Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 EFRE-Förderung

Förderangebot für mehr Stadtgrün und Lärmschutz sowie Schutzmaßnahmen vor Radon

EU-Logo mit Text Kofinanziert von der Europäischen Union

Wichtige Hinweise

  • Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), die Sächsische Energieagentur SAENA GmbH und die SAB laden zu einer gemeinsamen Online-Informationsveranstaltung zur Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon - am Dienstag, den 31. März 2026 von 13:00-14:00 Uhr ein. Mit dieser Online-Veranstaltung sollen Kommunen, kommunale Unternehmen und andere Antragsteller bestmöglich und zielgerichtet bei der Umsetzung von Förderanträgen für mehr Stadtgrün, weniger Lärm sowie Schutz vor Radon unterstützen. Das Förderangebot und die Antragstellung im SAB-Förderportal werden vorgestellt. Außerdem wird es Raum für den gemeinsamen Austausch und Fragen seitens der Teilnehmer geben. Bitte melden Sie sich online unter  https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/smwa/beteiligung/themen/1062105 an. 
  • Zum 15. September 2025 ist die Änderung der Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 in Kraft getreten.

  • Die Fördersätze wurden auf bis zu 85 % angehoben. Für die Förderbereiche Stadtgrün und Radon wurde zudem der Kreis der Begünstigten erweitert. Neu ist auch, dass für die Förderbereiche Stadtgrün und Lärmminderung künftig erweiterte Förderinhalte unterstützt werden. Weitere Einzelheiten finden Sie nachstehend. 
    Landesmittel können leider nicht mehr beantragt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website zur Landesmittelförderung.

Was bietet mir das Förderprogramm?

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  • Anlage, Aufwertung und Vernetzung von biodiversitätsfördernden Grün- und Freiflächen, Fassaden- und Dachbegrünung von kommunalen Gebietskörperschaften und kommunalen Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, anerkannten Religionsgemeinschaften, Verbandskörperschaften, Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften, Kammern sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
  • Förderung von Konzepten für Stadtgrünmaßnahmen 
  • Förderung von Lärmminderungsmaßnahmen von kommunalen Gebietskörperschaften und kommunalen Unternehmen 
  • Maßnahmen zur Radonreduzierung an öffentlichen Gebäuden und Gebäuden von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie von gemeinnützigen Organisationen, anerkannten Religionsgemeinschaften, kommunalen Unternehmen und kommunalen Gebietskörperschaften

Stadtgrün
  • Vorhaben und Konzepte zur Stärkung der Biodiversität im Siedlungsbereich 
  • biodiversitätsfördernde Anlage, Aufwertung und Vernetzung von Grün- und Freiflächen
  • bodengebundene Fassadenbegrünung
  • extensive Dachbegrünung
  • Ausgaben für die Entwicklungspflege im 2. und 3. Standjahr 
Lärmminderung
  • aktiver, vorrangig grüner Lärmschutz an der Quelle sowie auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Abschirmelemente, Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, grüne Gleisanlagen)
  • bei grünem Lärmschutz: Ausgaben für die Pflanzung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege 
  • passiver Lärmschutz, z. B. bauliche Vorhaben an Innenräumen wie Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen

Radonreduzierung
  • Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration in Bestandsbauten mit Arbeitsplätzen einschließlich Aufenthaltsräumen 
  • Beispiele: bauliche Maßnahmen zur Verhinderung des Radonzutritts (z. B. Abdichtungen), lüftungstechnische Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration (z. B. technische Be- und Entlüftung), Bau von Anlagen zur Absaugung von Radon (z .B. Radonbrunnen).
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen an reinen Wohngebäuden

Stadtgrün
  • kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen
  • anerkannte Religionsgemeinschaften 
  • Verbandskörperschaften 
  • Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kammern 
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

 

