Pauschalförderung von Krankenhäusern
Pauschalförderung von Krankenhäusern
Förderung für die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie für sonstige Investitionen gemäß dem sächsischen Krankenhausgesetz
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Sicherung der Gesundheitsversorgung
- Die Wiederbeschaffung/Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern in Krankenhäusern und sonstige Investitionskosten gemäß dem § 15 Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG).
- Nicht gefördert werden Kosten für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter.
- Krankenhausträger
- Das Krankenhaus muss im Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufgenommen sein.
- Pauschalförderung
Bitte beachten Sie, dass nur noch eine elektronische Antragstellung über das Förderportal möglich ist.
Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG) vom 15. Dezember 2022 in der jeweils gültigen Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalförderung der
Krankenhäuser(Pauschalförderungsverordnung - PauschVO) bis zum 31.12.2022
Sächsische Pauschalförderungsverordnung ab dem 1. Januar 2023
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalförderung der
Krankenhäuser(Pauschalförderungsverordnung - PauschVO) bis zum 31.12.2022
Sächsische Pauschalförderungsverordnung ab dem 1. Januar 2023
Bitte beachten Sie, dass nur noch eine elektronisch Antragstellung über das Förderportal möglich ist.
KKH-Pauschale_ Verwendungsnachweis | 61309
Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers ist für die einzureichenden Verwendungsnachweise ab dem Jahr 2023 nicht mehr erforderlich.
Verwendungsnachweis § 11 SächsKHG - Pauschalförderung, Anlage 1 | 61309-1
Verwendungsnachweis § 11 SächsKHG - Pauschalförderung, Anlage 2 | 61309-2
Verwendungsnachweis § 11 SächsKHG - Pauschalförderung, Anlage 3 | 61309-3
Verwendungsnachweis § 11 SächsKHG - Pauschalförderung, Anlage 4 | 61309-4
Die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers ist für die einzureichenden Verwendungsnachweise ab dem Jahr 2023 nicht mehr erforderlich.
Verwendungsnachweis § 11 SächsKHG - Pauschalförderung, Anlage 1 | 61309-1
Verwendungsnachweis § 11 SächsKHG - Pauschalförderung, Anlage 2 | 61309-2
Verwendungsnachweis § 11 SächsKHG - Pauschalförderung, Anlage 3 | 61309-3
Verwendungsnachweis § 11 SächsKHG - Pauschalförderung, Anlage 4 | 61309-4