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Förderrichtlinie Ganzjahrestourismus

Stärkung eines nachhaltigen Ganzjahrestourismus

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0351 4910-4910
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Wichtige Hinweise
  • Die Frist für Antragstellungen auf Förderung aus diesem Programm endete am 31. August 2023. Eine Antragstellung ist leider nicht mehr möglich.
 

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • mit der Förderrichtlinien (Abk. FRL) Ganzjahrestourismus unterstützt der Freistaat Sachsen die nachhaltige Anpassung des heimischen Tourismus an die klimatischen Veränderungen
  • Ziel ist die Transformation von der Saisonalität hin zu einem ganzjährig nutzbaren Tourismusangebot
  • die nachweisliche Reduzierung von der Witterungsabhängigkeit soll zu einer nachhaltigen Stärkung der wirtschaftlichen Situation von Tourismusanbietern führen

  • gefördert werden Investitionsvorhaben (im Folgenden: "Vorhaben") der gewerblichen Tourismuswirtschaft
  • das Vorhaben zielt entweder auf die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, führt zum Kapazitätsausbau oder zur Aufnahme zusätzlicher touristischer Produkte und Dienstleistungen in einer bestehenden Betriebsstätte
  • Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Abgabenordnung)
  • Kapazitätsausbau meint die mengenmäßige (quantitative) Vergrößerung des bisherigen Angebots
  • Die Aufnahme neuer zusätzlicher touristischer Produkte und Dienstleistungen meint die qualitative Ausweitung des bisherigen Angebots
  • Beispiele für förderfähige Vorhaben sind: 
    • Angebote für Mountainbiker, Radfahrer und Wanderer oder
    • Aktivangebote wie eine Sommerrodelbahn, ein Kletterwald, eine Erlebnisarena für Outdoor-Aktivitäten oder Ähnliches

förderfähig sind:
 
  • eingetragene Vereine (e.V.),
  • kleine und mittlere Unternehmen (einschließlich Kleinstunternehmen) im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission (Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Hierzu gehören auch Einpersonen- oder Familienbetriebe sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen,  
  • kommunale Unternehmen (Rechtsform des privaten Rechts oder Eigenbetrieb),
  • wenn diese im Freistaat Sachsen gewerbliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus erbringen

hingegen sind nicht förderfähig:
 
  • Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. des Artikels 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
  • Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 % Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Sachsen sind
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind

  • das Investitionsvolumen beträgt mindestens 10.000 EUR
  • der Vorhabensort befindet sich im Freistaat Sachsen; ausgenommen sind die Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig
  • die Schaffung oder Verbesserung eines saisonübergreifenden und nachhaltigen Angebotes ermöglicht die Anpassung an klimatische Veränderungen
  • der Nutzungszweck ist überwiegend touristisch geprägt; die Naherholung ist nicht vordergründig
  • das Vorhaben leistet ein Beitrag zur Nachhaltigkeit entsprechend den Anforderungen der Förderrichtlinie
  • das Vorhaben bedingt eine Steigerung der unternehmerischen Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit
  • die Vorhabensbeschreibung beinhaltet Erläuterungen zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen des förderfähigen Vorhabens auf die Unternehmensentwicklung, dabei sind gleichartige Angebote in der Destination entsprechend zu berücksichtigen

  • maximale Zuschusshöhe: 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung)
  • maximaler Zuschussbetrag: 500.000 EUR für förderfähige Vorhaben im Freistaat Sachsen
  • maximaler Zuschussbetrag: 800.000 EUR für Vorhaben in einem staatlich anerkannten Kur- und Erholungsort

  • förderfähig sind Sach- und Investitionsausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (zum Beispiel Gebäude, Anlagen, Maschinen)
 
  • förderfähig sind Sach- und Investitionsausgaben für Patente, Betriebslizenzen sowie nicht patentierte technische Kenntnisse, soweit diese beim Antragsteller aktiviert werden und von einem nicht mit dem Antragsteller verbundenen Dritten zu Marktkonditionen erworben werden und ausschließlich in der betreffenden Betriebsstätte genutzt werden
 
  • Investitionen in Campingplätze (inkl. Stellplätze für Wohnmobile) sind förderfähig, wenn die Stellplätze nicht überwiegend Dauercampern zur Verfügung stehen 

  • Investitionen in Hotels, Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser, die auf die Neuschaffung oder den Ausbau von Bettenzahlen bzw. von Wohneinheiten in einer neu zu errichtenden bzw. bestehenden Betriebsstätte gerichtet sind
  • Investitionen in Gastronomie, die auf die Neuschaffung oder den Ausbau vorhandener gastronomischer Angebote gerichtet sind

  • sofern der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist, können nur Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer) gefördert werden
  • besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung, können Bruttobeträge gefördert werden (mit Mehrwertsteuer)

  • Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Anzeige des Vorhabensbeginns durch den Zuwendungsempfänger werden 40 % der Gesamtzuwendung ausgezahlt.
  • Nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises werden weitere 50 % der Gesamtzuwendung ausgezahlt.
  • Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnacheises, spätestens aber nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises (einschließlich nachgeforderter Unterlagen) wird die Schlussrate (10 %) ausgezahlt. 

  • soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen handelt, werden diese in der Regel nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) als Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Artikel 55 AGVO gewährt
  • ist der Antragsteller ein kommunales Unternehmen, ist die Förderung auf die Wirtschaftlichkeitslücke beschränkt, sofern der Eigenanteil des kommunalen Unternehmens mangels getrennter Buchführung auf eine Finanzierung aus dem allgemeinen Kommunalhaushalt bzw. eine Quersubventionierung zurückzuführen ist 
  • soweit die Zuwendungen als Beihilfen für lokale Infrastrukturen nach Art. 56 AGVO bewilligt werden, ist die Förderung für alle Antragsteller auf die Wirtschaftlichkeitslücke beschränkt
  • die Zuwendung kann auch als De-minimis-Beihilfe gewährt werden

  • Antragstellung erfolgt im Förderportal
  • Einreichung (Hochladen) des rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags
  • Einreichung (Hochladen) der erforderlichen Unterlagen
  • Bestätigung des Antrageingangs durch eine automatisierte E-Mail
  • nach Eingang dieser E-Mail können Sie mit dem Vorhaben beginnen
  • Wichtige Hinweise:

    1. Der Starttermin Ihres Vorhabens darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungs-E-Mail zum Förderantrag liegen.
    2. Sofern Sie entgegen dieser Förderbedingung vorher mit dem Vorhaben beginnen, entfällt die Förderung.
    3. Als Vorhabensbeginn gilt jede Maßnahme, mit welcher der Antragssteller seine Entschlossenheit zur Durchführung des Vorhabens zeigt. Hierzu zählen u.a. Vertragsabschlüsse oder die An- und Bezahlung einer Rechnung.

ANBest-K Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften

ANBest-P Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung

VVK Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften

§ 44 SäHO Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

KMU-Informationsblatt (Vordrucknummer: 60300)

De-minimis-Regel_Informationsblatt (Vordrucknummer: 60380)

Datenschutzhinweise für Kunden/Interessenten (Vordrucknummer: 64005)​​​

  • Die Antragstellung erfolgt im Förderportal.

  • Ihr Vorhanbensbeginn bestätigen Sie hier. 
Wichtiger Hinweis:

Die Anzeige/Bestätigung des Vorhabensbeginns erfolgt im Fördervorhaben unter Aufgaben.
  1. Wählen Sie hierzu bitte die Mitteilungsfunktion aus.
  2. Nutzen Sie bitte „Antrag“ als Thema.
  3. Teilen Sie uns bitte im Freitext eine gültige Bankverbindung mit.
  4. Bitte wählen Sie „Bestätigung des Vorhabensbeginns" als Unterlagenkategorie aus. 

Ein separater Auszahlungsantrag ist nicht notwendig.

  • Die Einreichung des Verwendungsnachweises ist ausschließlich über Förderportal möglich.
Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, um den Verwendungsnachweis im Förderportal zu erstellen, nutzen Sie bitte unseren Förderportal Hilfebereich.

  • Das zu fördernde Vorhaben soll entweder die Wintersaison oder die Sommersaison ergänzen und verlängern, um somit die Möglichkeit einer ganzjährigen Nutzung im Zielgebiet zu schaffen.

  • das Vorhaben muss überwiegend der touristischen Nutzung dienen und nicht vorwiegend der Naherholung
  • hierzu gehört auch Tagestourismus

  • keine touristische Nutzungen ist:
  1.  die Nutzung durch Anwohner bzw. in der nahen Umgebung lebender Bewohner (Naherholung)
  2.  die Nutzung von Angeboten im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge
  • die überwiegend touristische Nutzung spiegelt sich regelmäßig in der geplanten Kapazität des Angebots wider und ist aus der vorzulegenden Marktbetrachtung und Kosten-Nutzen-Analyse ableitbar
  • ein Indiz ist die Lage im Kur- oder Erholungsort

  • Investitionen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten unterliegen den Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Schutzgebiet. Diese Rechtsverordnung regelt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
  • Fördervorhaben in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind den Grundsätzen der Nachhaltigkeit in besonderer Weise verpflichtet

  • Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht
  • Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt

  • Ja, es besteht die Möglichkeit mehrere Angebote zur Unterstützung des Ganzjahrestourismus in der Destination zu fördern
  • Bitte stellen Sie je Vorhaben einen separaten Antrag

  • die SAB legt dem zuständigen Ministerium SMWK die eingereichten Antragsunterlagen vor
  • eine Entscheidung über die Bewilligung wird im Einvernehmen getroffen

  • ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Förderportal unter der Rubrik "Anlagen"