Lärmminderung 
kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen

Radonreduzierung

  • kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen
  • anerkannte Religionsgemeinschaften
  • Verbandskörperschaften
  • Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kammern
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Stadtgrün
  • Vorhaben müssen im Siedlungsbereich von Gemeinden ab 2.000 Einwohnern liegen
  • Maßnahmen der Dach- und Fassadenbegrünung werden nur auf Gebäuden gefördert, die vor dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden
  • Ausgaben für Grunderwerbs- und Entsiegelung (untergeordnet, vgl. Förderrichtlinie)
  • Konzepte werden nur gefördert, wenn sie von Dritten erarbeitet werden
  • Vorgaben der Merkblätter und Artenlisten des SMUL sind zu beachten und einzuhalten

Lärmminderung
  • Für das Gemeindegebiet muss ein aktueller Lärmaktionsplan vorhanden sein
  • tatsächliche Lärmbetroffenheit muss vorhanden sein: tagsüber ab 65 dB (A), Nachts ab 55 db (A)
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen

 

Radonreduzierung

  • Vorhaben werden nur an Bestandsbauten gefördert, die vor dem 31. Dezember 2018 errichtet wurden
  • Bei Antragstellung muss eine bereits durchgeführte Jahresmessung der nachgewiesenen Radonaktivitätskonzentration von mindestens 200 Bq/m³ nachgewiesen werden
  • Begünstigete der Vorhaben müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigte sein oder die schriftliche Zustimmung des Eigentümers oder Erbbauberechtigten zur Durchführung der Maßnahme und zur Einhaltung der Auflagen vorlegen
  • Vorhaben an reinen Wohngebäuden werden nicht gefördert

Stadtgrün

  • Anteilsfinanzierung in Höhe von 85 % der förderfähigen Ausgaben bei Vorhaben bzw. 65 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 
  • Die Förderung von Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von weniger als 10.000 Euro ist ausgeschlossen. 
  • Konzepte mit Gesamtausgaben von weniger als 10.000 Euro und mehr als 50.000 Euro werden nicht gefördert
  • indirekte Ausgaben (z. B. Projektkoordinierung, Projektbetreuung, Koordinierung von Auftagsvergaben) werden in Höhe von
    7 % der förderfähigen direkten Ausgaben pauschal als förderfähig anerkannt

Lärmminderung

  • Fördersatz für aktiven Lärmschutz: 85 % der förderfähigen Gesamtausgaben
  • Fördersatz bei passivem Lärmschutz: ​​​​​​75 % der förderfähigen Gesamtausgaben
  • Die Förderung von Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben bis einschließlich 10.000 Euro ist ausgeschlossen
  • indirekte Ausgaben (z. B. Projektkoordinierung, Projektbetreuung, Koordinierung von Auftragsvergaben) werden in Höhe von 7 % der förderfähigen direkten Ausgaben pauschal als förderfähig anerkannt. 
Radonreduzierung
  • Festbetrag (Pauschale) in Höhe von 85 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 150.000 Euro für kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, anerkannte Religionsgemeinschaften, Verbandskörperschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften und Kammern
  • Festbetrag (Pauschale) in Höhe von 65 % der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 125.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Die Förderung von Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben von weniger als 5.000 Euro und mehr als 200.000 Euro ist ausgeschlossen.
 

Beihilferechtliche Regelungen

Das Beihilferecht ist einzuhalten.
 

Kombination mit anderen Fördermitteln

Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist ausgeschlossen.

Die Beantragung ist ausschließlich online über das Förderportal der SAB möglich. Bitte wählen Sie im alphabetisch geordneten Drop-Down-Menü "Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 EFRE-Förderung" aus.

Als kommunaler Antragsteller nutzen Sie bitte den vorhandenen Zugang Ihrer Gemeinde zum Förderportal bzw. lassen sich von der zuständigen Person, dem sogenannten "initialen Nutzer" Zugangsrechte zum Förderportal einrichten. Sofern Sie den initialen Nutzer nicht kennen, wenden Sie sich bitte an unserere Kundenberaterinnen.

