 
  • Kundenservice: Unser Kundenservice ist geschult, um auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einzugehen und Unterstützung in barrierefreier Weise zu bieten.
  • PDF-Dokumente: Für die Beantragung oder Abwicklung von Darlehensverträgen stehen Ihnen auf der Website der SAB PDF-Dokumente zur Verfügung. Viele PDF-Dokumente sind noch nicht barrierefrei. Die SAB arbeitet fortlaufend an der Umgestaltung. 

D. Meldung bestehender Barrieren

Wir arbeiten kontinuierlich daran, die Barrierefreiheit unserer Webseiten zu erhalten und zu verbessern. Wenn Ihnen dennoch bestehende Barrieren in Bezug auf unsere Webseiten auffallen oder wenn Sie Informationen zu nicht barrierefreien Inhalten benötigen, können Sie sich gern an uns wenden.

Wir freuen uns über Ihre Nachricht: 
servicecenter@sab.sachsen.de

E. Marktüberwachungsbehörde

Sollten Sie der Ansicht sein, durch eine nicht ausreichende barrierefreie Gestaltung benachteiligt zu sein oder von uns keine zufriedenstellende Antwort zu Anfragen bezüglich der Barrierefreiheit erhalten zu haben, können Sie sich an die zentrale Marktüberwachungsstelle wenden: 

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit 
von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) 
Hegelstraße 2 
39104 Magdeburg.