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Förderrichtlinie Digitalisierung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027

Zuschuss zur Heranführung und Transformation der Digitalisierungsthemen im Unternehmen

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Was bietet mir das Förderprogramm?

  • Unterstützung bei der Heranführung von Kleinstunternehmen an Themen der digitalen Transformation (Heranführungsprojekte)
  • Unterstützung bei komplexen Projekten zur digitalen Transformation (Transformationsprojekte)
  • Eine Kombination mit dem Programm Digitalisierungsdarlehen ist grundsätzlich möglich.

  • Planung, Konzipierung, Vorbereitung und technische Realisierung
  • Anschaffung notwendiger Hardware und Software
  • Einführung der Lösung einschließlich Schulung

  • Gewerblich tätige kleine und mittlere Unternehmen (KMU), deren Sitz oder deren zu begünstigende Betriebsstätte im Freistaat Sachsen ansässig ist
  • Angehörige der freien Berufe

Zuschüsse

  • Mindestbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben: 5.000 EUR
  • Der Fördersatz erhöht sich um 10 %, wenn das Unternehmen während der Projektlaufzeit bzw. des Durchführungszeitraums tarifgebunden ist oder tarifgleiche Vergütungen zahlt.
  • Zusätzlich können 7 % indirekte Ausgaben bezogen auf die direkten zuwendungsfähigen Ausgaben beantragt werden.

Heranführungsprojekte von Kleinstunternehmen:
 
  • Bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Begrenzung der direkten zuwendungsfähigen Ausgaben auf 10.000 EUR

Transformationsprojekte von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen:
 
  • Bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Begrenzung der direkten zuwendungsfähigen Ausgaben auf 60.000 EUR

Transformationsprojekte von mittleren Unternehmen:
 
  • Bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Begrenzung der direkten zuwendungsfähigen Ausgaben auf 100.000 EUR

  • Die Antragstellung erfolgt im Förderportal.
  • Einreichung (Hochladen) des rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags
  • Einreichung (Hochladen) der erforderlichen Unterlagen
  • Bestätigung des Antrageingangs durch die SAB via Bestätigungsmail
  • Wichtige Hinweise:

    1. Der Starttermin Ihres Vorhabens darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail zum Förderantrag liegen.
    2. Sofern Sie entgegen dieser Förderbedingung vorher mit dem Vorhaben beginnen, entfällt die Förderung.
    3. Als Vorhabensbeginn gilt jede Maßnahme, mit welcher der Antragssteller seine Entschlossenheit zur Durchführung des Vorhabens zeigt. Hierzu zählen u.a. Vertragsabschlüsse oder die An- und Bezahlung einer Rechnung.
    4. Der Durchführungszeitraum ist auf zwölf Monate begrenzt.

{{Digitalisierungszuschuss Infoblatt | 61736}}

{{KMU-Informationsblatt | 60300}}

{{De-minimis-Regel_Informationsblatt | 60380}}

{{EU-Grundrechtecharta EFRE/JTF FZR 2021-2027_Merkblatt | 0350}}

Flyer_Digitalisierung_EFRE

  • Die Antragstellung erfolgt im Förderportal.

  • Sofern Sie über einen bewilligten Antrag verfügen, erfolgt die Beantragung der Auszahlung im Förderportal. Dort gehen Sie bitte wie folgt vor:
    • Schritt 1: Auswahl des Antrags über den Status "bewilligt"
    • Schritt 2: im Button "+2 weitere" ist die Belegliste auszuwählen
    • Schritt 3: Bearbeitung der Aufgabe
    • Schritt 4: Schließen der Belegliste
    • Schritt 5: Wechsel in die Aufgabe "Verwendungsnachweis"
    • Schritt 6: Bearbeitung der Aufgabe
      • (Hinweis: Ihre Eingabewerte aus der Belegliste werden automatisch eingespielt)
    • Schritt 7: Abschlusss der Aufgabe über den Button "Einreichen"
  • Hier gelangen Sie zum Förderportal.
 
  • {{Strukturfonds_Originalen gleichgestellte Belege_Wirtschaftsprüfertestat | 60612}}

Geschäftsmodell / Strategie:
 
  • Social-Media-Kommunikationskonzepte (keine Umsetzungsmaßnahmen)
  • Digitale Vertriebskanäle, Plattformen und Applikationen
  • Digitale Formate für Präsentationen auf Messen (keine Printmedien)
  • Neue Produkte und Dienstleistungen (keine eigenen Produkte)
  • Produkt-, Service- und Kundenportfolio
  • Kooperationen: Nutzung von Netzwerken, insb. Startups und etablierte Unternehmen (nur Schnittstelle)

Geschäftsprozess / Organisation:
 
  • Umfassende Digitalisierungsstrategie
  • Predictive-maintenance Anwendungen, z. B. Fernwartung
  • Enterprise Resource Planning Systems (ERP)
  • (Digitale) Standards und Normen
  • IT- und/oder Datensicherheitskonzepte
  • Produktbegleitende und/oder Anwendersteuerungssoftware (keine Maschinensteuerungssoftware)
  • Datenbasierter Dienstleistungen
  • Projekte im Bereich der Usabillity-Verbesserung
  • Verbesserung von Prozessen für Kunden- und Lieferantenschnittstelle (inkl. Aftersales)