Sie werden bei der Beantragung im Förderportal nach dem Wirtschaftszweig gefragt. Als Gemeinde wählen Sie bitte immer "Allgemeine öffentliche Verwaltung" aus. Als gemeinnützige Organisation oder Religionsgemeinschaft geben Sie bitte zunächst "Verein" in das vorgesehene Feld ein und wählen dann in der Ihnen angezeigten Auswahl das für Sie zutreffende aus. 
Sind Sie bereits im Förderportal registriert?
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Hinweise zum Befüllen des Templates:
Auflistung und Verlinkung der benötigten Dokumente in einem Unterakkordeon
Hinweis zur Onlineantragstellung geben
​​​​​​​nur die Formulare auflisten, die nicht in digitaler Antragsstrecke enthalten sind
Sortierung der Formulare in die entsprechende Unterkategorie


A paragraph is a self-contained unit of a discourse in writing dealing with a particular point or idea. Paragraphs are usually an expected part of formal writing, used to organize longer prose.

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Den Gesamtüberblick des SMUL über die Richtlinie finden Sie hier


Informationen, Merkblätter und Artenlisten des SMUL zum Teil Stadtgrün finden Sie hier

Informationen, das Merkblatt und Artenlisten des SMUL zum Teil Lärmminderung finden Sie hier

Informationen, das Merkblatt des SMUL zum Teil Radonreduzierung  finden Sie hier

Die Formblätter der SAENA zum Förderbereich Radonreduzierung sind unter Formulare abrufbar.

Merkblatt EFRE-Indikatoren

Ablaufschema Förderverfahren Radon 

Allgemeingültige Vordrucke der SAB für dieses Programm

{{KMU-Informationsblatt | 60300}}

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{{EU-Grundrechtecharta EFRE/JTF FZR 2021-2027_Merkblatt | 0350}}

{{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}

{{Checkliste Radon | 69159}}

Der Statistik Regionaldaten Gemeindestatistik Sachsen könen Sie entnehmen, ob Ihre Gemeinde die erforderliche Einwohnerzahl von mindestens 2.000 erreicht (Stichtag: 31. Dezember des Vorjahres der Antragstellung).
 
 Geoportal - Sachsenatlas zur Recherche von Landwirtschafts- und Waldflächen.

Hinweis: Feldblöcke des Sachsenatlas werden voraussichtlich im Januar 2024 abgeschaltet und die Daten voraussichtlich im März 2024 aktualisiert hinzugeschaltet. Das Datenportal für Sachsen iDA  iDA - Startseite (sachsen.de) ist für Feldblöcke in diesem Zeitraum eine Alternative.
 
Lärmkartierung und Lärmbetroffenheit: Interaktive Karten und GIS-Daten zum Fachthema Lärm können abgerufen werden unter Fachbereich Lärm und Lärmschutz - LUIS - Landwirtschaft- und Umweltinformationssystem für Geodaten - sachsen.de

Die Publizitätspflichten der EU-Rahmenrichtlinie, NBest-EU Nr. 7 sind einzuhalten. 

Die allgemeinen Vorschriften zu Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Artikels 60 der VO (EU) Nr. 2021/1139 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind zu beachten. Dies ist auch der Fall, wenn durch die Begünstigten freiwillige Publizitätsmaßnahmen (wie zum Beispiel Schilder, Druckerzeugnisse, Websites) erstellt werden.

Hinweise zur Umsetzung der Informations- und Kommunikationspflichten zu den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid finden Sie im ‚Leitfaden Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation des EFRE und JTF‘ unter Downloads - Publizität und Logos im Förderzeitraum 2021-2027 im Servicebereich des Internetauftrittes der SAB.

Informationen zu den Publizitätsvorschriften
 

Die Beantragung der Förderung erfolgt über das Förderportal 
 Hinweise zur Nutzung des Förderportals der SAB 
 
Hinweis zur Klimaverträglichkeitsprüfung:
Infrastrukturmaßnahmen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens 5 Jahren aufweisen, müssen nach Vorgaben der EU klimaverträglich sein. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe ist bei jeder Antragstellung ein Fragenkatalog zu beantworten. In Abhängigkeit vom konkreten Projekt können auch weiterführende Angaben durch Sie erforderlich werden. Bitte beachten Sie für Ihre Planung, dass eine Entscheidung über Ihren Förderantrag erst nach Vorliegen aller Informationen und Unterlagen zur Klimaverträglichkeit zulässig ist.


