Wohnraumanpassung
Wohnraumanpassung für mobilitätseingeschränkte Personen
Baumaßnahmen zur Beseitigung von Mobilitätseinschränkungen
Wichtige Hinweise
- Wenn Sie mit dem Vorhaben vor Posteingang Ihres Antrages bei der SAB beginnen bzw. einen verbindlichen Auftrag (bei einem Handwerker) auslösen, können Sie keine Förderung erhalten.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Zuschuss zur Anpassung des Wohnraums an die Mobilitätseinschränkung
- Möglichst langer Verbleib in dem eigengenutzten Wohnraum
- Förderung für Eigentümer:innen und Mieter:innen, unabhängig vom Alter
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Treppenlift (im Einfamilienhaus oder innerhalb der Wohnung)
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Badumbau
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Schwellenbeseitigung
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Weitere Umbaumaßnahmen innerhalb des Wohnraums
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Abschließbare Boxen zur Unterbringung von Rollstühlen und Rollatoren vor dem Wohnhaus
- Eigentümer:in einer selbstgenutzten Wohnung
- Eigentümer:in eines selbstgenutzten Einfamilienhauses
- Mieter:in einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses
- Künftige:r Mieter:in einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses, wofür zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung bereits ein Mietvertrag abgeschlossen wurde
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- Durchführung der (Bau-)Maßnahme innerhalb des Wohnraumes
- Der Wohnraum darf folgende Wohnflächen nicht überschreiten:
- Mietwohnraum:
- Für 1 Person: 60 m²
- Für 2 Personen: 80 m²
- Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt zusätzlich 15 m²
- Eigentumswohnung
- Für 1 Person: 60 m²
- Für 2 Personen: 90 m²
- Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt zusätzlich 20 m²
- Eigenheim
- Für bis 2 Personen: 110 m²
- Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt zusätzlich 20 m²
Im Einzelfall kann die Wohnfläche überschritten werden (Härtefall). Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit einem Umzug in eine kleinere Wohnung eine erheblich höhere Miete zu zahlen ist oder auf Grund der Art der bestehenden Mobilitätseinschränkung, die Anmietung einer größeren Wohnung erforderlich ist.
Projektförderung als Zuschuss
- Zuwendungshöhe:
- 80 % der förderfähigen Ausgaben bis maximal 8.000 EUR
- 80 % der förderfähigen Ausgaben bis maximal 20.000 EUR für Rollstuhlfahrer mit dem Kennzeichen „R"
- Zudem Übernahme der 20 % Eigenanteil für Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und für Wohngeldempfänger nach Wohngeldgesetzt (WoGG) und für Empfänger von Sozialleistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Eigene Planung des Vorhabens (Einholung von Angeboten)
- Mögliche Beratung zum Vorhaben durch die Fachstellen und die SAB
- Beteiligung der Beratungsstellen zur Prüfung der Fördervoraussetzung vor Antragstellung bei der SAB
- Die drei beauftragten Beratungsstellen sind:
Für Chemnitz, Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Zwickau und Vogtlandkreis:
Sozialverband VdK Sachsen e.V.
Elisenstraße 12
09111 Chemnitz
Telefon: 0371 33400
Internet: www.vdk.de/sachsen
Für Dresden, Landkreis Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:
Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V.
Michelangelostraße 2
01217 Dresden
Telefon: 0351 479350-0
Internet: www.selbsthilfenetzwerk-sachsen.de
Für Leipzig, Landkreis Nordsachsen, Landkreis Leipzig:
Behindertenverband Leipzig e. V.
Bernhard-Göring-Straße 152
04277 Leipzig
Telefon: 0341 3065120
Internet: www.le-online.de -
Antrag bei der Sächsische Aufbaubank
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{{Vollmacht für Förderverfahren (Zuschüsse) | 60135}}
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