Informations- und Kommunikationstechniken / Verfahren:
 
  • Digitales Abbild
  • Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen)
  • Mensch-Maschinen-Interaktion in der Produktion (nur Schnittstelle bis zur Maschine)
  • Medienbruchfreie Systeme
  • Additive Fertigungsverfahren
  • Innerbetriebliche Breitbandnetze
  • Mobile Betriebsgeräte in die Produktionssteuerung
  • Digitale Workflows mit Lieferanten und Kunden (Digitalisierung Wertschöpfungskette)
  • Customer Relationship Management-Systeme
  • Vernetzung der Enterprise Resource Planning (ERP)- und Produktionssysteme
  • Einbindung von cyber-physischen Systemen in die Produktion

  • Gültiger Tarifvertrag für die Branche des antragstellenden Unternehmens. Die Zahlung von Mindestlöhnen ohne Vorliegen eines gültigen Branchentarifvertrages ist für die Gewährung des Bonus nicht ausreichend. 
  • Nachweis der Tarifbindung:  Benennung des einschlägigen Tarifvertrags sowie der Mitgliedsnummer beim Arbeitgeberverband.
  • Nachweis tarifgleiche Vergütung: 

    1. Einreichung einer vergleichenden Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Löhne mit der hypothetischen Vergütung bei Geltung des maßgebenden Tarifvertrages für jeden einzelnen Mitarbeiter ein.
    2. Alternativ - Bestätigung seitens Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
  • Die tarifgemäße Bezahlung muss während des gesamten Durchführungszeitraumes (zwölf Monate) erfolgen.

Allgemeine Verwaltungskosten (Aufwendungen für den Betrieb einer Einrichtung):
 
  • Geschäftsführung
  • kaufmännische Leitung
  • Stabsbereiche (Verwaltung, Qualitätsmanagement, Rechnungswesen)
  • Personalwesen (Reise- und Weiterbildungskosten)
  • Personalrat
  • Sicherheitsbeauftragte und Arbeitsschutz- und kleidung
  • Sanitätsdienst
  • Grundstücksverwaltung (Reinigung, Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer/Abgaben, Sicherheitsausgaben, Entsorgung, Leasing, Pachten, Miete)
  • Wertverzehr der Gebäude und Einrichtungen, die der Verwaltung dienen
  • geringwertige Wirtschaftsgüter und Verbrauchsmaterial inkl. Fachliteratur, Recherchematerial und Abonnements
  • Versicherungen, Gebühren und Beiträge (IHK und Berufsgenossenschaft)
  • Büroausstattung (Anschaffungsausgaben und Miete für Büromöbel, Kopierer, Verbrauchsmateria-lien [Briefumschläge, Druckerpatronen, Papier, Kopien], Computer, Drucker, Softwarelizenzen)
  • Porto, Verpackung und Fernmeldegebühren
  • technische Ausstattung und EDV
  • Kommunikation (Internet, Telefon, Fax)
  • Telefon- und Internetanschluss, inkl. Ausgaben für Domain- und Webserver
  • Publikationsdienst
  • Abonnements
  • Transporte (Aufwendungen für den Transport von Hilfsgütern und Anlagen)

Kosten für Support (Aufwendungen, die der Unterstützung der Verwaltung, sowie der Umsetzung und Bewertung von Projektergebnissen dienen):
 
  • Weiterbildungskosten
  • Reisekosten
  • Support für Software
  • Support für technische Anlagen
  • Wertverzehr der Anlagen
  • Aufwendungen aus Wartungsverträgen
  • Wartung und Reparatur von Anlagen und Maschinen

  • Fördervoraussetzung ist die Notwendigkeit zur Erfüllung des Zuwendungszwecks (unmittelbarer Projektbezug)
  • Nicht förderfähig ist demnach:
             1. Anschaffung einer neuen technischen Grundausstattung (Notebooks, Drucker, Tastaturen, Telefone, Smartphone etc.) als                     alleiniger Projektgegenstand  
             2. Erwerb von Standard-Software, wie herkömmliche Bürosoftware und Betriebssysteme
             3. Geräte, welche nicht der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) zuzurechnen sind

  • Nein, die Förderbedingungen schließen Geräte, Anlagen und Maschinen (inklusive zugehöriger Software) aus
  • Nicht förderfähig sind bspw.:

    1. Produktions- und Automatisierungsanlagen
    2. Druckmaschinen, CNC-Fräsmaschinen, Säge-/Abbundmaschinen
    3. Industrieroboter
    4. Oszillografen
    5. Fluorimeter
    6. medizinische Geräte (Mundscanner, Röntgengeräte etc.)