Füllen Sie den entsprechjenden Fragebogen zu Ihrem Antrag vollständig aus und laden diesen über das Förderportal hoch. Beachten Sie bitte, dass alle rot umrandeten Textfelder Pflichtfelder sind, und ausgefüllt werden müssen: 
 
{{EFRE_Fragebogen_Klimaverträglichkeit_Stadtgrün | 69153}}

{{EFRE_Fragebogen_Klimaverträglichkeit_Radonschutz | 69154}}

{{EFRE_Fragebogen_Klimaverträglichkeit_Lärmschutz | 69155}}

Laden Sie bitte die Formulare der SAENA  bei der Beantragung von Maßnahmen zur Radonreduzierung ausgefüllt über das Förderportal als Anlagen hoch:  
 

Auszahlungsanträge können über das Förderportal eingereicht werden. Nutzen Sie dafür bitte die im Zuwendungsbescheid vergebene Antragsnummer. 


Hinweis: Nachfolgende Dokumente sind von öffentlichen Zuwendungsempfängern, die unter das Vergaberecht fallen, zu beachten bzw. zu führen (§§ 97 ff. GWB):

Vertragsübersicht zur Auflistung aller vergaberelvanten Aufträge (Stadtgrün und Lärm):

{{EFRE-JTF 2021-2027_Vertragsübersicht | 62770}}

Erklärung zu Interessenkonflikten bei Oberschwellenvergaben im Förderbereich Stadtgrün:

{{Hinweise zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei öffentl. Auftragsvergaben | 68672}}

{{Interessenkonflikte bei EU-Vergabeverfahren der Begünstigten | 68671}}

Verwendungsnachweise können über das Förderportal eingereicht werden. Nutzen Sie dafür bitte die im Zuwendungsbescheid vergebene Antragsnummer.


Das Formblatt der SAENA ist dem Verwendungsnachweis beizufügen, d.h. über das Förderportal hochzuladen:

Bestätigung fachgerechte Ausführung von Radon-Maßnahmen

Die Auszahlung erfolgt über das Förderportal.  
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Die Einreichung des Verwendungsnachweis erfolgt über das Förderportal.

​​​​​​​{{Vordruck Titel | 12345}}

Hinweise zum Befüllen des Templates:
Auflistung und Verlinkung der benötigten Dokumente in einem Unterakkordeon
Hinweis zur Onlineantragstellung geben
​​​​​​​nur die Formulare auflisten, die nicht in digitaler Antragsstrecke enthalten sind
Sortierung der Formulare in die entsprechende Unterkategorie


A paragraph is a self-contained unit of a discourse in writing dealing with a particular point or idea. Paragraphs are usually an expected part of formal writing, used to organize longer prose.

Die Angabe der Fassadenflächen erfolgt abzüglich der Fläche von Fenstern und Türen.

Ist das Hauptgebäude der flächenmäßig größere Gebäudeteil, ist das Baujahr des Hauptgebäudes ausschlaggebend.

Unter baulichen Begleitmaßnahmen sind mittelbare Nebenleistungen zu verstehen, die im direkten sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Begrünungsmaßnahme stehen, wie z. B.:
Herstellung von Wegeverbindungen (wasserdurchlässig) zur Querung bzw. Begehung der Grünfläche, von Borden zur Begrenzung der Pflanzflächen, das Aufstellen von Bänken und Papierkörben u. ä. 

Unabhängig davon sind bauliche Nebenleistungen, die unmittelbar für die Begrünungsmaßnahme erforderlich sind, wie bspw. die Geländeherrichtung, Aushub, Bodentausch förderfähig.

