Mittelstandsförderung - Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS)
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS)
Zuschuss für die Träger überbetrieblicher Berufsbildung
- Die Modernisierung bestehender überbetrieblicher Bildungsstätten, d. h. der notwendige Umbau von Gebäuden sowie Ersatz- und Ergänzungsausstattungen von Werkstätten, die der überbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen. In Ausnahmefällen sind auch der Neubau bzw. Erweiterungen förderfähig. Darüber hinaus kann die Weiterentwicklung des ÜBS zum Kompetenzzentrum gefördert werden.
- Bei der Entwicklung zu Kompetenzzentren sind zudem Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum von 4 Jahren zuwendungsfähig.
- Der Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern (HWK), Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie Fachverbände.
- Nachweis des Bedarfs, der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit des Vorhabens durch ein Gutachten
- Nachweis über die Inanspruchnahme von Förderungsleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind
- die Befürwortung der Errichtung der Berufsbildungsstätte durch die zuständige IHK oder HWK
- Die gesicherte Finanzierung der laufenden Lehrgangskosten sowie der Kosten des Vorhabens und dessen Folgekosten
- Nachweis, dass der Antragsteller für das Gebäude bzw. Grundstück einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag hat oder Eigentümer des Grundstücks ist
- Für die ÜBS ist ein Schulungsplan aufzustellen. Zur Sicherstellung der geplanten Auslastung der ÜBS sind bei öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien anzustreben. Bei privatrechtlich organisierter Trägerschaft können gegebenenfalls weitere Nachweise, insbesondere Nutzungsverträge der ausbildenden Betriebe, verlangt werden.
- Die ÜBS soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
Art
- Zuschuss / Anteilsfinanzierung
Höhe
- 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Die Summe aller öffentlichen Zuschüsse darf 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten
- Zuwendungsfähig sind vorrangig Investitionsausgaben
- Das Vorhaben ist unter Angabe der geschätzten Kosten und der vorgesehenen Finanzierung (Landes- und Bundeszuschüsse, Eigenanteil) rechtzeitig beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA), beim Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (BAFA) anzuzeigen.
- Das SMWA nimmt Stellung zum Vorhaben und stellt das Einvernehmen mit dem Zuwendungsgeber des Bundes her.
- Beginnen Sie mit Ihrem Vorhaben erst nach Maßgabe Ihres Zuwendungsbescheids oder nach Zustimmung des Bundes zum vorzeitigen Vorhabensbeginn. Bei Verletzung des Vorhabensbeginns ist eine Förderung ausgeschlossen.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung (Verwendungsnachweis) der Zuwendung sowie ggf. Zweckbindungsfristen gelten die Festlegungen und Regelungen des Bundes als Hauptzuwendungsgeber.
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