  • Standard-Webseiten sind vor allem herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation ohne tiefe funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe. 
  • Zuwendungsfähig bei der Verbesserung von bestehenden Webseiten sind ausschließlich Anwendungen, die einen erheblichen unmittelbaren Mehrwert für die betrieblichen Abläufe schaffen, wie bspw. eine interaktive Einbindung von Kundeneingaben, Online-Shop mit Anbindung an das Warenwirtschaftssystem.
  • Nicht förderfähig sind:

    1. Standard-Shop-Templates ohne zusätzliche Anpassungsdienstleistungen
    2. Standard-Online-Marketingmaßnahmen, wie bspw. Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing, E-Mail-Marketing und Newsletter

  • Begünstigte der Förderung sind ausschließlich Betriebsstätten innerhalb des Freistaates Sachsen
  • Auf nicht sächsische Betriebsstätten entfallende Ausgaben sind nicht förderfähig.

  • Förderfähig sind lediglich die Ausgaben des antragstellenden Unternehmens
  • Nicht förderfähig sind demnach sämtliche anfallenden und zurechenbaren Ausgaben für

    1. mit nutzende nicht sächsische Standorte des antragstellenden Unternehmens
    2. mit nutzende andere Unternehmen
  • Unter dem Begriff "andere Unternehmen" werden neben Partnerunternehmen auch verbundene Unternehmen aus dem Unternehmensverbund, der Gruppe oder dem Konzern verstanden (siehe {{KMU-Informationsblatt | 60300}}). 
  • Sofern ebenfalls ein Förderbedarf besteht, haben diese anderen Unternehmen die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung.

  • Nicht förderfähig sind Vorhaben, die der direkten Umsatzsteigerung dienen
  • Förderfähig sind hingegen insb. die Digitalisierung und Verknüpfung von verschiedenen unternehmensinternen Prozessen zur Reduzierung der Kosten

  • Nicht förderfähig sind IT-Dienstleister, welche über die erforderliche Qualifikation zur Durchführung des geplanten Projektes verfügen. 
  • Die Bewertung erfolgt einzelfallspezifisch. Sofern Sie eine Förderung wünschen, ist die umfassende Darstellung Ihres Leistungsspektrums im Förderantrag obligatorisch.

  • Eine Förderung soll für gewerblich tätige, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei vorliegender wirtschaftlicher Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. 
  • Bei bestehender Gemeinnützigkeit  (Stiftung, gGmbH oder e. V.) ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeiten im wirtschaftlichen Bereich (Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ausgeübt werden. 
  • Das zu fördernde Vorhaben soll im Wesentlichen für den wirtschaftlichen Bereich des Begünstigten verwendet werden und im Umkehrschluss die Verwendung im ideellen Bereich (inkl. Vermögensverwaltung) ausgeschlossen sein.

  • Dies ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben gemäß Förderrichtlinie durchgeführt (Bestellung, Leistungserbringung) werden muss. 
  • Hinweis: Der Durchführungszeitraum ist auf maximal zwölf Monate begrenzt, wobei eine Verlängerung ausgeschlossen ist. 
  • Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung findet unter der Voraussetzung statt, dass der Zuwendungszweck innerhalb dieser zwölf Monate erfüllt wird.

  • Dies ist der Zeitraum, in dem die Rechnungen für zuwendungsfähige Ausgaben gestellt und bezahlt werden. 
  • Unter Berücksichtigung von einzelfallspezifischen Besonderheiten findet die Festlegung des Bewilligungszeitraums seitens der SAB statt.
  • Der Ausweis des Bewilligungszeitraums erfolgt im Zuwendungsbescheid.

  • Eine Mitnutzung besteht, sobald das zu fördernde Vorhaben für nicht sächsische Standorte oder für andere Unternehmen verwendet wird (insbesondere durch Benutzung von geförderter Software oder Hardware, Verwalten von Daten im geförderten System, Inanspruchnahme von geförderten IT-Dienstleistungen und dergleichen).
  • Eine Mitnutzung besteht zudem ungeachtet davon, ob diese eigenständig durch die nicht sächsischen Standorte oder die anderen Unternehmen oder zentral durch das antragstellende Unternehmen vorgenommen wird.
  • Im Falle einer Mitnutzung des Vorhabens sind stets alle Ausgaben gesondert nach dem antragstellenden Unternehmen und dem nicht sächsischen Standorten sowie den anderen Unternehmen auszuweisen (Berücksichtigung in der Rechnungslegung durch die jeweiligen IT-Dienstleister erforderlich).
  • Sofern eine Aufteilung aufgrund einer Mitnutzung nicht vorgenommen wird, erfolgt eine pauschale Berücksichtigung nach Anzahl der mit nutzenden nicht sächsischen Standorte sowie der mit nutzenden anderen Unternehmen (Kürzung der Ausgaben).
  • Es besteht insofern eine unverzügliche Mitteilungspflicht über den Umstand und das Ausmaß einer Mitnutzung sowie einer erfolgten Aufteilung aller Ausgaben zum Vorhaben.

  • Der Durchführungszeitraum ist auf zwölf Monate beschränkt.
  • Die Mietdauer von Software muss mindestens 24 Monate betragen.