Ja, eine Kombination (keine Kumulierung) ist möglich. Aus einer Gesamtmaßnahme können Teilprojekte gebildet und diese mit Fördergeldern verschiedener Fördermittelgeber finanziert werden. Nicht förderfähige Bestandteile, bspw. Spielplätze oder Parkplatzflächen, können herausgesplittet werden. Diese sind dann nicht mehr Bestandteil der Fördermaßnahme nach der FRL Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 und können über ein anderes Förderprogramm gefördert werden.

Nein, eine Anerkennung von Eigenleistungen als Eigenmittelersatz ist nicht möglich. Eigenleistungen verringern die Ausgaben und damit die Bemessungsgrundlage der Zuwendung sowie die Höhe des Eigenmittelanteils.

Ja, gemäß Ziffer 1.5 NBest-EU dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden.

Ja, die Erstellung von Friedhofskonzepten mit dem Ziel des Ausbaus der grünen Infrastruktur, von Grünzügen und Biotopverbünden zur Verbesserung der Biologischen Vielfalt im Siedlungsbereich ist förderfähig.

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Förderanträge können bis zum ersten Quartal 2029 eingereicht werden.

Der LAP kann anlassbezogen durch die Gemeinde fortgeschrieben werden. Der Gremienlauf ist zu beachten.

Unter dem Begriff des aktiven Lärmschutzes fallen alle Maßnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg, die geeignet sind, die Lärmbelastung am Immissionsort zu verringern (u. a. Wände, Wälle, Abschirmeinrichtungen, Einhausungen). 

Unter passivem Lärmschutz sind Maßnahmen an Gebäuden, d.h. am Immissionsort zu verstehen, die dazu dienen, dass die Bewohner im Gebäude vor Lärmbelastungen geschützt werden. Die klassische Form sind Lärmschutzfenster, ggf. ergänzt um Lüftungseinrichtungen für sensible Nutzungen wie Schlafzimmer. Aber auch lärmdämmende Verglasungen und Verkleidungen zählen darunter. 

Als Nachweis können die Ergebisse der Lärmkartierung herangezogen werden (https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html). Alternativ werden auch Berechnungen nach der bundesdeutschen "Berechnungsmethode für den Lärmschutz an Straßen" (RLS-19) akzeptiert. Auch ein anderweitiger Nachweis ist möglich, sofern dieser im Vorfeld mit dem LfULG abgestimmt ist. 

Lärmschutzbauwerke werden durch eine geeignete Bepflanzung (z. B. mit rankenden Pflanzen) begrünt. Ist dies aufgrund der Örtlichkeit oder der Eigenschaft des Bauwerks nicht möglich, so kann auch "nicht grüner" Lärmschutz gefördert werden.

Fachliche Auskünfte zu geplanten Lärmschutzmaßnahmen erteilt das LfULG (laerm@lfulg.sachsen.de). Fragen zu Verfahrensweise und zur Abwicklung der Förderung beantwortet die SAB.

Eine Förderung von baulichen Maßnahmen am Straßenkörper ist durch die Förderrichtlinie nicht vorgesehen.

Solche ergänzenden Maßnahmen sind im Rahmen eines Maßnahmenkomplexes dann förderfähig, wenn für den entsprechenden Bereich bereits eine bauliche Lärmschutzmaßnahme (z. B. Wand, Wall) vorgesehen ist. 

Neben der Errichtung von Lärmschutzbauwerken wird auch deren Erweiterung, Ergänzung sowie Erneuerung gefördert. Lärmschutzwände oder -wälle können durch effizientere Ausführungen ersetzt, baulich erweitert oder auch durch Aufsätze zur Ablenkung des Schalls verbessert werden. Hierbei können klassische Aufsätze oder auch neuartige Technologien (wie beispielsweise Diffraktoren) zur Anwendung kommen.

Antragsverfahren

Förderanträge können für die Umsetzung der Förderrichtlinie vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel bis einschließlich erstes Quartal 2029 eingereicht werden.

Grundsätzlich können mehrere Maßnahmen in einem Gebäude beantragt werden, wichtig ist aber, dass ein Förderantrag pro Gebäude gestellt werden muss.

Die Förderung von Maßnahmen in Wohnräumen ist nach der Förderrichtlinie ausgeschlossen.
Nach § 2 Absatz 7 ArbeitsstättenVO befinden sich Teleheimarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigen und damit in privaten Wohnräumen (kein Arbeitsraum, keine Betriebsstätte). 
Deshalb sind Teleheimarbeitsplätze genau wie Homeoffice-Arbeitsplätze nicht förderfähig.

Auch Mieter können mit Zustimmung des Eigentümers/Vermieters eine Förderung beantragen. Dabei ist sicherzustellen wird, dass innerhalb des Bindefrist/Zweckbindungsfrist kein Rückbau der geförderten Maßnahmen erfolgt.

Die SAENA führt im Energieportal Sachsen eine Liste „Radonberater“ die für die Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 zugelassen sind. Diese Berater sind im Förderverfahren verpflichtend einzubinden, um eine ausreichende Umsetzungsqualität zu sichern. Die aktuelle Liste finden Sie unter https://www.energieportal-sachsen.de/?permalink=2fSybesX 

Radonmessung

Ja, die Jahresmessung ist eine zwingende Fördervoraussetzung.

Eine Jahresmessung muss 12 Monate ± 30 Tage umfassen.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für:

  • Messung für über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration (mit Antragstellung)
  • erneute Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration für die Dauer eines Jahres im Anschluss an das Fördervorhaben 

Förderfähig sind etwaige Ausgaben für (bau)-begleitende Messungen/Kurzzeitmessungen, die ersten Überprüfungen der Wirksamkeit dienen.

Die Jahresmessung (Kontrollmessung) kann sofort nach Abschluss der Maßnahme beginnen, unabhängig vom Bewilligungs- bzw. Vorhabenszeitraum gemäß Zuwendungsbescheid.

Radonsachverständige können sich entsprechend der Zugangskriterien selbständig registrieren unter  www.energieportal-sachsen.de >>> "Eigene Daten"

Die Binnenmarktrelevanz besagt, dass öffentliche Aufträge für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten des EU-Binnenmarktes interessant sein können und ggf. zugänglich gemacht werden müssen. Diese Öffnung des Wettbewerbs erfordert, dass Interessenten rechtzeitig und umfassend Zugang zu relevanten Informationen erhalten, damit sie ein Angebot abgeben können. Auch Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwerts können binnenmarktrelevant sein.
 
In der Mitteilung der EU-Kommission zu Auslegungsfragen werden die Hintergründe ausführlich erläutert.
 
In Sachsen gelten Aufträge im Unterschwellenbereich als binnenmarktrelevant, wenn sich ihr Lageort in einer Gemeinde befindet, deren Gebiet vollständig innerhalb einer Entfernung von 30 km zur polnischen oder tschechischen Grenze liegt (siehe Karte) und deren Nettoauftragswert folgende Schwellen überschreitet:

  • 1,00 % des EU-Schwellenwertes bei Bauleistungen,
  • 10,00 % des EU-Schwellenwertes bei freiberuflichen Leistungen (einschließlich Baunebenkosten, Ingenieur- und Architektenleistungen, Gutachten) Dienstleistungen und sonstigen Leistungen,
  • oder 1.000,00 EUR bei Dolmetscher-, Übersetzungs- oder Cateringaufträgen sowie grenzüberschreitendem Personentransport.

Die Auftragsbekanntmachung (inkl. aller relevanten Informationen zum geplanten Auftrag) muss für eine Dauer von mindestens 10 Tagen vor einer Entscheidung über die Auftragsvergabe öffentlich erfolgen (z. B. über Internetseite, Zeitung, Vergabeportal), um internationalen Mitbewerbern die Möglichkeit zur Angebotsabgabe zu bieten.

Hinweise zum Befüllen des Templates:
Beantwortung der wirklich häufigsten Fragen in einem Unterakkordeon
​​​​​​​Zusammenfassung der Fragen in sinnvolle Kategorien


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